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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Überholverbot: Die unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Falsches Überholen gehört zu den Hauptunfallursachen. Besondere Probleme in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht wirft das Überholverbot „unklare Verkehrslage“ auf. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand (Anschluss an VA 05, 190 ). |

     

    Checkliste / Basiswissen kompakt in fünf Punkten

    • 1. Definition 
    • Was unter „unklare Verkehrslage“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Aus BGH NJW 96, 60 ergibt sich nur indirekt, worauf es ankommt. Das OLG München definiert so: Eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (9.11.12, 10 U 186/12, Abruf-Nr. 130843).

    • 2. Schutzzweck und Konkurrenzen
    • Das Überholverbot nach § 5 Abs. 2 StVO bezweckt lediglich den Schutz des Gegenverkehrs. Wer noch nicht zum Gegenverkehr rechnet, wird durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützt. Beispiel: Ein Pkw will in einer Rechtskurve einen Bus überholen. Im selben Augenblick biegt aus einer Seitenstraße ein Rechtsabbieger auf die Gegenfahrbahn ein. Noch im Bereich der Einmündung kommt es zur Kollision. Die Unzulässigkeit des Überholens folgt nicht aus § 5 Abs. 2, sondern aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (BGH NJW 96, 60). Entscheidend für die Zuordnung zum Gegenverkehr ist der Beginn des Überholvorgangs. Zur Abgrenzung von § 5 Abs. 3 Nr. 1 gegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO (Unklarheit „nach hinten“) s. OLG Brandenburg SP 12, 6.

    • 3. Ursache
    • Der Grund für die unklare Verkehrslage ist unerheblich. Er kann sich aus allen möglichen - erkannten wie erkennbaren - Umständen ergeben, wie z.B. der Fahrweise des Vordermanns. Sonstige Umstände: Kolonnenverkehr, Lücke in der Kolonne, Stehen eines Fahrzeugs am Fahrbahnrand, Hindernis auf der Fahrbahn, sichtbehindernde Größe des vorausfahrenden Fahrzeugs (Bus, Lkw), sichtbehindernde Straßenführung, Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse, Örtlichkeit (z.B. Grundstückseinfahrten in dichter Folge).

    • 4. Zeitpunkt
    • Um das Überholverbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu begründen, muss die Verkehrslage grundsätzlich in dem Zeitpunkt für den Überholwilligen objektiv „unklar“ sein, in dem er zum Überholen ansetzt. Die spätere Kollision muss noch vermeidbar sein (OLG München a.a.O.). Wichtig ist das vor allem mit Blick auf den Zeitpunkt des Blinkens des Abbiegers. Wird die Verkehrslage erst während des - zulässigerweise eingeleiteten - Überholvorgangs unklar, ist die Fahrweise des Überholers nicht mehr an § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, sondern an anderen Vorschriften incl. § 1 StVO zu messen.

    • 5. Darlegungs- und Beweislast
    • Die Umstände, aus denen sich die Unklarheit der Verkehrslage ergeben haben soll, stehen zur Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der sich auf das Überholverbot beruft (OLG Hamburg 27.2.12, 15 U 15/12, Abruf-Nr. 130844). Anscheinsbeweisregeln gelten nicht. Beim Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG muss der Überholer Klarheit der Verkehrslage beweisen. Ohne Klarheit keine Unabwendbarkeit. Auch beim Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gehen Zweifel zulasten des Fahrers.

     

    Fallgruppe / Überholen von Linksabbiegern

    Sachverhalt
    Entscheidung

    Trotz Verlangsamung des Vorausfahrenden und trotz Grundstückseinfahrten auf beiden Straßenseiten keine unklare Verkehrslage, vielmehr unabwendbares Ereignis für den Überholer, wenn der Vorausfahrende den linken Blinker zu spät betätigt und nach links in eine Einfahrt abbiegt.

    OLG München 9.11.12, 10 U 186/12, Abruf-Nr. 130843;

    s.a. OLG München 16.5.08, 10 U 1748/08, Abruf-Nr. 130845

    Roller (max. 25 km/h) will nach links abbiegen; unklare Verkehrslage nicht feststellbar, Linksblinken ungewiss, auch die behauptete Orientierung zur Fahrbahnmitte.

    AG Dortmund 23.3.12,

    424 C 10112/11, Abruf-Nr. 130846

    Versuch des Rechtsüberholens bei unklarer Verkehrslage, die Linksabbieger ohne eigenes Verschulden geschaffen hatte.

    AG Hechingen 10.11.11,

    2 C 295/11, Abruf-Nr. 130847

    Pkw will nach links in Grundstückseinfahrt einbiegen, nachfolgender Pkw überholt links mit überhöhter Geschwindigkeit bei unklarer Verkehrslage.

    LG Konstanz 6.9.11,

    4 O 138/11, Abruf-Nr. 130848

    Überfahren einer durchgezogenen Linie und Befahren einer Sperrfläche durch Überholer bei unklarer Verkehrslage, Haftungsanteil 80 Prozent.

    LG Leipzig 22.6.11,

    7 O 3558/10, Abruf-Nr. 130849

    Straßenmeisterei-Lkw steht straßenmittig und hat linken Blinker an, unklare Verkehrslage bejaht.

    OLG Rostock 22.10.10,

    5 U 205/09, Abruf-Nr. 130850;

    s.a. OLG Rostock 13.11.09,

    5 U 52/09, Abruf-Nr. 130851

    Rechtzeitiges Blinken zweifelhaft, ebenso Einordnen nach links; keine unklare Verkehrslage.

    KG 13.8.09,

    12 U 223/08, Abruf-Nr. 130852

    Vorausfahrender Pkw verlangsamt und orientiert sich zur Mitte, ob und wie lange links geblinkt wurde ist ungeklärt, keine unklare Verkehrslage.

    LG Saarbrücken 15.5.09,

    13 S 10/09, Abruf-Nr. 130853

    Unklare Verkehrslage für Kradfahrer, wenn vorausfahrender Pkw konstant langsam (18 km/h) fährt.

    OLG Düsseldorf 10.3.08,

    I-1 U 175/07, Abruf-Nr. 081140

     

    Fallgruppe / Überholen bei Kolonnenverkehr

    Sachverhalt
    Entscheidung

    Pkw fährt an stehender Schlange vorbei und kollidiert mit Parkbucht-Ausfahrer; unklare Verkehrslage nicht festgestellt; erhöhte Betriebsgefahr nur wegen Überfahrens einer Trennlinie und Kolonnenüberholens.

    OLG Düsseldorf 10.5.11,

    I-1 U 149/10, Abruf-Nr. 130854

    Motorrad überholt auf Bundesstraße in einem Zug 4 - 5 Pkw und kollidiert mit nach links in Wirtschaftsweg abbiegendem Spitzenfahrzeug; volle Haftung Krad.

    OLG Stuttgart 8.4.11,

    13 U 2/11, Abruf-Nr. 130855

    Kradfahrer fährt links an stehender Kolonne vorbei und kollidiert mit Linksabbieger in Grundstück, keine unklare Verkehrslage, volle Haftung Abbieger.

    KG 16.8.10, 22 U 15/10, Abruf-

    Nr. 130856; auch KG 12.7.10, 12 U 177/09, Abruf-Nr. 130857

    Überholen einer verlangsamenden Kolonne, zwei Fahrzeuge blinken links, eins biegt in Feldweg ab; unklare Verkehrslage ja.

    OLG München 9.4.10,

    10 U 4406/09, Abruf-Nr. 130858

    Kleintransporter überholt Kolonne, aus der ein Pkw ausschert, keine unklare Verkehrslage.

    OLG Rostock 23.2.07,

    8 U 39/06, Abruf-Nr. 130859

     

    Fallgruppe / Kollision zwischen Überholer und wartepflichtigem Einbieger

    Sachverhalt
    Entscheidung

    Wartepflichtiger konnte überholendes Fahrzeug auf Vorfahrtstraße erkennen, kein Überholen bei unklarer Verkehrslage.

    OLG München 29.7.11,

    10 U 1131/11, Abruf-Nr. 130860

    Keine unklare Verkehrslage mit Blick auf wartepflichtigen Querverkehr bei Dunkelheit auf Kreisstraße.

    OLG Köln 7.12.10,

    4 U 9/09, Abruf-Nr. 110339

    Kein Anscheinsbeweis gegen wartepflichtigen Linkseinbieger, wenn Vorfahrtberechtigter bei unklarer Verkehrslage überholt hat.

    OLG Saarbrücken 12.10.10,

    4 U 110/10, Abruf-Nr. 103685

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 62 | ID 38529950