16.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235303
Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 24.03.2023 – 12 Ta 39/23
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Vertreter der Staatskasse vom 18. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 04. Januar 2023 ‒ 9 Ca 258/21 ‒ das Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten betroffen ist.
Soweit das Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten betroffen ist, wird auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Vertreter der Staatskasse vom 18. Januar 2023 der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 04. Januar 2023 ‒ 9 Ca 258/21 ‒ teilweise abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Vergleich auf 5.440,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2021 zum 30. November 2021. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 22. Oktober 2021 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich, der in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung zum 30. November 2021 vorsieht, in Ziffer 2 die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und unter Vergütungsfortzahlung, in Ziffer 3 die Zahlung einer Abfindung, in Ziffer 4 die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie einer üblichen Abschlussformulierung zu erteilen und in Ziffer 5 die umfassende Erledigung aller finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Nachdem beide Prozessbevollmächtigten die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beantragt hatten, setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung der Parteien und des Bezirksrevisors bei dem Landesarbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG mit einheitlichem Beschluss vom 04. Januar 2023 für das Verfahren auf 5.100,- EUR (drei Monatsgehälter à 1.700,- EUR) und für den Vergleich auf 8.500,- EUR fest, obgleich der Bezirksrevisor am 25. Oktober 2022 Einwendungen gegen eine höhere Vergleichswertfestsetzung als 5.440,- EUR erhoben hatte. Der von dem Arbeitsgericht angenommene Vergleichsmehrwert setzt sich aus einem Gehalt für die Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und aus einem weiteren Gehalt für die Freistellungsvereinbarung zusammen.
Gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG vom 04. Januar 2023, der dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse am 18. Januar 2023 zur Kenntnis gelangt ist, hat dieser am 18. Januar 2023 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf 5.440,- EUR festzusetzen. Er ist der Auffassung, für die Regelung der Verpflichtung zur Erteilung des Zeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen seien vorliegend lediglich 20 % eines Gehaltes in Ansatz zu bringen und die Freistellungsvereinbarung löse keinen Vergleichsmehrwert aus.
Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit richterlicher Verfügung vom 21. Februar 2023 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Bezirksrevisors lediglich insoweit zulässig sein dürfte, soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe betroffen ist. Hinsichtlich der Festsetzung, die gegenüber der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, sei von einer Unzulässigkeit der Beschwerde auszugehen, weil die Staatskasse insoweit nicht beschwert sei. Stellungnahmen der Beteiligten zu dem gerichtlichen Hinweis erfolgten nicht.
II.
1. Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen die Höhe der Festsetzung des Vergleichswerts ist unzulässig, soweit das Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und der von ihr beauftragten Rechtsanwaltskanzlei A betroffen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer des Beschwerdeführers. Die Staatskasse, der es wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin obliegt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu vergüten, ist durch die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, aus welcher der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber seiner Mandantschaft seine Rechtsanwaltsvergütung berechnet, nicht beschwert. Eine Beschwer der Staatskasse kann nur gegeben sein, wenn in dem Mandatsverhältnis der Prozesskostenhilfegewährung der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu hoch festgesetzt ist. In diesem Fall müsste nämlich die Staatskasse eine höhere Anwaltsvergütung entrichten als im Fall einer niedrigeren Gegenstandswertfestsetzung.
Zur Erläuterung ist es geboten, kurz auf einige Eigenheiten des Wertfestsetzungsverfahrens nach § 33 RVG hinzuweisen. So wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nie von Amts wegen festgesetzt, sondern stets nur auf Antrag und ausschließlich für den antragstellenden Rechtsanwalt. Auch gilt die Wertfestsetzung nur für die Gebühren des Anwalts, der den Antrag gestellt hat. Die Wertfestsetzung erstreckt sich nicht ‒ im Gegensatz zu einer Wertfestsetzung nach § 32 RVG i.V.m. § 63 GKG, die für alle an dem Gerichtsverfahren Beteiligten gilt ‒ auf andere Anwälte (Gerold/Schmidt RVG Kommentar, 24. Aufl. 2019, § 33 Rn. 3).
Ausgehend hiervon haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 22. Oktober 2021 jeweils für sich die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Es handelt sich dem Grunde nach um zwei verschiedene Anträge. Das Arbeitsgericht hat beide Anträge mit dem Beschluss vom 04. Januar 2023 einheitlich beschieden, wobei es sich strenggenommen um zwei Beschlüsse mit unterschiedlichen Beteiligten aber gleichem Inhalt handelt. Der Beschluss, der in dem Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und der Rechtsanwaltskanzlei A ergangen ist, ist im zeitlichen Fortgang nicht angefochten worden und somit bestandskräftig geworden. Die Rechtsanwaltsvergütung für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat mithin auf Grundlage des Festsetzungsbeschlusses vom 04. Januar 2023 mit der Vergleichswertfestsetzung von 8.500,- EUR zu erfolgen.
2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse gegen die Höhe der Festsetzung im Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt B ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für den Vergleich auf 5.440,- EUR festzusetzen.
a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 09. Februar 2018 (NZA 2018, 498). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an den Empfehlungen dieses Katalogs, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Dieser Vorgehensweise stehen aus Rechtsgründen keine Bedenken entgegen.
b. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich hinsichtlich der Zeugniserteilungspflicht zu hoch festgesetzt und die Regelung zur Freistellung zu Unrecht werterhöhend berücksichtigt.
aa. Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nicht rechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber ‒ und nicht worauf ‒ die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein theoretisch denkbarer Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (LAG Berlin-Brandenburg 08. April 2020 ‒ 26 Ta (Kost) 6013/17 ‒ NZA-RR 2020, 435 [LAG Düsseldorf 04.06.2020 - 3 Ta 155/20]).
Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände hinaus weitere Ansprüche ansprechen und auch diese eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden, denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen theoretisch denkbaren künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen. Für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der erwartbare potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (LAG Berlin-Brandenburg 08. April 2020 ‒ 26 Ta (Kost) 6013/17 ‒ NZA-RR 2020, 435 [LAG Düsseldorf 04.06.2020 - 3 Ta 155/20]).
bb. Die in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Regelung, mit welcher sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen und den üblichen Abschlussformulierungen im Sinne einer Dankens-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formulierung zu erteilen, ist mit 20 % eines Monatsgehaltes, also vorliegend mit 340,- EUR zu bewerten.
Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung zum Zeugnisinhalt ein weiterer Rechtsstreit verhindert worden ist oder dass mit ihr ein außergerichtlicher Streit erledigt wurde. Soweit der Streitwertkatalog unter Ziffer 25.1.3 darauf verweist, dass "typischerweise … das Merkmal der Ungewissheit (über ein Rechtsverhältnis) insbesondere bei der Vereinbarung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine Verhaltens- oder auf Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein wird", steht dies vorliegend einer Festsetzung auf 20 % eines Monatsgehaltes nicht entgegen.
Der Hinweis des Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung, dass die Qualität der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers auch dann Anlass zu streitigen Verhandlungen über den Inhalt eines Zeugnisses sein kann, wenn das Arbeitsverhältnis etwa betriebsbedingt, durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder durch Auflösungsvertrag beendet worden ist, ist uneingeschränkt zutreffend. Ebenso richtig ist die Feststellung, dass nicht jeder verhaltensbedingte oder leistungsbedingte Vorwurf zwingend dazu führe, dass Zeugnisformulierungen in Streit stehen müssten und dass deshalb auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen sei. Dies wird auch aus der in dem Streitwertkatalog unter Ziffer 25.1.3 verwendeten Formulierung "typischerweise" deutlich. Gerade die Umstände des Einzelfalls, auf die das Arbeitsgericht verweist, rechtfertigen vorliegend jedoch keine Festsetzung in Höhe des Werts eines Klageantrags auf Erteilung eines Zeugnisses (ein Monatsgehalt), sondern lediglich in Höhe des Titulierungsinteresses (= 20 % des Monatsgehalts, Ziffer 25.2. Streitwertkatalogs).
In der Akte finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sein könnte, der Klägerin ein Zeugnis entsprechend der Vereinbarung in dem Vergleich zu erteilen. Anhaltspunkte für bestehende Leistungs- oder Verhaltensmängel, die einer guten Beurteilung hätten entgegenstehen können, ergeben sich aus keinem der zur Akte gereichten Schriftsätze und auch nicht aus dem Protokoll der Güteverhandlung vom 22. Oktober 2021. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin die Beklagte vor Vergleichsabschluss aufgefordert hätte, ihr ein entsprechendes Zeugnis zu erteilen und die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, weil die Klägerin wegen ihrer Betreuungspflichten nicht in der Lage war, in den Schichtzeiten der Beklagten Arbeitsleistung zu erbringen. Soweit darauf hingewiesen wird, die Parteien hätten über den Inhalt des Zeugnisses verhandelt, die Beklagte hätte die Regelung nicht akzeptieren müssen und der Klägerin sei sie von großer Bedeutung gewesen, genügt dies in Anwendung oben dargestellte Rechtsgrundsätze nicht.
Auch der Ansatz des Arbeitsgerichts, die Regelung zum Zeugnis sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Vergleich eine umfassende Erledigung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis enthalten habe und nur mit dieser Regelung zur Erteilung eines guten Zeugnisses mit Abschlussformulierung könne die Klägerin ein solches im Nachhinein auch erhalten, übersieht, dass mit dieser Begründung lediglich das Titulierungsinteresse gerechtfertigt wird, nicht aber die Bewertung mit einem vollen Monatsgehalt.
cc. Die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Freistellungsregelung begründet keinen Vergleichsmehrwert. Sie bestimmt, dass die Klägerin für den Fall der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit ab dem 06. November 2021 bis zum Beendigungsdatum unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt wird.
Unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses wegen der Voraussetzung der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch die Klägerin ihre tatsächliche Freistellung nicht erfolgen konnte und auch nicht erkennbar ist, dass die Klägerin vor Ablauf der Kündigungsfrist ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, kann ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalt bereits deshalb nicht erfolgen, da der Freistellungszeitraum ‒ selbst im Falle der Gesundung der Klägerin ‒ deutlich kürzer als ein Monat war. Eine Freistellungsbewertung kann grundsätzlich nur zukunftsbezogen erfolgen, wobei vorliegend zwar eine Freistellung ab dem 06. November 2021 möglich sein soll, der Vergleich jedoch für die Beklagte eine Widerrufsmöglichkeit bis zum 15. November 2021 enthielt.
Entscheidungserheblich kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs sehen die Bewertung einer Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung und auch nur dann vor, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Hieran fehlt es. Die Parteien haben sich schlicht in den Vergleichsverhandlungen hierauf geeinigt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Freistellungsvereinbarung für die Klägerin wegen ihrer Kinderbetreuungspflichten besonders wichtig war und sie möglicherweise den Vergleich ohne eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte.
Soweit das Arbeitsgericht hierzu in der Nichtabhilfeentscheidung eine andere Auffassung vertritt und meint, es sei nicht erforderlich, dass sich eine Seite im Vorfeld eines Rechts zur oder eines Rechts auf Freistellung berühmt habe, sondern dass es ausreichend sei, wenn ‒ wie vorliegend ‒ gerade die (Un-)Möglichkeit der tatsächlichen Leistungserbringung im Zentrum des Konflikts stehe, entspricht dies nicht der Ansicht der für Streitwertfragen zuständigen Kammer bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Nach hier vertretener Auffassung stellt der Streitwertkatalog eine für die Parteien und die Gerichte sicher handhabbare Empfehlung dar, an der sich die Beschwerdekammer weitestgehend orientiert. Natürlich können verschiedene Fragen anders beurteilt werden, als die Empfehlungen des Streitwertkatalogs dies vorsehen und selbstverständlich gebieten besondere Umstände des Einzelfalls regelmäßig eine Abweichung. Dennoch ist es das Bestreben der Beschwerdekammer, die Ausarbeitungen der Streitwertkommission im Rahmen ihrer Entscheidungen weitestgehend zu berücksichtigen und vorliegend ‒ da es keine besonderen Umstände des Einzelfalles gibt, die eine Abweichung gebieten ‒ zur Anwendung zu bringen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.