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  • 11.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121798

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.10.2011 – 5 Sa 249/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.01.2011 - Az: 3 Ca 2871/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.950,00 € festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht und darüber hinaus darüber, ob im Falle des Obsiegens die Beklagte verpflichtet ist, ihn weiterzubeschäftigen.

    Der am 29.05.1964 geborene Kläger ist seit 01.02.1999 bei der Betriebsvorgängerin der Beklagten, bei welcher mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, als Fahrer beschäftigt. Der Kläger ist geschieden und einer Tochter gegenüber unterhaltspflichtig. Der monatliche Verdienst des Klägers belief sich nach eigenen Angaben zuletzt auf Euro 2.737,67 brutto.

    Die Beklagte ging aus der A. GmbH hervor, nachdem es 2002 zu einem Zusammenschluss mit dem Hause B. aus B-Stadt gekommen war. Während zunächst noch die Annahme von Obst, Herstellung von Obstsäften, Vertrieb, Verkauf und Belieferung von Kunden von der Beklagten von C-Stadt aus getätigt wurden, wurde zum 31.03.2009 die Produktionsabteilung stillgelegt. Nach diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung.

    Am 29.09.2009 traf die Geschäftsleitung der Beklagten die Entscheidung, den gesamten Betrieb in C-Stadt zum 28.02.2010 stillzulegen.

    Nach Beendigung der Abschluss- und Ausräumarbeiten werden in der Betriebsstätte C-Stadt keine betrieblichen Tätigkeiten mehr durchgeführt.

    Dienstleistungsverträge, die seitens der Beklagten bestanden hatten, waren aufgekündigt worden. Das Mietverhältnis wurde beendet. Der Vertrag bzgl. der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Handys wurde gekündigt. Gleiches gilt für die Verträge bzgl. Mietwäsche und den Flüssiggaslieferungsvertrag.

    Mit Schreiben vom 26.11.2009 hat die Beklagte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2010 gekündigt.

    Dagegen wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage.

    Die Beklagte wurde mit Wirkung vom 22.09.2010 mit der B.C. Vertriebsgesellschaft mbH verschmolzen. Letztere wurde sodann in C. umfirmiert.

    Aufgrund Säumnis des Klägers im Kammertermin vom 28.04.2010 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 17.05.2010 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 19.05.2010 Einspruch eingelegt.

    Der Kläger hat vorgetragen,

    die ihm gegenüber durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es sei nicht zu einer Betriebsstilllegung gekommen. Vielmehr habe die Geschäftsleitung der Beklagten die Fortführung des Betriebs mit der A-Stadt Konzerntochter, der A-Stadt A. GmbH, beschlossen. Die Aufkündigung der von der Beklagten angesprochenen Verträge bestreite sie mit Nichtwissen.

    Der Z-Zeitung gegenüber habe der Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr L., als der für den Vertrieb verantwortliche Geschäftsführer von B. der Z. gegenüber erklärt, dass der Standort von C-Stadt nach A-Stadt verlagert werde und alle Arbeitnehmer sowie Teile des Fuhrparks usw.. übernommen werden sollten und nach der Betriebsversammlung mit 5 B.-Mitarbeitern schon Gespräche geführt worden seien.

    Inzwischen sei der Vertrieb von B. über die A-Stadt A. GmbH angelaufen, zum 01.03.2010 seien drei Mitarbeiter nach Angebot abweichender Arbeitsverträge dort tätig.

    Folglich sei der Betrieb der Beklagten auf die A-Stadt A. GmbH übergegangen.

    Es treffe nicht zu, dass Betriebsmittel der Beklagten vom Konzern übernommen worden seien bzw. zum Verkauf stünden.

    Der Kläger hat beantragt,

    das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes vom 28.04.2010 - 3 Ca 2871/2009 - aufzuheben und

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2009-11-26, übergeben am 2009-11-27, aufgelöst ist.

    hilfsweise für den Fall des Obsiegens,

    die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 2010-03-31 hinaus als Fahrer weiter zu beschäftigen.

    Die Beklagte beantragt,

    das Versäumnisurteil vom 28.04.2010 aufrecht zu erhalten.

    Die Beklagte hat vorgetragen,

    sie habe nach Schließung der Produktionsabteilung nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung in C-Stadt verfügt. Da dies nicht kostendeckend gewesen sei, habe die Geschäftsleitung beschlossen, den Betrieb insgesamt stillzulegen.

    Soweit es um den Vertrieb der Marke C. gehe, obliege dieser nicht der Beklagten sondern allein der Firma B. C. Vertriebsgesellschaft mbH.

    Nur sie sei von den der Beklagten erbrachten Tätigkeiten und damit von der Betriebsstilllegung betroffen worden. Der Vertrieb durch die Vertriebsgesellschaft erfolge weiter, wenn auch nunmehr auf anderem Wege.

    Da alle Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt gekündigt worden seien, habe keine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben.

    Zwar führe die A-Stadt A. GmbH nunmehr eine eingeschränkte Logistikleistung für die Marke C. aus. Daneben seien damit aber - was die Klägerin nicht bestritten hat - auch die Firmen A + B GmbH & Co. KG, 123456 A-Stadt, die Firma C. GmbH, 789456 C-Stadt, die Firma D. OHG, 89898 D-Stadt sowie die Firma E. GmbH & Co. KG, 77777 E-Stadt beauftragt.

    Betriebsmittel habe keine dieser Firmen von der Beklagten übernommen.

    Auch habe die A-Stadt A. GmbH keine Teile des Fuhrparks der Beklagten zu 1. übernommen.

    Da die A-Stadt A. GmbH an qualifizierten Mitarbeitern interessiert gewesen sei, sei allerdings durchaus Arbeitnehmern der Beklagten angeboten worden, neue Arbeitsverträge mit ihr abzuschließen.

    Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 24.01.2011 - 3 Ca 2871/09 - das Versäumnisurteil vom 28.04.2010 aufrechterhalten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 123 - 137 d. A. Bezug genommen.

    Gegen das ihm am 21.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 02.05.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 04.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 04.05.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 21.07.2011 einschließlich verlängert worden war.

    Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen der Beklagten und der A-Stadt A. GmbH sei es in mehreren Schritten zu einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit der zum Teil vollzogenen Schließung des Standorts der Beklagten gekommen. Die A-Stadt A. GmbH habe zur Logistikplattform für Firma B. gemacht werden, alle Arbeitnehmer der Beklagten sowie Teile des Fuhrparks übernommen werden sollen. Auch ein Betriebsübergang, der im Kündigungszeitpunkt nur "greifbare Formen" angenommen habe, könne zum Eingreifen des Kündigungsverbots nach § 613a Abs. 4 BGB führen. Die A-Stadt A. GmbH habe aufgrund der beabsichtigten Übernahme aller Mitarbeiter der Beklagten die Übernahme der Know-hows gewollt, wobei eine spätere abweichende Entscheidung bezüglich der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich außer Betracht zu bleiben haben. Die Annahme, die Übernahme aller sonstigen sachlichen Betriebsmittel, die für den Betrieb der Beklagten zu 1. erforderlich gewesen seien, sei insoweit nicht ausreichend, sei rechtsfehlerhaft.

    Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.07.2011 (Bl. 151 - 157 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 158 - 161 d. A.) Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2009, zugegangen am 27.11.2009, aufgelöst worden ist.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sämtliche Betriebsmittel der Beklagten seien auf Dritte und nicht auf die A-Stadt A. GmbH übertragen worden. Auch habe diese nicht den Hauptteil der Belegschaft der Beklagten übernommen. Neben der A-Stadt A. GmbH seien schließlich noch weitere vier Firmen, wie bereits dargestellt, beauftragt worden, Distributionen der Marke B. vorzunehmen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben; von einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit könne keine Rede sein.

    Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06.09.2011 (Bl. 174-178 d. A.) Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

    Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2011.

    Entscheidungsgründe

    I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung beendet hat.

    Denn die ordentliche Kündigung der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG). Denn der Betrieb der Beklagten wurde zum 28.02.2010 vollständig eingestellt. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger hat die von der Beklagten dargestellte Betriebsstilllegung nicht substantiiert bestritten. Unstreitig ist die gewerbliche Tätigkeit am Betriebssitz der Beklagten seit Ende Februar 2010 bis auf kurzfristige Abwicklungsarbeiten beendet worden.

    Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kündigung weder wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) ausgesprochen worden, noch wegen eines nach Kündigungszugangs erfolgten Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1. auf die A-Stadt A. GmbH rechtsunwirksam ist.

    Dabei ist im Tatsächlichen zu berücksichtigen, dass nicht die Beklagte die von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die A-Stadt A. GmbH ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit, die Firma B. C. Vertriebsgesellschaft mbH. Dieser hat die A-Stadt A. GmbH - teilweise - mit Aufgaben betraut, die zuvor von der Beklagten zu 1. durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund kommt das Vorliegen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" bei Beauftragung durch einen Dritten an einen anderen - neuen - Auftragnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.

    Insoweit gelten folgende Grundsätze:

    Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997, EzA § 613a BGB Nr. 154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, S. 1160 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils aaO.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 aaO.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

    Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

    Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

    Übergang der materiellen Betriebsmittel;

    Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;

    Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

    Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

    Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

    Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

    Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -).

    Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen im vorliegenden Rechtstreit ist davon auszugehen, dass weder die Voraussetzungen einer Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gemäß § 613a Abs. 4 BGB ("wegen eine Betriebsübergangs") gegeben sind, noch die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs von der Beklagten auf die A-Stadt A. GmbH, ggfls. während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist, mit der Folge, dass unter Umständen auch daraus die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung resultieren könnte.

    Denn allein der Umstand, dass durchgeführte Tätigkeiten einander ähnlich oder auch teilidentisch sind, lässt nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Hinzu kommt, dass - unstreitig - letztlich jedenfalls die Hauptbelegschaft der Beklagten und der A-Stadt A. GmbH nicht übernommen worden ist. Nach dem im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Sachvortrag ist lediglich ein Arbeitnehmer der Beklagten nunmehr Mitarbeiter der A-Stadt A. GmbH. Im Übrigen fehlt es, insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, an einer nachvollziehbaren Darstellung des Übergangs der Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden der Beklagten auf die A-Stadt A. GmbH. Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten der Beklagten - wiederum unstreitig - nicht allein auf die A-Stadt A. GmbH, sondern auf vier weitere Vertragspartner übertragen wurden. Dies spricht ausschlaggebend dafür, dass gerade keine wirtschaftliche Identität übergangen ist, sondern eine solche gerade zerschlagen worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung der A-Stadt A. GmbH insoweit unzutreffend sein könnte, ebenso die Darstellung der Beklagten, lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere kann substantiierter Tatsachenvortrag insoweit nicht durch Bekundungen, Interesseerklärungen ersetzt werden; auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

    Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, trotz einer bloßen Funktionsnachfolge die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegeben sein könnten. Von daher sind weitere Ausführungen nicht veranlasst; die ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung der Beklagten ist sozial gerechtfertigt.

    Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

    VorschriftenBGB § 139