22.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113097
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 22.03.2011 – 13 Sa 1593/10
Eine eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 126 bs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn das "Gebilde" überhaupt keinen Bezug zu einem Namen hat.
Dies ist der Fall, wenn sich 2 Zeichen mit ca. 1 cm Abstand vorfinden, das 2. Zeichen erkennbar neu angesetzt ist und sich beide Zeichen ähneln. Beide Zeichen bestehen aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagerechten mit einem anschließenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen den beiden Zeichen findet sich ein Punkt.
13 Sa 1593/10
Hessisches Landesarbeitsgericht
Verkündet am: 22. März 2011
Aktenzeichen: 13 Sa 1593/10
(Arbeitsgericht Hanau: 3 Ca 653/09)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren XXX
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 13,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 04. August 2010
– 3 Ca 653/09 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten.
Die 56 Jahre alte Klägerin ist seit 01. Juli 1997 bei dem Beklagten in dessen Einrichtung in A als Mitarbeiterin des Beratungsdienstes beschäftigt. Zu ihrem Tätigkeitsfeld zählt die Familienarbeit im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Zuletzt erhielt sie ein monatliches Bruttoentgelt von 5.000,00 €. Grundlage der vertraglichen Beziehungen ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1996 (Bl. 3 – 5 d. A.). Bei dem Beklagten arbeiten regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 30. November 2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Bezüglich des Wortlauts und des Unterschriftsbildes wird auf das Original der Kündigungserklärung (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04. August 2010, Hülle Bl. 223 d. A.) verwiesen. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2009. Wegen des Wortlauts und des Unterschriftsbildes dieser Kündigung wird ebenfalls auf das Original der Kündigungserklärung (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04. August 2010, Hülle Bl. 224 d. A.) verwiesen.
Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigungen hat sich die Klägerin mit der am 04. Dezember 2009 und 05. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage bzw. Klageerweiterung gewandt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für die fristlose Kündigung gebe es keinen hinreichenden wichtigen Grund. Die Kündigungserklärungsfrist sei nicht gewahrt. Die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.
Beide Kündigungserklärungen des Beklagten seien außerdem lediglich mit einer das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht wahrenden Paraphe unterzeichnet. Erkennbar seien jeweils nur zwei nicht verifizierbare „Haken“.
Die Klägerin hat zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in Abrede gestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30. November 2009 nicht beendet wurde,
2. festzustellen, dass das Arbeitverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 21. Dezember 2009 nicht beendet wurde,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kündigungen seien materiell gerechtfertigt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.
Die Kündigungserklärungen seien auch ordnungsgemäß unterzeichnet. Beide Kündigungen habe das geschäftsführende Vorstandsmitglied Rüdiger Jährling unterzeichnet. Es handele sich nicht um Paraphen. Das Vorstandsmitglied habe mit seinem Nachnamen unterzeichnet. Der Schriftzug beginne erkennbar mit einem „J“, lasse einen „i“ erkennen und ende erkennbar mit einem „g“. Die verbleibenden Buchstaben seien durch Striche verkürzt. Herr B unterzeichne immer so. Dies sei der Klägerin auch bekannt. Auf die Lesbarkeit komme es nicht an, da der Schriftzug lediglich Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen müsse. Insbesondere letzteres sei im vorliegenden Fall gegeben. Es handele sich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise, sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse.
Durch Urteil vom 04. August 2010 ist das Arbeitsgericht den Feststellungsanträgen zu 1 und 2 gefolgt. Den Feststellungsantrag zu 3 hat es abgewiesen. Die beiden Kündigungserklärungen seien schon wegen fehlender Schriftform unwirksam. Die Signatur sei mangelhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 226 – 228 Rückseite d. A.).
Gegen dieses dem Beklagten am 14. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat dieser – soweit unterlegen – mit einem beim erkennenden Gericht am 19. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Januar 2011 mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die Unerzeichnung der Kündigungen weiter für korrekt und wirksam. Insbesondere sei die Unterschrift keine Paraphe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 04. August 2010 – 3 Ca 653/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufung. Mit der vorliegenden Form der Unterzeichnung habe der Beklagte dem Schriftformerfordernis für Kündigungen nicht genügt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 22. März 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den § 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit c ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Sie haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.
Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhält-nissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB).
Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BAG vom 24. Januar 2008, AP Nr. 64 zu § 622 BGB; BGH vom 15. November 2006, NJW – RR 2007, 351; Hessisches LAG vom 22. März 2010, NZA – RR 2010, 341; LAG Hamm vom 13. Juni 2007, - 3 Sa 514/07 -, zitiert nach juris; Junker im juris – PK BGB, 5. Auflage 2010, § 126 Randziffer 57 ff m. w. N.).
Das Gebilde, das unter den vorliegend streitbefangenen Kündigungen die Unter-schrift des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds B darstellen soll, ist nicht lesbar. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Unterzeichnung der Kündigungsschreiben durch jeweils zwei Zeichen erfolgt, die offensichtlich keinen „Schriftzug“ bilden. Zwischen beiden Zeichnen klafft eine Lücke von ca. 1 cm. Zudem sind die beiden Zeichen nicht das Ergebnis eines einheitlichen Schriftzugs, weil das zweite Zeichen erkennbar neu angesetzt worden ist und sich nicht als Fortsetzung des ersten Zeichens darstellt. Beide Zeichnen ähneln sich zudem noch. Sie bestehen aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagrechten mit einem anschießenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen den beiden Zeichen findet sich ein Punkt.
Selbst wenn man in diesem Zeichen beim äußersten Wohlwollen vielleicht ein „J“ und ein „g“ erkennen wollte, bleibt immer noch möglich, dass das Gebilde ein Namenskürzel, eine Paraphe, darstellt, die, wie oben ausgeführt, dem Schriftformerfordernis nicht genügt.
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass das geschäftsführende Vorstandsmitglied Jährling immer so unterschreibt und dies der Klägerin bekannt sei. Darauf kommt es nach Sinn und Zweck der Unterschriftspflicht nicht an. Abgesehen davon fällt auf, dass die Signatur des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds auf dem Arbeitvertrag der Parteien wesentlich elaborierter ist. Der Schriftzug ist länger und als einheitlicher „Schriftzug“ erkennbar mit nur einer ganz geringfügig unerbrochenen Linie.
Mit der Feststellung der Formnichtigkeit der Kündigung können die umstrittenen Kündigungsgründe dahinstehen.
Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs 2 ArbGG) ist auch unter Berücksichtigung der Hinweise des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung vom 22. März 2011 nicht erkennbar.