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Fragt das Gericht ungenau nach, darf Partei auf PKH vertrauen
| Eine Partei darf auf PKH für eine Berufung vertrauen, wenn sie schon erstinstanzlich PKH erhalten hat (BGH 4.3.21, IX ZB 17/20, Abruf-Nr. 221326 ). Verlangt das Gericht weitere Angaben zu den Vermögensverhältnissen, muss es diese präzise benennen. Tut es das nicht, darf die Partei erwarten, dass PKH bewilligt wird. |
Ausgangspunkt war die Klage einer Insolvenzverwalterin, die bereits erstinstanzlich PKH für eine erfolglose Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erhalten hatte. Sie beantragte für das Berufungsverfahren erneut PKH und verwies auf ihre erstinstanzlichen Angaben, da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse seit der (ersten) PKH-Gewährung unverändert waren. Die Klägerin reichte den Entwurf einer Berufungsbegründung und einen Nachweis über den unveränderten Stand des Massekontos ein. Als das Gericht sie aufforderte, „eine komplette Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse“ innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung einzureichen, reagierte sie nicht.
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO knüpft zwei Voraussetzungen an die PKH: Die Kosten dürfen nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen sein. Den wirtschaftlich Beteiligten sind die Kosten nicht zumutbar. Insoweit war das gerichtliche Schreiben über die „komplette Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse“ nicht deutlich genug auf Angaben zur Vorschusspflicht bezogen (vgl. BGH 14.5.13, II ZB 22/11). Die Klägerin musste daher auch nicht damit rechnen, dass die PKH dieses Mal abgelehnt wird.
Weiterführende Hinweise
- Trotz voreiliger Klage kann PKH möglich sein, RVG prof., Abruf-Nr. 46747500
- Verspätete Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, RVG prof. 20, 19