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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Zukunftsschäden in Arzthaftungssache: Wert richtet sich nach den geltend gemachten Schadenspositionen

    | Für den Streitwert eines Feststellungsantrags für Zukunftsschäden in einer Arzthaftungssache sind nur die Schadenspositionen maßgeblich, auf die sich der Anspruchsteller in der Anspruchsbegründung selbst bezieht (OLG Dresden 29.4.24, 4 W 272/24, Abruf-Nr. 242947 ). Die Vorstellungen der Gegenseite zum Umfang dieses Anspruchs sind für den Streitwert nicht maßgeblich. |

     

    In der konkreten Arzthaftungssache wegen eines Geburtsschadens hatte das LG die Klage gegen zwei Beklagte abgewiesen und im Verhältnis zu diesen den Wert eines Feststellungsantrags auf 1,2 Mio. EUR festgesetzt. Deren Bevollmächtigte haben in eigenem Namen Streitwertbeschwerde eingelegt und verlangen eine Festsetzung auf 4,7 Mio. EUR. Denn über das aktuelle Begehren hinaus sei auch der pflegerische Mehraufwand und ein potenzieller Verdienstausfall zu berücksichtigen. Das haben LG und OLG abweichend voneinander beurteilt, weil der Kläger selbst beide Schadenspositionen nicht geltend gemacht hatte.

     

    MERKE | Die Grundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Danach ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Fokus liegt dabei auf dem erkennbaren Interesse der rechtsverfolgenden Partei (vgl. dazu auch Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 2).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 50118203