Die Vollstreckung von Forderungen aus einer Buchhypothek kommt zwar nicht häufig vor. Sie kann dennoch lohnenswert sein. Der Vorteil dieser Vollstreckungsmaßnahme besteht vor allem darin, dass die Pfändung in der Zwangsversteigerung eine gute Rangposition sichern kann.
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Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig (17.7.14, IX ZB 13/14, Abruf-Nr. 142319 ).
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH 26.06.2014, IX ZB 88/13, Abruf-Nr. 142330 ). Das heit: § 850i ZPO ist weit auszulegen. Er umfasst sämtliche ...
Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, kommt es bei einer Briefhypothek darauf an, ob die möglichen Erben des letzten bekannten Gläubigers den Brief haben oder Auskunft ...
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Der BGH hat jetzt klargestellt: Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen. Für einen einen anderen Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat, gilt dies nicht (5.6.14, V ZB 16/14, Abruf-Nr. 142465 ).