29.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052745
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 143/04
Bei der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bewirkt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche sind daher nur dann abzugelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sind und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 BAT und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 enthalten keine davon abweichenden Regelungen.
BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des Volkes!
URTEIL
9 AZR 143/04
Verkündet am 15. März 2005
In Sachen
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Böck sowie den ehrenamtlichen Richter Lang und die ehrenamtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003 - 15 Sa 1006/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Die Klägerin stand bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte in einem Arbeitsverhältnis. Zuletzt war sie als Personalsachbearbeiterin in der Personalstelle der Universität tätig. Kraft vertraglicher Vereinbarung fanden der Bundes- Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Am 25. Januar 2000 vereinbarten die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des TV ATZ ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell. Danach sollte die Arbeitsphase der Klägerin vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 und die Freistellungsphase vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 dauern. § 6 dieser Vereinbarung enthält ua. folgende Regelung:
"Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31. Januar 2004, ohne daß es einer Kündigung bedarf."
Zum 1. Januar 2002 wurden die Personalreferate und Gehaltsstellen der Beklagten in Verbindung mit der Einführung eines neuen Datenverarbeitungssystems zusammengelegt. In diesem Zusammenhang ordnete die Beklagte für den Zeitraum 17. September 2001 bis 31. Januar 2002 eine Urlaubssperre an. Der zeitliche Ablauf der Umorganisation wurde allen betroffenen Mitarbeitern bereits im Jahre 2000 angekündigt und später in mehreren Dienstbesprechungen erläutert. Am 15. März 2001 beantragte die Klägerin ua. für den Zeitraum 10. September bis 5. Oktober 2001 Erholungsurlaub. Diesen Urlaubswunsch lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2001 wegen der allgemeinen Urlaubssperre ab. Daraufhin änderte die Klägerin ihren Urlaubsantrag und begehrte Urlaub vom 30. August bis 21. September 2001. Dieser Urlaub wurde ihr gewährt.
Für das Jahr 2001 verblieb der Klägerin noch ein Resturlaubsanspruch von vier Tagen. Ab dem 1. Oktober 2001 erkrankte sie und war bis zum 1. Februar 2002, dem Beginn der Freistellungsphase, arbeitsunfähig. Am 1. Februar 2002 beantragte die Klägerin die Abgeltung ihres Resturlaubs aus dem Jahre 2001 in Höhe von vier Tagen und die Abgeltung ihres anteiligen Jahresurlaubs für Januar 2002 in Höhe von drei Tagen.
Die Beklagte lehnte eine Urlaubsabgeltung für diese insgesamt sieben Urlaubstage ab.
Die Klägerin meint, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Sie habe gewusst, dass ab dem 1. Februar 2002 die Freistellungsphase der vereinbarten Altersteilzeit beginne. Dennoch habe sie auf der Einhaltung der Urlaubssperre bestanden. Die Ausdehnung der Urlaubssperre auf die Klägerin sei "widersprüchlich", weil sie mit dem neuen EDV-System, wegen dessen Einführung die Urlaubssperre erlassen worden sei, gar nicht mehr hätte arbeiten müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 594,37 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision nicht wegen unzul änglicher Begründung unzulässig.
Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Zwar fordert § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO im Gegensatz zu § 554 Abs. 3 Nr. 2a ZPO aF die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm nicht mehr, jedoch muss die Revisionsbegründung den angeblichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffes erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (st. Rspr.; vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Diesen Anforderungen genügen die in der Revisionsbegründung erhobenen Sachrügen.
Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG. Dabei setzt sie sich mit der Begründung des Berufungsurteils auseinander. Das Landesarbeitsgericht habe darauf abgestellt, dass sie während der Freistellungsphase die Möglichkeit zur Erholung habe und daher eine Abgeltung des Urlaubs zweckwidrig wäre. Dem liege ein vom Gesetz abweichender Urlaubsbegriff zugrunde. Außerdem habe das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, es sei ihr unschwer möglich gewesen, durch entsprechende Anträge ihren Jahresurlaub vor Beginn der Freistellungsphase zu nehmen.
II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den geforderten Geldbetrag.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, eine Urlaubsabgeltung nach Ende der Arbeitsphase zum 31. Januar 2002 "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 51 Abs. 1 BAT komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bis zum 31. Januar 2004 bestanden habe. Außerdem habe die Klägerin wegen der ab 1. Februar 2002 beginnenden Freistellungsphase die Möglichkeit zur Erholung bis zum 31. Januar 2004 gehabt. Weder habe sich die Beklagte widersprüchlich verhalten noch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Im Ergebnis hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgeltung ihres Resturlaubs für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt sieben Tagen nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 51 Abs. 1 Satz 2 BAT.
a) § 7 Abs. 4 BUrlG gilt auch für tarifliche Urlaubsansprüche, wenn die Tarifvertragsparteien keine abweichenden Regelungen getroffen haben (st. Rspr.; vgl. BAG 27. Mai 1997 - 9 AZR 337/95 - BAGE 86, 30).
Zwar regelt § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund Auflösungsvertrages, verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Eintritts des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT, nicht jedoch den Fall des Überganges eines Arbeitsverhältnisses von der Beschäftigungs- in die Freistellungsphase bei Altersteilzeit.
Die tarifliche Regelung sieht mit Ausnahme des Eintritts des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT eine Urlaubsabgeltung nur in Fällen vor, in denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Damit enthält die tarifliche Regelung - mit Ausnahme des Sonderfalles des § 59 Abs. 1 BAT - keine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichenden Bestimmungen. Auf den Fall des Übergangs von der Beschäftigungs- in die Freistellungsphase der Arbeitsteilzeit im Blockmodell ist die Sonderfallregelung des § 51 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT nicht anwendbar. Während dieser Freistellungsphase ruht das Arbeitsverhältnis nämlich nicht, weil der Arbeitgeber ua. zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet bleibt und somit die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis - Arbeits- und Vergütungspflicht - nicht suspendiert sind. Die beiderseitige Freistellung von den Hauptpflichten wäre aber Voraussetzung für das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (st. Rspr.; vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308). Eine analoge Anwendung der tariflichen Sonderregelung auf den zu entscheidenden Fall scheidet aus. Die einseitige Freistellung von der Arbeitspflicht während der Altersteilzeit ist nicht mit dem Ruhen eines Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen.
Der TV ATZ enthält keine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Regelung. § 7 Satz 1 TV ATZ bestimmt lediglich, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, für die Zeit der Freistellung von der Arbeit keinen Urlaubsanspruch haben und dass im Kalenderjahr des Überganges von der Beschäftigungs- in die Freistellungsphase nach § 7 Satz 2 TV ATZ für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs besteht. Damit haben die Tarifvertragsparteien für den Fall des Überganges von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Regelung getroffen, die von § 7 Abs. 4 BUrlG abweicht, der eine Urlaubsabgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
b) Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (§ 7 Abs. 4 BUrlG) liegen nicht vor: am 31. Januar 2002 waren die hier geltend gemachten Urlaubsansprüche zwar noch nicht verfallen, aber das Arbeitsverhältnis bestand noch. Am 31. Januar 2004 war dann zwar das Arbeitsverhältnis beendet, so dass Urlaubsabgeltungsansprüche hätten entstehen können, jedoch waren zu diesem Zeitpunkt die Resturlaubsansprüche verfallen.
aa) Gemäß der Vereinbarung vom 25. Januar 2000 über die Altersteilzeit der Klägerin sollte das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Januar 2004 - dem Ende der Freistellungsphase - enden. Dies entspricht auch § 9 Abs. 1 TV ATZ, den die Parteien ihrer Altersteilzeitvereinbarung zugrunde gelegt haben. Dort ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt endet.
bb) Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 31. Januar 2004 bestanden deren Resturlaubsansprüche aus den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr.
Der Resturlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von vier Tagen aus dem Jahre 2001 war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits untergegangen. Nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist der Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden kann, bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Dies gilt nur für den Urlaub nicht, der aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Schutzfristen nach dem MuSchG nicht bis zum 30. April angetreten werden konnte. Dieser ist dann bis zum 30. Juni anzutreten, § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 BAT. Ob dieser Ausnahmetatbestand des § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 BAT vorliegend einschlägig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil auch bei Untergang des Resturlaubsanspruches am 30. Juni 2002 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2004 kein Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2001 mehr bestanden hätte.
Dass es der Klägerin auf Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit und zum Teil wegen ihrer Freistellung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht möglich war, ihren Resturlaub zu nehmen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt ein Urlaubsanspruch auch dann, wenn er vom Arbeitnehmer während des Übertragungszeitraumes auf Grund von Krankheit nicht genommen werden konnte (st. Rspr.; vgl. BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - BAGE 75, 171). Dies gilt auch dann, wenn die Urlaubsgewährung auf Grund eines Beschäftigungsverbotes für die Arbeitnehmerin nach dem MuSchG unmöglich war (BAG 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - BAGE 83, 29). Dem gleichzustellen ist der vorliegende Fall, in dem der Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahre 2001 bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes (spätestens 30. Juni 2002) zum Teil als Folge der Freistellung im Rahmen des Altersteilzeitmodells nicht erfüllt werden konnte.
Auch der für das Jahr 2002 nach § 7 Satz 2 TV ATZ entstandene Teilurlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von drei Tagen war nach den oben dargestellten Grundsätzen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2003 und damit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergegangen.
c) Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht geboten. Eine Analogie kann nur dann in Betracht kommen, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint, insbesondere wenn der allgemeine Gleichheitssatz eine entsprechende Anwendung wegen eines vergleichbaren Sachverhaltes gebietet (st. Rspr.; vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - AP BGB § 613a Nr. 178 = EzA BGB § 613a Nr. 165 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Das Bundesurlaubsgesetz enthält die allgemein für alle Arbeitsverhältnisse geltenden Urlaubsbestimmungen. Hiervon abweichende Regelungen sind in Spezialgesetzen enthalten, so etwa für den Urlaub im Zusammenhang mit Elternzeit in § 17 BErzGG, den Urlaub der Wehrdienstleistenden in § 4 ArbPlSchG, den Urlaub für Jugendliche in § 19 JArbSchG sowie für den Urlaubsanspruch der schwerbehinderten Menschen in § 125 SGB IX. Ein großer Teil dieser Spezialregelungen ist vor Einführung der Altersteilzeitarbeit durch das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 erlassen und seitdem ständig geändert worden. Dies gilt insbesondere für die Verlängerung der Fristen für den Verfall von Urlaubsansprüchen bei Mutterschutz (§ 17 MuSchG). Obwohl im Blockmodell der Altersteilzeitarbeit vergleichbare Probleme auftreten, ist im Altersteilzeitgesetz keine Verlängerung der Übertragungsdauer oder eine Abgeltung bereits bei Ende der Arbeitsphase geregelt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für diese Arbeitnehmer es bei den gesetzlichen Regelungen des BUrlG und damit auch bei § 7 Abs. 4 BUrlG belassen wollte.
Entgegen der Meinung der Revision gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG auf den zu entscheidenden Fall. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Dieser verlangt es nicht, den Arbeitnehmer, dessen Resturlaubsansprüche bei Eintritt in die Freistellungsphase nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt werden, mit demjenigen gleichzusetzen, der ohne Freistellungsphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit eine verringerte Arbeitsleistung erbringt und damit Resturlaubsansprüche bis zum Ablauf des jeweiligen Übertragungszeitraumes geltend machen kann. Nach Art. 3 GG ist Gleiches gleich zu behandeln, dh. der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur dann ein, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Dies ist bei Arbeitnehmern, die - so wie die Klägerin - ihre in der Arbeitsphase vorgeleistete Arbeit im sog. Blockmodell in die Freistellungsphase einbringen und bei denjenigen, die ohne Freistellungsphase durchgehend Altersteilzeit leisten, nicht der Fall. So besteht bei letzteren im Gegensatz zur Klägerin die Möglichkeit, dass sie zum Zwecke der Urlaubsgewährung bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht noch freigestellt werden können. Damit sind beide Fallgestaltungen auf Grund ihrer tatsächlich und rechtlich unterschiedlichen Ausgestaltung nicht miteinander vergleichbar. So hat auch der Senat bereits im Urteil vom 27. Mai 1997 (- 9 AZR 337/95 - BAGE 86, 30) entschieden, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebietet, den arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden mit dem arbeitsunfähig im Arbeitsverhältnis verbleibenden Arbeitnehmer durch Abgeltung von nicht erfüllbaren Urlaubsansprüchen "gleichzustellen".
3. Soweit das Landesarbeitsgericht den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin deshalb verneint hat, weil ihr ab dem Beginn der Freistellungsphase am 1. Februar 2002 die Möglichkeit zur Erholung auf Dauer eröffnet war, ist das mit der Rechtsprechung des Senats nicht vereinbar. Das Bestehen eines Urlaubsanspruches hängt weder von einem konkreten noch einem abstrakten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers ab (st. Rspr. seit BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - BAGE 37, 382). Gleiches gilt für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches, welcher als Surrogat des Urlaubsanspruches an die gleichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch selbst gebunden ist (st. Rspr.; vgl. BAG 27. Mai 1997 - 9 AZR 337/95 - BAGE 86, 30).
4. Der Klägerin steht der geforderte Geldbetrag auch nicht als Schadensersatz zu.
Ist die Urlaubsgewährung infolge des Ablaufes des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes unmöglich geworden, tritt an die Stelle des Urlaubsanspruches als Schadensersatz ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe, wenn der Arbeitgeber die infolge Zeitablaufes eintretende Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat. Das ist dann der Fall, wenn sich der Arbeitgeber mit seiner Leistung in Verzug befunden hat, § 287 Satz 2 BGB. Dann ist der Gläubiger des Urlaubsanspruches, dh. der Arbeitnehmer, zu entschädigen (st. Rspr.; vgl. BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 57/91 - AP BUrlG § 1 Nr. 22). Dies gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruches.
Für den Zeitraum zwischen dem Ende des vom 30. August 2001 bis zum 21. September 2001 gewährten Urlaubs und der Erkrankung der Klägerin ab dem 1. Oktober 2001 wäre eine Urlaubsgewährung bzgl. des Resturlaubs für 2001 in Höhe von vier Urlaubstagen möglich gewesen. Für diesen Zeitraum hatte die Klägerin jedoch - nachdem sie ihren ursprünglichen Wunsch auf Urlaub vom 10. September bis 5. Oktober 2001 abgeändert hatte - keinen Urlaub bei der Beklagten beantragt. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Schuldnerverzug der Beklagten gewesen (BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 57/91 - aaO).
Im Übrigen hat die Beklagte das Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruches der Klägerin nicht zu vertreten. Das setzte ein Schuldnerverzug voraus, der nur in Betracht kommt, wenn der Beklagten eine Erfüllung der Urlaubsansprüche möglich gewesen wäre. So war es hier nicht; denn bis zum 31. Januar 2002 war die Klägerin nämlich arbeitsunfähig erkrankt und ab diesem Zeitpunkt war bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes eine Urlaubsgewährung wegen der vereinbarten Arbeitsfreistellung der Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit unmöglich. Damit konnte die Beklagte gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Schuldnerverzug kommen.
5. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin auch nicht so widersprüchlich verhalten, dass sie sich nicht auf das Erlöschen der Urlaubsansprüche berufen dürfte (Verbot des "venire contra factum proprium", § 242 BGB).
Ein Verhalten der Beklagten könnte nur dann widersprüchlich sein, wenn die von der Beklagten verhängte Urlaubssperre Hinderungsgrund dafür war, dass die Klägerin ihren Urlaub nicht nehmen konnte. Nur dann hätte die Beklagte die Urlaubseinbringung verhindert, mit der Folge, dass sie sich nicht auf den Verfall der Urlaubsansprüche berufen dürfte. Dies war aber nicht der Fall.
Vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2002 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Ursache für die Nichtgewährung des Urlaubs in dieser Zeit lag allein in ihrer Person. Für die Zeit vor der Erkrankung der Klägerin kam die Beklagte den klägerischen Urlaubswünschen nach. Lediglich der ursprünglich für die Zeit vom 10. September bis 5. Oktober 2001 beantragte Urlaub wurde einvernehmlich in einen solchen für den Zeitraum 30. August bis 21. September 2001 abgeändert. Weitere Urlaubswünsche hatte die Klägerin im Jahre 2001 nicht geäußert, obwohl ihr auf Grund mehrerer Dienstbesprechungen der von der Beklagten geplante Ablauf der Einführung des neuen EDV-Systems bekannt war und sie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27. März 2001 nochmals ausdrücklich auf die Urlaubssperre für die Zeit vom 17. September 2001 bis 31. Januar 2002 hingewiesen hatte.
Demnach hat die Beklagte durch ihre Urlaubssperre letztlich die Erfüllung des Resturlaubsanspruches der Klägerin im Jahre 2001 nicht verhindert.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.