Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt (BGH 12.1.12, VII ZB 71/09, Abruf-Nr. 120668 ).
Mit der Freigabe des Insolvenzverwalters gemäß § 35 Abs. 2 InsO geht die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse mit sofortiger Wirkung wieder auf den Schuldner über.
Außerhalb des Versteigerungsverfahrens vereinbarte Zuzahlungen des Meistbietenden an den betreibenden Gläubiger, die diesen dazu veranlassen sollen, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder nicht zu stellen, verletzen die Rechte des Schuldners und führen zu einer Versagung des Zuschlags (BGH 31.5.12, V ZB 207/11, Abruf-Nr. 122170 ).
Begleicht der hierzu nicht verpflichtete Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln, benachteiligt er hierdurch nicht die späteren Insolvenzgläubiger (BGH 21.6.
Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters (BGH 14.06.2012, VII ZB 48/10, Abruf-Nr. 122239 ).
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Wenn das Guthaben auf einem Oder-Konto von Ehegatten aus einer Steuererstattung resultiert, liegt eine von der regelmäßig hälftigen Berechtigung anderweitige Bestimmung im Sinne des § 430 BGB nahe (OLG Frankfurt 27.2.12, 5 UF 51/12).