· Nachricht · Kostenfestsetzung
Terminsgebühr entsteht auch nach Gerichtsbescheid
| Die abstrakte Möglichkeit eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung genügt, um eine fiktive Terminsgebühr nach dem RVG auszulösen. Es bedarf insoweit nicht eines im Einzelfall statthaften Antrags (VG Stuttgart 28.10.21, A 5 K 2984/21, Abruf-Nr. 226805 ). |
Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Im Fall des VG bestand die Besonderheit, dass zwar grundsätzlich eine mündliche Verhandlung beantragt werden konnte, im konkreten Fall dafür aber die Beschwer fehlte. Das hinderte nach dem VG nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr.
MERKE | Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Dazu gehören nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften des RVG. Sie sind stets erstattungsfähig, sodass keine weitergehenden Fragen der Notwendigkeit zu stellen sind. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)