· Nachricht · Feststellungsklage
Gegenstandswert für den Widerruf einer Darlehenserklärung
| Eine besondere Bedeutung im anwaltlichen Alltag haben inzwischen Verfahren auf Widerruf einer Vertragserklärung, insbesondere bei Darlehensverträgen. Agiert hier der Darlehensnehmer mit der negativen Feststellungsklage gegen die Bank (und nicht das Kreditinstitut mit der Leistungsklage), bemisst sich der Gegenstandswert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich einer etwaigen aus Eigenmitteln aufgebrachten Anzahlung (OLG Saarbrücken 30.4.20, 4 W 9/20, Abruf-Nr. 219365 ). |
Der Widerrufer kann die negative Feststellung beantragen, dass der beklagten Bank aufgrund des Widerrufs künftig keine vertraglichen Ansprüche mehr aus dem Finanzierungsdarlehen zustehen. In diesem Fall bemisst sich der Streitwert laut OLG Saarbrücken nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich eines etwaigen aus Eigenmitteln aufgebrachten Betrags (Anzahlung). Damit haben die Richter im vorliegenden Fall des Widerrufs eines Autofinanzierungsdarlehens den Streitwert mehr als verdoppelt. Sie sind dabei im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 29.5.15, XI ZR 335/13; 7.4.15, XI ZR 121/14; 29.9.09, XI ZR 498/07): Entscheidend sei allein, ob das Klagebegehren darauf gerichtet sei, ‒ wirtschaftlich betrachtet ‒ so gestellt zu werden, als hätte der Widerrufer das Geschäft nicht getätigt.
Der Widerrufer kann weitere (konkrete) Anträge stellen, die etwa darauf gerichtet sind, die beklagte Bank zu einer Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen zu verurteilen, sie zur Herausgabe von Sicherheiten zu verurteilen oder die Feststellung eines Annahmeverzugs der beklagten Bank mit der Annahme einer klägerseits Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung auszusprechen. Diese Anträge sind kumulativ oder unter einer innerprozessualen Bedingung als Hilfsanträge möglich. In beiden Fällen kommt diesen Anträgen aber nach dem OLG kein gesonderter Mehrwert zu.