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  • · Fachbeitrag · Gegenstandsbegriff

    Zusammenrechnung bei Haupt- und Hilfsanträgen

    | Unterschiedliche Zahlungen, auf die ein Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG gestützt wird, betreffen nicht den gleichen Gegenstand i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, sie sind deshalb zusammenzurechnen. |

     

    Diese Auffassung des OLG Köln (12.1.12, 18 W 76/11, Abruf-Nr. 121886) kann sich für den Rechtsanwalt auszahlen. Bei der Bestimmung, ob Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die zu anderen Ergebnissen führen kann als eine Beurteilung nach dem zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff. Eine Zusammenrechnung der Werte erfolgt, wenn das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag zu einer „wirtschaftlichen Werthäufung“ führt. Sie scheidet aus, wenn beide Anträge wirtschaftlich identische Interessen betreffen, was nach der sogenannten „Identitätsformel“ der Fall ist, wenn die Ansprüche einander ausschließen, mithin notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH NJW-RR 03, 713; Dörndorfer in: Binz u.a., GKG, Rn. 19).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 111 | ID 34220330