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  • 07.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113828

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 13.09.2011 – 4 Ta 245/11

    Der Streitwert ist bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs anhand der Vergütung für die einzelnen streitigen Urlaubstage festzusetzen. Was der Arbeitnehmer mit dem Urlaub anfangen will, ist für den Streitwert nicht relevant (Aufgabe früherer Rechtsprechung der Kammer).


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2011 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

    Gründe

    Es ist zutreffend, dass das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 23.09.1991 - 3 Ta 183/91 - bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs das Interesse des Antragstellers an der Freistellung im Rahmen einer Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO (heute § 23 Abs. 3 RVG) dergestalt berücksichtigt hat, dass es - seinerzeit - den Streitwert auf 6.000,00 DM festgesetzt hat.

    Die erkennende Kammer ist dieser Rechtsprechung in dem Beschluss vom 24.04.2007 (4 Ta 86/07) im Grundsatz gefolgt und hat beim Streitwert (2000,00 -) berücksichtigt, dass das Nicht-Mitschreiben einer Semesterklausur in der streitigen Zeit zu einer Verzögerung des Studiums um 5 Monate geführt hätte.

    Andere Landesarbeitsgerichte haben in ausdrücklicher Ablehnung dieser Rechtsprechung entschieden, dass auch dann, wenn der Streit um die zeitliche Lage des Urlaubs geht, der Wert des Streitgegenstandes nicht anhand der Urlaubskosten oder sonstiger Interessen des Arbeitnehmers, sondern nach dem Wert der Urlaubstage, bemessen nach der Vergütung pro Urlaubstag, festzusetzen ist (vgl. LAG Bremen 22.10.2008 - 1 Ta 61/08 - LAG § 23 RVG Nr. 13; LAG Schleswig-Holstein 26.02.2002 - 3 Ta 16/02).

    Die erkennende Kammer hält an ihrer vorgenannten Rechtsprechung nicht mehr fest. Denn sie widerspricht den Grundsätzen der Streitwertfestsetzung. Maßgebend ist nämlich die Bewertung des unmittelbaren Streitgegenstandes nach objektiven Bewertungskriterien. Bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes sind persönliche, familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei grundsätzlich nicht relevant. Ebenso wenig ist von Bedeutung, welche mittelbaren weiteren Zwecke die Partei mit der Klage verfolgt (vgl. GK-ArbGG/Schleusener§ 12 ArbGG Rn. 151, 153 m. N. zur Rechtsprechung). Klärt z.B. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess zugleich die Frage, ob eine Partei sich zu Recht von einem vertraglichen Wettbewerbsverbot losgesagt hat, so hat dieses auf den Wert der Kündigungsschutzklage keinen Einfluss (LAG Hamm 30.07.1981 - 8 Ta 147/81 - DB 1981, 1986).

    Nach diesen Grundsätzen kann es nicht darauf ankommen, was der Arbeitnehmer mit dem Urlaub anzufangen gedenkt. Dementsprechend kann z. B. nicht berücksichtigt werden, ob ein Arbeitnehmer für die Zeit, für die er Urlaub begehrt, schon eine Reise gebucht hat und diese im Fall der Verweigerung des Urlaubs nicht antreten könnte.

    Objektive Wertfaktoren für den Urlaubsanspruch können nur in der Vergütung gefunden werden, die für die Dauer des Urlaubs zu zahlen ist.

    Daran hat das Arbeitsgericht sich orientiert und zu Recht nicht werterhöhend berücksichtigt, dass der Kläger - was er in der Antragsschrift als Hintergrund seines Urlaubsbegehrens angegeben hat - in der Zeit vom 15.07.2011 bis zum 21.07.2011 im Rahmen seines Studiums an einem studienabschließenden Kolloquium teilzunehmen hatte, auf das er sich intensiv vorbereiten musste.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    Dr. Backhaus

    RechtsgebieteZPO, BRAGOVorschriften§ 3 ZPO § 8 Abs. 2 BRAGO