Konnte nach einem Halt- oder Parkverstoß der verantwortliche Kraftfahrzeugführer nicht ermittelt werden, wird vom Halter häufig mit der
Verwaltungsbehörde um die ihm gem. § 25a StVG auferlegten Kosten
gestritten. Die Kosten können ihm auferlegt werden, wenn die Ermittlung des verantwortlichen Kraftfahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Zu der Problematik ist auf zwei Entscheidungen des AG Tübingen hinzuweisen.
Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich in einem Rechtstreit zwischen zwei Landwirten im Zusammenhang mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers mit Fragen der arglistigen Täuschung und des ...
Kommt es im unmittelbaren Bereich eines Zebrastreifens zu einer Kollision zwischen einem Auto und einem fahrradfahrenden Kind, so haftet die Autofahrerin oder der Autofahrer auch dann zu 100%, wenn das Kind schon vor ...
Die in den handelsüblichen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist bei Sachmängeln von zwei Jahren auf ein Jahr ist wirksam. Das hat der BGH mit Urteil vom 18.
Mehrere BGH-Entscheidungen haben nicht genügt, um Geschädigten klar vor Augen zu führen, was sie zu tun haben und was sie lassen können, wenn ihr Altwagen während der Lieferzeit des Neuen beschädigt worden ist.
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Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist die Umsatzsteuer aus der vom Sachverständigen steuerneutral ermittelten merkantilen Wertminderung herauszurechnen. Denn bei einem solchen Geschädigten entsteht ein Schaden nur in Höhe der merkantilen Wertminderung ohne Umsatzsteueranteil. Auf diesem Standpunkt steht das AG Wipperfürth (10.7.20, 9 C 90/20, Abruf-Nr. 219806 , VersR 20, 1314).