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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Änderung des Begünstigten nur schriftlich möglich

    | Will man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex. |

     

    Die Versicherung verweigerte die Auszahlung der Lebensversicherung mit dem Hinweis, dass nicht die Witwe, sondern die Ex-Ehefrau Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sei. Der BGH teilt die Auffassung der Versicherung (22.7.15, IV ZR 437/14, Abruf-Nr. 145049).

     

    Die Versicherung hatte der Mann vor seiner ersten Ehe abgeschlossen. Später erklärte er, dass bei seinem Tod seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsprämie bekommen soll. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet. Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung um sicherzugehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod Begünstigte sein wird. Der BGH ließ dies nicht ausreichen. Eine Änderung der Begünstigten hätte schriftlich erfolgen müssen. Denn: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung als Bezugsberechtigter verheiratet gewesen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Soll die Bezugsberechtigung nachträglich geändert werden, muss dies unbedingt schriftlich erfolgen. Sicherheitshalber sollte man sich zudem die Änderung seitens der Versicherung bestätigen lassen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 145 | ID 43551906