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Kosten: Wer muss die Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung tragen?
| Der Berufungskläger muss bei einer Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch die Kosten einer zulässigen, damit aber wirkungslos gewordenen Anschlussberufung tragen (OLG Schleswig 14.2.22, 7 U 199/21, Abruf-Nr. 230169). |
Für die Kostenentscheidung macht es nach dem OLG keinen Unterschied, ob der Berufungskläger bereits auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts seine Berufung zurückgenommen oder ob sie durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO endgültig zurückgewiesen wird. Die Bevollmächtigten müssen dies berücksichtigen und bei der Aufklärung des Mandanten über die Kostenrisiken berücksichtigen. Der Berufungsführer muss mit dem erhöhten Kostenrisiko rechnen, der Berufungsgegner kann die Option einer kostengünstigen Anschlussberufung nutzen. Diese Auffassung dürfte der inzwischen ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 524 Rn. 42).
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)