Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, muss im Bußgeldbescheid so bezeichnet werden, dass er erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfs kann der Akteninhalt lediglich ergänzend herangezogen werden. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Jena (18.4.16, 1 OLG 121 SsRs 6/16, Abruf-Nr. 187779 ).
Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten. Die Frage ist: Was ist bei anderen Gesetzesverstößen? ...
Das LG Gera hat sich mit der Frage der sog. Ausfallerscheinungen bei einer Drogenfahrt (§ 316 StGB) befasst. Dazu stellt es fest: Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur unter Einwirkung von Cannabinoiden ...
Das OLG Brandenburg zeigt die Anforderungen an das tatrichterliche Urteil, wenn der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Messung mit einem standardisierten Messverfahren zugrunde liegt.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann es ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, in welchem Grad die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Dabei kommt es auf das Verhältnis ...
Nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG vom 26.1.98 ist die Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den ...
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Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar. Das ist das Fazit aus einer Entscheidung des LG Landshut (9.2.16, 6 Qs 281/15, Abruf-Nr. 185542 ).