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Beschlussmängelklage: Für jeden Antrag ist ein Einzelstreitwert zu bestimmen
| Bei der Anfechtung verschiedener Beschlüsse mit mehreren Anträgen ist nach § 39 Abs. 1 GKG für jeden Antrag ein Einzelstreitwert zu bestimmen, sofern keine wirtschaftliche Identität besteht (OLG Hamm 11.5.22, 8 W 7/22, Abruf-Nr. 230163 ). |
Die Beschlussmängelklage gegen GmbH-Beschlüsse wird in der Regel unter entsprechender Heranziehung von § 247 AktG bewertet. Danach bestimmt das Prozessgericht den Streitwert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien. Dabei wird im Rahmen von GmbH wegen einer nicht vergleichbaren Interessenlage nicht die Wertbegrenzung nach § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf 1/10 des Grundkapitals angewandt. Eine pauschale Bestimmung des Streitwerts verbietet sich.
PRAXISTIPP | Wegen des erheblichen Prozesskostenrisikos sollten Sie schon vor der Anfechtung das wirtschaftliche Interesse an jeder Beschlussanfechtung konkret bestimmen und dann auch substanziiert vortragen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)