20.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219992
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 07.10.2020 – 12 SaGa 15/20
Wird der gegenüber dem Arbeitnehmer erhobene Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht in der Betriebsöffentlichkeit grob übertrieben und inhaltlich falsch dargestellt - Vorwurf der Fälschung aller Kundendaten, von denen ca. 10.000 existieren, wenn "nur" 107 Fälschungen behauptet werden - kann der Arbeitnehmer die Unterlassung genau dieser Äußerung, d.h. der Fälschung aller Kundendaten, in der Betriebsöffentlichkeit verlangen.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2020 - 14 Ga 40/20 - teilweise abgeändert und
a) der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - diese zu vollziehen an dem ständigen Vertreter Q. L. - zu unterlassen, gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer eigenen Filialen zu behaupten, dass alle in der Filiale der Verfügungsbeklagten zu 1) in E. erfassten Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien, ausgenommen Äußerungen in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ca 2655/20 und etwaigen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren und
b) dem Verfügungsbeklagten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Filialen der Verfügungsbeklagten zu 1) zu behaupten, dass alle in der Filiale der Verfügungsbeklagten zu 1) in E. erfassten Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien, ausgenommen Äußerungen in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ca 2655/20 und etwaigen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren.
2. Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und der ersten Instanz werden dem Verfügungskläger zu 50 % und den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) zu jeweils 25% auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) macht gegen die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Kläger war seit dem 01.10.2008 bei der Beklagten zu 1), einem Juwelierhaus, beschäftigt. Er war seit 2013 der Filialleiter der Filiale in E.. In der Filiale E. gab es zwölf Mitarbeiter. Bei der Beklagten zu 1) existierte ein Kundenmanagementsystem (Client Relations Management System), genannt COMPASS. In diesen waren die Kunden der Beklagten zu 1) u.a. mit einer E-Mail-Adresse erfasst. Die Beklagte zu 1) führte anhand dieser Daten Kundenzufriedenheitsumfragen durch, indem sie ihre Kunden per E-Mail anschrieb. Zahlenmäßig waren in der E.er Filiale mehr als 10.000 Kunden erfasst. Angelegt waren zu jedem Kunden mehrere Daten, u.a. Vorname, Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
Mit Schreiben vom 07.05.2020 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Weitere Mitarbeiter der Filiale E. erhielten keine Kündigung. Der gegen diese Kündigung vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage ist durch das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.09.2020 (Az.: 15 Ca 2655/20) stattgegeben worden. Der Beklagte zu 2) war ursprünglich in einer N.er Filiale der Beklagten zu 1) beschäftigt. Nach der fristlosen Kündigung des Klägers war er kommissarischer Leiter der E.er Filiale.
In einer Team-Besprechung in der E.er Filiale der Beklagten zu 1) erklärte der Beklagte zu 2) am Vormittag des 02.06.2020 gegenüber den dort anwesenden Mitarbeitern der Beklagten zu 1):
Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 23.06.2020, den Beklagten zugestellt am 25.06.2020, forderte der Kläger die Beklagten auf, es zukünftig zu unterlassen, zu behaupten, dass alle in der Filiale in E. erfassten Kundendaten gefälscht und manipuliert seien und eine entsprechende Unterlassungserklärung bis zum 30.06.2020 abzugeben. Die Beklagten gaben eine entsprechende Erklärung nicht ab.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stehe gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu. Die Tatsachenbehauptung, dass sämtliche in der Filiale in E. erfassten Kundendaten gefälscht und manipuliert seien, sei bereits objektiv offensichtlich falsch. Dies würde bedeuten, dass kein einziges in der Filiale von Kunden erhobenes Datum (z.B. Name oder Anschrift) richtig sei. Gegenstand der Aussage sei darüber hinaus auf subjektiver Ebene, dass sämtliche mit der Erhebung der Kundendaten befassten Mitarbeiter der Filiale in der Vergangenheit bei jedem einzelnen Erfassungsvorgang bewusst und ausschließlich falsche Daten eingegeben hätten. Daneben suggeriere die Äußerung eine gesonderte erhebliche Pflichtverletzung von ihm, dem Kläger, dass er nicht nur selbst falsche Daten eingegeben, sondern zudem "die Augen davor verschlossen habe", dass sämtliche Mitarbeiter ausschließlich falsche Daten angelegt hätten. Hierdurch werde er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem sei die Aussage geeignet, seinen Kredit zu gefährden und sonstige Nachteile für seinen Erwerb oder sein Fortkommen herbeizuführen und erfülle darüber hinaus den Straftatbestand der üblen Nachrede, eventuell sogar den der Verleumdung. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der erfolgten rechtswidrigen Beeinträchtigung indiziert. Es bestehe - da strafbewehrte Unterlassungserklärungen nicht abgegeben worden seien - die unmittelbare Gefahr, dass die Äußerung wiederholt werde. Aus diesem Grund sei auch die besondere Dringlichkeit gegeben.
Der Kläger hat mit dem am 02.07.2020 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag beantragt,
Die Beklagten haben beantragt,
Sie haben behauptet, dass der Kläger die Arbeitnehmer der Filiale angehalten habe, falsche E-Mail-Adressen zu den Kunden in COMPASS einzugeben. Es seien die originalen E-Mail-Adressen der Kunden durch nicht dem Kunden gehörende E-Mail-Adressen oder persönliche E-Mail-Adressen von Bekannten oder Familienmitgliedern einzelner Arbeitnehmer der Filiale oder der eigenen E-Mail-Adresse der Filialmitarbeiter ersetzt worden. Auch die private E-Mail-Adresse des Klägers sei gefunden worden. So seien die regelmäßigen Kundenzufriedenheitsumfragen nicht von den Kunden, sondern von den Arbeitnehmern selbst bzw. deren Bekannten oder Familienmitgliedern beantwortet, d.h. gefälscht worden. Dies habe über die sog. TEI-Punktzahl vergütungsrelevante Auswirkungen gehabt. Zudem sei es in der E.er Filiale nach ihrem bisherigen Kenntnisstand zu vergütungsrelevanten Umsatzverschiebungen unter den dortigen Arbeitnehmern gekommen. Hierzu habe der Kläger die Arbeitnehmer angewiesen. Der Kläger habe sich zu den Vorwürfen im Rahmen eines Gesprächs zur Sachverhaltsaufklärung nicht geäußert und versuche nun mit dem vorliegenden Verfahren, Einfluss auf das Kündigungsschutzverfahren zu nehmen. Tatsächlich seien alle oder so gut wie alle Kundendaten in E. manipuliert. Die von dem Beklagten zu 2) aufgestellte Behauptung sei daher nicht falsch, sondern bedauerlicherweise richtig.
Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, die Schilderung richtiger Tatsachen stelle regelmäßig keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Im Übrigen werde durch die streitgegenständliche Äußerung nicht behauptet, die Fälschung und Manipulation der Daten sei durch den Kläger erfolgt. Die Beklagten haben gemeint, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich und treuwidrig, wenn er im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens eine Verantwortung für die gefälschten Daten zurückweise, im hiesigen Verfahren jedoch aufgrund der erhobenen Vorwürfe eine Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend mache.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 13.07.2020 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch, weil sich die streitige Äußerung, unterstellt sie sei unwahr, nicht auf den Kläger bezogen habe. Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsgrund. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Äußerung wiederholt worden sei. Außerdem sei sie im überschaubaren Rahmen einer Mitarbeiterversammlung erfolgt. Gegen das ihm am 17.07.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.08.2020 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der von ihm geltend gemachte Verfügungsanspruch gegenüber beiden Beklagten bestehe. Dies folge daraus, dass die hier streitige Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung sei. Die Beklagten hätten keine einzige der angeblichen ihm vorgeworfenen Manipulationen bislang konkret vorgetragen. Im Hinblick auf die Absolutheit der Äußerung wäre dies erforderlich. Letztlich komme es darauf ohnehin nicht an, weil ersichtlich nicht jedes in der Filiale erfasste Datum der mehrere zehntausend Kundendatensätze falsch oder manipuliert sei. Dann hätte jede Rechnungsstellung oder Kontaktaufnahme ins Leere laufen müssen. Schließlich habe die Beklagte zu 1) nicht einmal im Kündigungsschutzprozess, worauf seine Anträge sich nicht beziehen, eine so weitgehende Behauptung aufgestellt wie der Beklagte zu 2) am 02.06.2020. Dort habe sie nur von "zahlreichen" E-Mail-Adressen gesprochen und eine Liste mit 105 Kundennamen mit angeblich gefälschten E-Mails vorgelegt. Angesichts von mehr als 10.000 Kunden sei dies weit von "alle" entfernt. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass er selbst Manipulationen an den Kundendaten vorgenommen habe oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dazu angestiftet habe. Der Vortrag der Beklagten dazu sei im Übrigen auch in diesem Verfahren unsubstantiiert.
Die hier in Rede stehende Aussage des Beklagten zu 2) vom 02.06.2020 betreffe ihn direkt. Schließlich sei er selbst ebenfalls mit der Erhebung von Kundendaten und dem Einpflegen in COMPASS befasst gewesen. Er bediene als Filialleiter genauso wie die anderen Mitarbeiter Kunden. Die Äußerung betreffe ihn als Filialleiter zumindest indirekt, weil sie bedeute, dass er als solcher die Augen davor verschlossen habe, dass seine Filialmitarbeiter kein einziges Kundendatum zutreffend erfasst hätten. Dies folge außerdem aus der Verantwortlichkeit des Filialleiters für lokale Marketingmaßnahmen. Die unwahre Tatsachenbehauptung impliziere ein generelles Überwachungsversagen. Und selbst wenn das Kollektiv der Filialmitarbeiter betroffen sei, hätten die Beklagen zu keiner Zeit behauptet, dass die Äußerung ihn als Filialleiter nicht betreffen solle. Es gehe eben nicht darum, dass er als Filialleiter alleine, sondern gerade auch für die Einpflege der Kundendaten verantwortlich gewesen sei. Unabhängig davon habe die Frage der Qualität des Kundenfeedbacks und des Datenbestandes keinen Einfluss auf seine Vergütung gehabt.
Die Herabwürdigung und/oder Ehrverletzung ergebe sich aus der Unwahrheit der Äußerung sowie deren äußerer und innerer Form. Bereits die Begriffe Fälschung und Manipulation seien eindeutig negativ besetzt. Ihm würden als Filialleiter berufliche Unzulänglichkeiten vorgeworfen. Es sei auch ein Unterschied, ob absolut von "allen" Kundendaten, die gefälscht oder manipuliert seien, gesprochen werden oder ein nicht quantifizierter, abstrakt pauschaler Vorwurf, dass Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien. Darauf, dass die Äußerung auf einer Mitarbeiterversammlung abgegeben wurde, komme es nicht an. Schließlich erstrebe er über das Kündigungsschutzverfahren seine Weiterbeschäftigung in der E.er Filiale. Sein "Standing" gegenüber den Mitarbeitern werde erheblich beeinträchtigt. Der Unterlassungsanspruch folge auch aus §§ 1004, 824 BGB.
Der Verfügungsgrund werde durch die bereits bestehende Wiederholungsgefahr und die eingetretene Ehrverletzung indiziert. Weder müsse er unwahre ehrverletzende Äußerungen bis zu einem Hauptsacheverfahren dulden noch abwarten bis eine weitere Äußerung erfolge. Es sei unerheblich, ob die Beklagte zu 1) kein Interesse daran habe, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit gelange oder den Beklagten zu 2) entsprechend instruiert habe. Die Wiederholungsgefahr werde damit nicht beseitigt.
Der Kläger hat sich nicht damit einverstanden erklärt, die von den Beklagten vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen zu verwerten. Eidesstattliche Versicherungen seien in ihnen nicht zu sehen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagten beantragen,
Sie verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts. Es fehle bereits am Verfügungsanspruch. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers käme nur in Betracht, wenn die Äußerung des Beklagten zu 2) vom 02.06.2020 den Kläger selbst betroffen habe. Dies sei nicht der Fall. Es sei nur die Tatsache der Fälschung und Manipulierung behauptet worden, ohne zu spezifizieren, wer dies im Einzelnen getan habe. Ein widerrechtlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers habe - auch nicht mittelbar - weder die Geltung des Klägers in der Öffentlichkeit noch in der innerbetrieblichen "Öffentlichkeit" herabgesetzt. Zudem werde durch vier schriftliche Zeugenaussagen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestätigt, dass der Kläger Filialmitarbeiter aufgefordert habe, die persönliche E-Mail-Adresse des Mitarbeiters bzw. von Freunden, Familienmitgliedern oder Bekannten anstelle der E-Mail-Adresse des Kunden in COMPASS einzugeben. Es sei deshalb falsch, dass der Kläger an der Fälschung oder Manipulation von Kundendaten in E. nicht beteiligt gewesen sei. Die Eingabe der falschen E-Mail-Adressen sei erfolgt, um in den Umfragen zur Kundenzufriedenheit die Ergebnisse zu verbessern. Die betroffenen Filialarbeitnehmer hätten bestätigt, dass sie selbst auf Aufforderung die Umfragen zur Kundenzufriedenheit beantwortet hätten. Diese habe für den Kläger vergütungsrechtliche Vorteile gehabt, weil die Kundenzufriedenheit Teil seiner Leistungsbeurteilung gewesen sei. Für die einzelnen Kunden, zu denen falsche E-Mail-Adressen hinterlegt seien, wird auf Seite 6 bis 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.09.2020 Bezug genommen, wo insgesamt 107 Kunden genannt sind. Die Beklagten betonen, dass sie keine Ermittlungen dazu angestellt hätten, ob bei allen Kunden falsche E-Mail-Adressen im System hinterlegt seien. Die von der Beklagten zu 1) durchgeführte Untersuchung habe sich bislang nur auf die Frage bezogen, welche E-Mail-Adressen mehrfach, d.h. die gleiche E-Mail-Adresse für verschiedene Kunden, hinterlegt waren. Es sei unerheblich, dass die 107 Fälle im Vergleich zu den 10.000 Kundendatensätzen nur wenige seien. Dies sei eine rein abstrakte Frage. Entscheidend sei, dass der Kläger diese Manipulationen vorgenommen oder Mitarbeiter dazu angestiftet habe. Angesichts des vom Kläger begangenen Unrechts wiege die hier in Rede stehende Aussage nicht schwer, zumal nicht die Behauptung aufgestellt wurde, dass der Kläger dies alleine gewesen sei. Außerdem sei die Behauptung nur einmalig und intern gefallen. Die ihr entstandenen Nachteile wögen schwerer, weil die gesamte Kundendatei bereinigt werden müsste. Die Beklagten hätten im Übrigen kein Interesse daran, dass diese Äußerung in die Öffentlichkeit gelange, was auch nicht geschehen werde. Der Beklagte zu 2) sei entsprechend instruiert. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht.
Im Termin haben die Verfügungsbeklagten zwei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der E.er Filiale überreicht, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen sowie die Hinweisbeschlüsse der Kammer vom 19.08.2020 und 01.10.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil die zuletzt gestellten Unterlassungsanträge gegen die beiden Beklagten zulässig und im Umfang des Urteilsausspruchs, d.h. gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Filialen der Beklagten zu 1), begründet sind. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
I. Die gegen die beiden Beklagten gerichteten Unterlassungsanträge sind zulässig. Insbesondere sind sie hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
1. Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BGH 22.11.2007 - I ZR 12/05, juris Rn. 20; BGH 16.07.2009 - I ZR 56/07, juris Rn. 9; BGH 26.01.2017 - I ZR 207/14, juris Rn. 18). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen kann dabei allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95, juris Rn. 39) bzw. wenn dessen Auslegung zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BGH 30.04.2008 - I ZR 73/05 juris Rn. 35). Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstandes im Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH vom 04.07.2002 - I ZR 38/00, juris Rn. 28; LAG Sachsen-Anhalt vom 10.07.2009 - 9 Sa 167/08, juris Rn. 51).
2. Diesen Anforderungen genügen die von dem Kläger gestellten Unterlassungsanträge. Die Äußerung, welche die beiden Beklagten unterlassen sollen, ist in den Anträgen wörtlich wiedergegeben. Sie sollen es unterlassen zu behaupten, dass "alle in der Filiale der Beklagten zu 1) in E. erfassten Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien." Die zu unterlassene Äußerung, die auf der Team-Besprechung am 02.06.2020 gefallen ist, ist damit hinreichend konkret beschrieben. Aus dem übrigen Vorbringen des Klägers, was für die Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass es nur um genau diese Äußerung geht, nämlich gerade darum dass "alle" Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger diese Äußerung bewusst zum Vorbringen der Beklagten zu 1) im Kündigungsschutzprozess abgrenzt, wo gerade nicht vorgetragen wurde, dass "alle" Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert seien. Dort hat die Beklagte zu 1) von "zahlreichen" falschen in ihrem EDV-System hinterlegten E-Mail-Adressen gesprochen. Darauf bezieht sich der Unterlassungsantrag ausdrücklich nicht, auch nicht als etwaiges "Minus". Es geht dem Kläger darum, dass die Beklagten die absolute Äußerung, dass "alle" Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert sind, unterlassen. Dass sich seine beiden Anträge genau auf diese Äußerung und nicht auf andere von der Beklagten zu 1) aufgestellten und zahlenmäßig geringere Äußerungen beziehen, hat der Kläger auf Nachfrage im Termin bestätigt. Genau so, nämlich nur auf diese konkrete absolute Aussage ("alle") ist damit auch der vom Gericht zuerkannte Unterlassungsantrag zu verstehen. Soweit es im Antrag gefälscht "und/oder" manipuliert heißt, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Kombination der Worte Fälschung und Manipulation als auch die jeweils einzelne Äußerung unterlassen werden soll. Gegenständlich bezieht sich der Unterlassungsantrag auf sämtliche Adressaten, d.h. auf die Kundgabe gegenüber jedem Dritten und nicht nur auf die Betriebsöffentlichkeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger zuletzt gerügt hat, dass der Umstand, dass die Beklagte zu 1) kein Interesse daran habe, dass die Äußerung an die allgemeine Öffentlichkeit gelangt, die Wiederholungsgefahr nicht beseitige. Im Übrigen hat er ausschließlich die Äußerungen in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ca 2655/20 und etwaigen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ausgenommen.
II. Die beiden Anträge sind gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) begründet, soweit es um die Äußerungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der eigenen Filialen der Beklagten zu 1) geht. In diesem Umfang steht dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zu. Er kann diesen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 936, 940, 920 II ZPO) geltend machen. Der für eine einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsgrund besteht. Im Übrigen sind die im Wege der einstweiligen Verfügung vom Kläger begehrten Unterlassungsanträge unbegründet, weil es mangels Begehungs- und Wiederholungsgefahr am Verfügungsanspruch fehlt.
1. Im Umfang der zugesprochenen Anträge besteht zur Überzeugung der Kammer der erforderliche Verfügungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil die streitige Äußerung den Kläger insoweit in unzulässiger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und die Beklagte zu 1) sich die Äußerung des Beklagten zu 2) zu eigen gemacht hat.
a) Zunächst ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts.
aa) Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30; BGH 16.01.2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 20).
bb) Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist zudem, ob es sich bei der hier streitigen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Als Meinung zu qualifizieren ist auch eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wenn diese Elemente aus Sicht des Empfängers gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen also nicht in den Hintergrund treten (BGH 04.04.2017 a.a.O. Rn. 29).
cc) In Anwendung der Grundsätze zu A.II.1.a.aa. und A.II.1.a.bb. liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Äußerung, dass alle Kundendaten in E. gefälscht und manipuliert sind. Diese Aussage ist ohne weiteres einem Beweis zugänglich. Es geht schon begrifflich nicht um eine Meinungsäußerung im Sinne des Dafürhaltens oder eine Stellungahme. Es wird vielmehr ein objektiver Umstand behauptet, der sich im Hinblick auf die Richtigkeit der Kundendaten ohne weiteres überprüfen lässt. Daran ändern weder der Gesprächsanlass noch der übrige Kontext der Äußerung etwas. Die Äußerung fiel bei einer Teambesprechung am 02.06.2020 im Beisein der Filialmitarbeiter durch den Beklagten zu 2) als kommissarischem Filialleiter, nachdem der Kläger am 07.05.2020 fristlos gekündigt worden war. Zugleich ging es um die ersten Umfrageergebnisse aus dem Monat Mai 2020, nachdem der Kläger nicht mehr da war. Diese werden als deutlich besser dargestellt als im Mai 2019, was als Wertung des kommissarischen Filialleiters gegenüber der Belegschaft zu verstehen ist. Insoweit "besser" liegt eine Bewertung durch den Beklagten zu 2) vor. Dies ändert aber nichts daran, dass er diese Bewertung als besonders gut durch die Heraushebung eines objektiven Umstandes darstellt, nämlich dass alle Kundendaten in E. gefälscht und manipuliert sind. Durch die Verknüpfung mit diesem objektiven Umstand soll die abgegebene Bewertung noch besser erscheinen. Dadurch wird der objektive Umstand der Fälschung und Manipulierung aber nicht selbst zum Werturteil oder einer Meinungsäußerung. Vielmehr ist es so, dass aufgrund der Absolutheit der Äußerung, die sich auf die Fälschung und Manipulation aller Kundendaten in der E.er Filiale bezieht, das Element des Dafürhaltens und der Stellungnahme deutlich in den Hintergrund tritt. Der Tatsachenkern tritt aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers selbst in den Vordergrund. Insgesamt handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung unter Würdigung aller Umstände um eine Tatsachenbehauptung. Schließlich sind Äußerungen selbst dann, wenn sie auf Werturteilen beruhen, als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH 17.12.1991 - VI ZR 169/91, juris Rn. 34). Zumindest so liegt es hier, denn die Frage, ob alle Kundendaten der E.er Filiale gefälscht und manipuliert sind, kann mit den Mitteln des Beweises überprüft werden.
b) Die Äußerung bezieht sich in Anlegung der o.g. Bewertungsmaßstände zur Überzeugung der Kammer zumindest auch auf den Kläger. Richtig ist, dass der Kläger nicht namentlich genannt ist. Dies ändert im Ergebnis nichts.
aa) Eine Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfG 16.01.2017 - 1 BvR 1593/17, juris Rn. 16). Maßgeblich dafür, ob eine einzelne Person - auch - als Teil des Kollektives von der Äußerung betroffen ist, ist der Einzelfall (vgl. BGH 08.07.1980 - VI ZR 177/78, juris Rn. 45; BeckOKBGB/Hau/Poseck, 55. Edition 01.08.2020, § 12 BGB Rn. 174).
bb) Zur Überzeugung der Kammer betrifft die Äußerung des Beklagten zu 2) am 02.06.2020 unter konkreter Würdigung der Umstände dieses Falles auch den Kläger. Dafür spricht zunächst die Größe des Kollektivs. Es geht um 12 Mitarbeiter in der Filiale in E. und den Filialleiter. Schon dies spricht deutlich dagegen, dass sich der Vorwurf, dass alle Kundendaten in E. gefälscht und manipuliert sind, im Kollektiv verliert. Dagegen sprechen die weiteren Umstände des Falles. Da ist zunächst der zeitliche Zusammenhang. Es ist gerade der Kläger, dem als Filialleiter und einzigem Mitarbeiter der E.er Filiale am 07.05.2020 gekündigt wurde. Die Äußerung wird von dem nachfolgenden, kommissarischen Filialleiter, dem Beklagten zu 2), am 02.06.2020, d.h. weniger als einen Monat danach, gegenüber der Belegschaft der E.er Filiale getätigt. Es wird mitgeteilt, dass die Umfrageergebnisse schon im Mai 2020 ("nun") besser sind als im Mai 2019, obwohl alle Kundendaten, nicht irgendwo, sondern in E., d.h. der Filiale, in welcher der Kläger Filialleiter war, gefälscht und manipuliert sind. Selbst wenn auch andere Mitarbeiter Kundendaten gefälscht und manipuliert haben sollten, so ist mit der Äußerung ersichtlich auch der Kläger gemeint. Er ist als Einziger gekündigt worden, d.h. gerade ihm hat man für die Adressaten erkennbar das Fehlverhalten vorgeworfen und daraus arbeitsrechtliche Folgen gezogen. Zur Überzeugung der Kammer konnte ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsadressat die Äußerung nicht anders verstehen, als dass sie zumindest - auch - den Kläger als allgemein Verantwortlichen oder aber selbst in Bezug auf Manipulation und Fälschung Verantwortlichen betrifft.
c) Unmittelbarer Adressat und Störer des Unterlassungsbegehrens ist der Beklagte zu 2), weil er die Äußerung getätigt hat. Nichts anderes gilt für die Beklagte zu 1), wobei diese sich die Äußerung des Beklagten zu 2) erkennbar zu eigen gemacht hat. Es kann dahinstehen, ob sie ganz allgemein als Arbeitgeberin für die aus dienstlichem Anlass getätigte Äußerung des Beklagten zu 2) einzustehen hat. Sie hat sich diese im Verfahren ausdrücklich zu eigen gemacht, indem sie diese gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) zumindest erstinstanzlich ausdrücklich als zutreffend verteidigt hat. Sie hat zu II.1. des Schriftsatzes vom 08.06.2020 ausdrücklich ausgeführt, dass tatsächlich alle oder so gut wie alle ihrer Kundendaten in E. gefälscht oder manipuliert sind. Die Aussage des Beklagten zu 2) sei nicht falsch, sondern bedauerlicherweise richtig. Die Schilderung richtiger Tatsachen könne das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen.
d) Die hier streitigen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein, weil sie dessen sozialen Geltungsanspruch und seine berufliche Ehre (vgl. BGH 02.07.2019 - VI ZR 494/17 juris Rn. 36) beeinträchtigen. Die Manipulation und Fälschung sämtlicher Kundendaten der E.er Filiale ist ehrenrührig und eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Sie betrifft den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch gegenüber den Kolleginnen und Kollegen, allgemein in seiner beruflichen Ehre und unabhängig davon in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch.
e) Die angegriffenen Äußerungen sind unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen.
aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH 04.04.2017 a.a.O. Rn. 23). So liegt es hier. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt die Interessen der beiden Beklagten.
bb) Dies gilt zunächst für das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit der beiden Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG.
(1) Geht es um Tatsachenbehauptungen, die, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden hingegen Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss und stellt sich ihre Unwahrheit erst später heraus, fällt die Äußerung zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Der gebotene Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes wird dann aber dadurch hergestellt, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt werden, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute. Die Abwägung hängt dann von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab (BGH 04.04.2017 a.a.O. Rn. 26). Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung ebenfalls maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern oder ist die mit ihr verbundene und ihr zugrunde liegende Tatsachenbehauptung erwiesen unwahr, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH 04.04.2017 a.a.O. Rn. 27).
(2) In Anwendung dieser Grundsätze verdient das Schutzinteresse des Klägers den Vorrang. Die Äußerung, dass alle Kundendaten in E. falsch und manipuliert sind, ist falsch. Dafür gibt es keinerlei Sachvortrag der beiden Beklagten und auch keine Belege. Die Kammer kann dabei zu Gunsten der beiden Beklagten deren Sachvortrag sowie den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen und eidesstattlichen Versicherungen unterstellen. Legt man den Sachvortrag der Beklagten zu Grunde, dann hat sie 107 Kundendaten vorgetragen, bei denen durch den Kläger oder durch Mitarbeiter auf Veranlassung des Klägers falsche E-Mail-Adressen eingegeben sind. Dies erfasst weder alle Daten in den Kundendatensätzen noch sämtliche E-Mail-Adressen der E.er Kunden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Begriff "alle" bei umgangssprachlicher Bewertung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsadressaten nicht unbedingt im Sinne von tatsächlich genau 100% der Kundendaten zu verstehen ist. Eine geringe Abweichung nach unten wird immer noch den Begriff "alle" umfassen. Bei 107 behaupteten gefälschten und manipulierten Kundendaten von 10.000 Kundendaten kann aber nicht mehr davon gesprochen werden, dass alle Kundendaten gefälscht und manipuliert sind. Selbst wenn der Kläger insoweit in diesem Umfang "Unrecht" begangen hätte, rechtfertigt dies jedenfalls in der konkreten Dimension von 107 zu 10.000 nicht die Äußerung der Fälschung und Manipulation von allen Kundendaten im beruflichen Kontext des Klägers und auch nicht in seinem allgemeinen sozialen Umfeld. Diese Behauptung liegt vom Schweregrad deutlich über den zu Gunsten der beiden Beklagten unterstellten gefälschten und manipulierten Kundendaten. Es kann weiter zu deren Gunsten unterstellt werden, dass die Unwahrheit der Behauptung ihnen im Zeitpunkt der Äußerung oder des Zueigenmachens nicht bewusst und diese damals nicht bereits erwiesen unwahr war. Es ist nämlich in keiner Weise ersichtlich, dass die beiden Beklagten zu der umfassenden Behauptung bezogen auf alle Kundendaten überhaupt Ermittlungen angestellt haben. Das Gegenteil ist der Fall. Sie haben in der Berufungserwiderung eingeräumt und dies im Termin bestätigt, dass keine Ermittlungen darüber angestellt worden sind, ob bei all ihren Kunden falsche E-Mail-Adressen im System hinterlegt sind. Die Untersuchung habe sich nur auf die Frage bezogen, welche E-Mail-Adressen mehrfach zu verschiedenen Kunden hinterlegt waren. Bei dieser Sachlage überwiegt zur Überzeugung der Kammer das Schutzinteresse des Klägers.
cc) Dem Zuspruch der Unterlassungsbegehren, in dem Umfang, wie die erkennende Kammer ihnen entsprochen hat, stehen berechtigte Interessen der beiden Beklagten nicht entgegen.
(1) Dies gilt zunächst für den Aspekt der Rechtsverfolgung durch die Beklagte zu 1) in dem Kündigungsschutzverfahren betreffend die Kündigung vom 07.05.2020. Ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sog. Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (BGH 17.12.1991 - VI ZR 169/91, juris Rn. 28 m.w.N.; BVerfG 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, juris). Der Kläger hat Äußerungen in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ca 2655/20 und etwaigen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ausdrücklich aus seinen Unterlassungsbegehren ausgenommen. Die berechtigte Interessenwahrnehmung, hier der Beklagten zu 1), ist damit nicht mehr betroffen.
(2) Auf die Verfolgung berechtigter Interessen innerhalb des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens beschränken sich die Interessen der Beklagten zu 1) nicht. Für den Beklagten zu 2) gilt nichts anderes. Auch bei streitigen Verfehlungen eines Arbeitnehmers muss zur Überzeugung der Kammer ein Bereich der innerbetrieblichen Aufklärung möglich bleiben und es muss auch eine Kommunikation innerhalb der Belegschaft möglich sein.
(2.1.) Hierzu gilt aber, dass die Grundsätze über den Ausschluss von Ehrenschutzklagen nicht zur Anwendung kommen, wenn die beanstandete Äußerung gegenüber Dritten, nicht am Verfahren Betroffenen erfolgt, z.B. in Rundschreiben und ähnlichen Aktionen, und zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt wird (BGH 17.12.1991 a.a.O. Rn. 29). Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Kommunikation innerhalb des Betriebs zu etwaigen Fehlverhalten und Missständen kann auch im Wege der Sachverhaltsaufklärung und Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern im Betrieb notwendig sein. Dabei wird im Einzelfall abzuwägen sein, wem gegenüber die Kommunikation erfolgt, wie personalisiert sie ist und welche "inhaltliche Schärfe" sie aufweist.
(2.2.) In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im konkreten Fall insbesondere im Hinblick auf den inhaltlich begrenzten Umfang des Unterlassungsbegehrens das schutzwürdige Interesse des Klägers. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger beanstandete Äußerung nicht in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Aufklärung eines etwaigen Fehlverhaltens des Klägers gefallen ist. Vielmehr hat der kommissarische Filialleiter durch die Äußerung in der Team-Besprechung seine eigene Bewertung der aktuellen Zahlen im Vergleich zum Mai 2019 schlicht als besonders gut herausgestellt. Einen Bezug zur betrieblichen Aufklärung hatte dies nicht. Die Äußerung lautet zudem, dass "alle" Kundendaten in E. gefälscht und manipuliert sind. Dies ist qualitativ etwas anderes, als der z.B. der pauschale Vorwurf, dass in E. Kundendaten gefälscht und manipuliert sind. Hinzu kommt, dass die Aussage in ihrer Absolutheit falsch ist und es dazu jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens keine Aufklärungsbemühungen gab. Eine innerbetriebliche Kommunikation und Aufklärung zu dem angeblichen Fehlverhalten des Klägers wird durch den Entscheidungsausspruch nicht verhindert. Das folgt schon aus dem begrenzten Umfang des Zuspruchs der Unterlassungsanträge. Es wird lediglich untersagt zu behaupteten, dass alle Kundendaten in der E.er Filiale gefälscht und/oder manipuliert sind. Auf die weiteren Äußerungen insbesondere der Beklagten zu 1), z.B. zu zahlreichen falschen im EDV-System angelegten Kundendaten hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag nicht bezogen und auch nicht auf die konkret genannten 107 Kundendaten. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten durch den Unterlassungsausspruch in der innerbetrieblichen Aufklärung oder Kommunikation in unzulässiger Weise behindert werden.
f) Die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr ist nur Bezug auf Äußerungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der eigenen Filialen der Beklagten zu 1) gegeben.
aa) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten indiziert (BGH 10.07.2018 - VI ZR 225/17, juris Rn. 26). Durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer auch weiterhin in gleicher Weise handeln wird, endet daher im Allgemeinen nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung überzeugend dargetan werden kann, dass die entsprechende Handlung nicht wiederholt wird (BGH 12.09.2013 - I ZR 208/12, juris Rn. 26). Eine Verletzungshandlung begründet dabei die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH 23.02.2006 - I ZR 272/02, juris Rn. 39). Eine nicht mehr im Kern gleiche Verletzungshandlung hat der Bundesgerichtshof z.B. angenommen, nachdem die konkrete Verletzungshandlung darin bestand, dass eine Kundin der Klägerin im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbestand der Beklagten von Werbern angesprochen wurde, die versuchten, sie für den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen. Daraus könne nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Beklagte wolle auch in öffentlichen Verkehrsmitteln für den Abschluss von Pre-Selection-Verträgen werben. Eine Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln durch direktes Ansprechen der Fahrgäste sei nämlich weitaus belästigender als ein Ansprechen von Passanten im öffentlichen Straßenraum (BGH 09.09.2004 - I ZR 93/02, juris Rn. 36 f.).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer die Wiederholungsgefahr nur in Bezug auf Äußerungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der eigenen Filialen der Beklagten zu 1) für gegeben erachtet. Im Übrigen, d.h. gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit, besteht weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr.
(1) Die Äußerung des Beklagten zu 2) vom 02.06.2020, welche die Beklagte zu 1) sich, wie ausgeführt, zu eigen gemacht hat, indiziert die Wiederholungsgefahr. Die beiden Beklagten haben auf Aufforderung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie haben sich in erster Instanz ausdrücklich damit verteidigt, dass die Äußerung nicht falsch, sondern zutreffend sei, obwohl nicht einmal Aufklärungsmaßnahmen bezogen auf alle Kundendatensätze ergriffen wurden. Selbst wenn man nicht in jedem Einzelfall zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für erforderlich hält, ist sie in Ansehung des geschilderten Verlaufs durch den Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entfallen. Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) instruiert hat, sich nicht mehr entsprechend zu äußern. Es mag auch zutreffend sein, dass die Äußerung bislang auch im innerbetrieblichen Umfeld nicht mehr gefallen ist. Angesichts des vorherigen Verhaltens und des dezidierten Vortrags, dass die Behauptung wahr ist, genügt dies nicht. Es ist auch nicht der Anlass für eine solche innerbetriebliche Äußerung weggefallen. Daran kann gedacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der Kläger führt indes einen Kündigungsschutzprozess, der zumindest erstinstanzlich erfolgreich war, so dass das Arbeitsverhältnis nach dem jetzigen Erkenntnisstand mit der Beklagten zu 1) fortbesteht. Die innerbetriebliche Wiederholungsgefahr besteht fort und dies nicht nur in der E.er Filiale. Bereits der Einsatz des jetzigen kommisarischen Filialleiters aus N. zeigt, dass die innerbetriebliche Kommunikation betreffend den Filialleiter nicht auf eine Filiale beschränkt ist. Die Äußerung selbst ist zwar nur in der E.er Filiale gefallen. Als gleichartigen Verstoß indiziert sie aber die Widerholungsgefahr insgesamt innerbetrieblich, d.h. auch in sämtlichen Filialen der Beklagten gegenüber den dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Allerdings ist dabei zu beachten, dass sich dieses durch die erkennende Kammer als deutsches Gericht ausgesprochenes Verbot, die genannten Äußerungen zu tätigen, auf den Geltungsbereich des deutschen Rechts beschränkt (OLG I. 10.06.2014 - 7 W 51/14, juris Rn. 4).
(2) Darüber hinaus sieht die Kammer keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Dies betrifft die Abgabe der streitigen Äußerung gegenüber Dritten, d.h. gegenüber Kunden oder der allgemeinen Öffentlichkeit. Dies hat zur Überzeugung der Kammer eine völlig andere Qualität als die innerbetriebliche Kommunikation, so dass keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Die Äußerung aus dem innerbetrieblichen Kreis hinaus hat zudem für sämtliche Beteiligte völlig andere Folgen. Dies ist einmal für den Kläger so, weil dessen berufliches und allgemeines soziales Ansehen dadurch noch stärker beeinträchtigt wird. Dies hat aber auch für die beiden Beklagten eine völlig andere Dimension, denn zum einen gibt es außerbetrieblich für eine solche Aussage überhaupt keinen Anlass und diese ist außerdem gegenüber den Kunden geschäftsschädigend, wenn die Beklagte zu 1) angibt, dass in E. "alle" (!) Kundendaten gefälscht und/oder manipuliert sind. Davon, dass diese Äußerung nach außen kundgetan wird, kann auch nicht im Sinne einer Erstbegehungsgefahr ausgegangen werden.
2. Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund besteht.
Die im Rahmen des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist gegeben. Denn es besteht die objektiv begründete Besorgnis, dass ohne die begehrte Verfügung dem Kläger wesentliche Nachteile entstehen, weil die vom Ast. beanstandete Behauptung jederzeit von den Beklagten wiederholt werden kann, so dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren keinen rechtzeitigen Rechtsschutz ermöglicht (vgl. insoweit bereits OLG Düsseldorf 16.10.1991 - 15 U 37/91, juris Rn. 13). Maßgeblich ist hier, dass der Kläger durch die Äußerung in seinem innerbetrieblichen Achtungsanspruch nachhaltig geschädigt (vgl. zum Aspekt der nachhaltigen wirtschaftlichen Schädigung im Rahmen des Verfügungsgrundes OLG Hamm 25.01.2010 - 6 U 170/09, juris Rn. 8) werden kann und ihm eine Rückkehr als Filialleiter, von der nach dem jetzigen Stand des Kündigungsschutzverfahrens auszugehen ist, erheblich erschwert werden würde. Darauf, ob alleine der Umstand, dass bei bestehender Wiederholungsgefahr die Persönlichkeitsverletzung nicht mehr rückgängig gemachen werden kann, den Verfügungsgrund begründet (so z.B. OLG Köln 29.06.1994 - 6 U 40/94, juris Rn. 18), kommt es hier mithin nicht an. Die Dringlichkeit hat der Kläger nicht selbst widerlegt (vgl. zu diesem Aspekt LAG Düsseldorf 10.02.2012 - 12 SaGa 17/12, juris). Er hat bereits am 23.06.2020 die beiden Beklagten außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 02.07.2020 bei Gericht eingereicht. Er hat lediglich die Berufungsfrist ausgeschöpft und diese innerhalb dieser Frist zugleich begründet.
III. Die Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und ersatzweise Ordnungshaft erfolgte bereits im Urteil auf der Grundlage von § 890 Abs. 2 ZPO. Die kumulative Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" widerspricht der Vorgabe, dass Ordnungsgeld und Ordnungshaft gemäß § 890 Abs. 1 und 2 ZPO nur alternativ angedroht werden dürfen (BGH 23.10.2003 - I ZB 45/02, juris Rn. 24). Die erkennende Kammer hat sich darauf beschränkt, Ordnungsgeld und lediglich Ersatzordnungshaft anzudrohen. Die Androhung originärer Ordnungshaft kam jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Ausgehend von Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, dem Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und der Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftiger Verletzungshandlungen (zu diesen Aspekten BGH 23.10.2003 a.a.O. Rn. 53) für den Kläger hält die erkennende Kammer im konkreten Fall die Androhung originärer Ordnungshaft derzeit für unverhältnismäßig. Die Androhung des Ordnungsgeldes richtet sich in Bezug auf den Beklagten zu 2) gegen diesen. Für die Ersatzordnungshaft gilt nichts anderes. Die Ordnungsgeldandrohung richtet sich bei der Beklagten zu 1) gegen diese, die als amerikanische Gesellschaft in Deutschland über ihre Niederlassung tätig ist. Dies alleine begründet den erforderlichen Inlandsbezug. Aber auch unabhängig davon konnte die Androhung gegenüber der Beklagten zu 1) erfolgen. Selbst die Anordnung eines Ordnungsgelds gegen einen Verpflichteten, der im Ausland wohnhaft ist, ist zulässig, wenn die Entscheidung wie auch hier - wie ausgeführt - nur den inländischen Geltungsbereich des deutschen Rechts betrifft und auf Deutschland beschränkt ist (vgl. dazu BGH 30.09.2015 - XII ZB 635/14, juris Rn. 21). Die Ersatzordnungshaft ist ggfs. an dem ständigem Vertreter der Beklagten zu 1) in Deutschland Q. L. zu vollziehen und wird deshalb diesem gegenüber angedroht. Er ist nach den Erörterungen im Termin derjenige, der die Geschicke der Beklagten zu 1), einer amerikanischen Gesellschaft (US Cooperation), in der Niederlassung in Deutschland maßgeblich lenkt (vgl. auch § 13 Satz 1 AO) und deshalb entsprechend einem Organ (vgl. dazu BGH 16.05.1991 - I ZR 218/89, juris Rn. 29; BGH 12.01.2012 - I ZB 43/11, juris Rn. 7) in Deutschland ordnungshaftrechtlich verantwortlich ist (a.A. für einen "faktischen" Geschäftsführer OLG Jena 20.11.2001 - 6 W 678/01, juris). Voraussetzung einer Androhung ist nicht, dass Herr L. auch für die begangene Verletzungshandlung verantwortlich ist. Es genügt, dass er für künftige Zuwiderhandlungen als verantwortlich in Betracht kommen kann (BGH 16.05.1991 a.a.O., juris Rn. 30). Die Parteien sind zur Androhung gegen dem ständigen Vertreter in Deutschland im Termin ausdrücklich angehört worden. Rechtliche Einwendungen hat keine der Parteien erhoben.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
C. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
Heck
Krüll