20.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122854
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 20.03.2012 – 19 Sa 1460/11
Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen. Gleiches gilt für die beabsichtigte Übernahme eines Studierenden, der zwecks Studiums an der arbeitgebereigenen Hochschule angestellt ist.
19 Sa 1460/11
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E vom 07.09.2011 - 6 Ca 198/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 5. Juli 2006 bis 31. August 2011 mit einer kurzen Unterbrechung aufgrund von sechs befristeten Arbeitsverträgen zunächst als Fachassistentin und später als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse bestimmten sich aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BundesD(TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die Befristung der ersten beiden Verträge beruhte auf § 14 Abs. 2 TzBfG. Der dritte Arbeitsvertrag war aufgrund eines Vertretungsfalls befristet, der vierte Vertrag bis zur Einmündung einer Nachwuchskraft. Ab 1. April 2009 wurde die Klägerin als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Geschäftsstelle A eingesetzt. Der Einsatz erfolgte zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 17. März 2009, der bis 31. Dezember 2010 befristet war. Im Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag war als Sachgrund der Befristung unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG angegeben, dass im Haushaltsplan der Beklagten für das Hauhaltsjahr 2009 bei Kapitel 5 Titel 425 07 für die Haushaltsjahre 2009 bis längstens 2012 Mittel zur Beschäftigung von Kräften mit befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des Einsatzes von Arbeitsvermittlern etc. im Bereich Kundenportal zur Forcierung der Job-to-Job-Vermittlung ausgewiesen seien, um einen konjunkturbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit zur vermeiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 17. März 2009 nebst Vermerk (Bl. 18 - 20 d.A.) Bezug genommen.
Am B verstarb Frau C, die eine Stelle als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der D E, Geschäftsstelle A innegehabt hatte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 hörte die Beklagte den Personalrat zur Verlängerung des Vertrags mit der Klägerin an. In dem Anhörungsschreiben heißt es auszugsweise:
"hier: Frau F, G, derzeit für die Dauer ihres befristeten Arbeitsverhältnisses (31.12.10) mit der Aufgabenwahrnehmung einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der D E (Gst. A) betraut.
Die Stelle von Frau C ist seit geraumer Zeit vakant, wobei diese ab 01.09.11 mit einem Studierenden des PJ 2011 besetzt werden soll.
Im Einvernehmen mit den entsprechenden Fachvorgesetzten ist daher vorgesehen, Frau F über den 31.12.2010 hinaus zur Vertretung des Studierenden, längstens jedoch bis zum 31.08.2011 im Umfang von 1,0 als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der D E (Gst. A) unter Eingruppierung in Tätigkeitsebene IV befristet weiterzubeschäftigen."
Der Personalrat erklärte am 11. Oktober 2010 sein Einverständnis. Mit Email vom 15. Oktober 2010 informierte der Personalberater des Internen Services E, Herr H, den Mitarbeiter J und die Organisationseinheit "Personalhaushalt" darüber, dass für die Stelle "C" die Studierende K vorgesehen sei und dass bis dahin die Klägerin befristet eingesetzt werden solle. Frau K war zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zum Zwecke des Studiums an der Hochschule der Beklagten befristet bis zum 31. August 2011 eingestellt. Ihr Bachelor-Studium "Arbeitsmarktmanagement" sollte nach dreijähriger Dauer im August 2011 enden. Nach § 29 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der D (im Folgenden: TVN-BA) wirken die Tarifvertragsparteien darauf hin, dass Studierende nach erfolgreich absolviertem Studium für mindestens 24 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen - oder verhaltensbedingte Grunde entgegenstehen oder die D über Bedarf ausgebildet hat.
Unter 9. November 2010 wurde ein Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, in dem zum Befristungsgrund Folgendes angegeben ist:
"§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung)
Die Stelle von Frau C ist seit geraumer Zeit vakant, wobei diese ab 01.09.2011 mit der Studierenden K des Prüfungsjahrgangs 2011 besetzt werden soll. Aus diesem Grund kann Frau F zur Vertretung der Studierenden, längstens jedoch bis 31. August 2011 weiterbeschäftigt werden."
Am 13. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2011. Zur Befristung des Vertrags, wegen dessen weiterer Regelungen auf Bl. 21f. d.A. Bezug genommen wird, heißt es in dessen § 1:
"Frau F wird ab 01.01.2011 als Vollzeitbeschäftigte eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks: Die Stelle von Frau C ist seit geraumer Zeit vakant, wobei diese ab 01.09.2011 mit der Studierenden K des Prüfungsjahrgangs 2011 besetzt werden soll. Aus diesem Grund kann Frau F zur Vertretung der Studierenden, längstens jedoch bis 31. August 2011 weiterbeschäftigt werden."
Nachdem Frau K die Bachelor-Prüfung bestanden hatte, der Personalrat am 8. Juli 2011 zur Einstellung der Frau K angehört worden war und dieser am 18. Juli 2011 zugestimmt hatte, stellte die Beklagte Frau K durch Arbeitsvertrag vom 30. August 2011 mit Wirkung ab 1. September 2011 für zwei Jahre befristet ein und übertrug ihr für die Dauer der befristeten Beschäftigung der Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin in der D E, Geschäftsstelle A .
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte den Abschluss dieses Vertrags arglistig herbeigeführt habe. Die Beklagte habe in Erwartung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - zur Unwirksamkeit der Haushaltsbefristung ihre Kenntnis und Machtposition ausgenutzt und die Klägerin vor die Entscheidung gestellt, den befristeten Vertrag zu unterschreiben oder arbeitslos zu werden. Auch die langjährige Beschäftigung aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat bestritten, dass die Beklagte bereits am 13. Dezember 2010 die Absicht gehabt habe, die Stelle der Frau C mit der Studierenden K zu besetzen; erst mit erfolgreichem Studienabschluss und mit der Zustimmung des Personalrats am 18. Juli 2011 habe die Einstellung der Frau K festgestanden. Der angegebene Befristungsgrund und die Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG seien falsch, damit sei das Schriftformgebot verletzt. Da die Befristung bedingungsfeindlich sei, sei die Befristungsabrede unwirksam.
Mit der beim Arbeitsgericht Gießen am 10. Juni 2011 erhobenen und der Beklagten am 22. Juni 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der am 13. Dezember 2010 vereinbarten Befristung zum 31. August 2011 geendet hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31. August 2011 hinaus zu den bisherigen Bedingungen bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, dass die geplante Übernahme einer Studierenden eine Befristung rechtfertigen könne. Dazu hat sie behauptet, die Stelle sei ausweislich der Personalratsanhörung bereits im Oktober 2010 für die Übernahme einer Studierenden des Prüfungsjahres 2011 vorgesehen gewesen; am 15. Oktober 2010 habe sich diese Planung dahin konkretisiert, dass die Stelle mit Frau K besetzt werden solle. Die Prognose habe sich als zutreffend erwiesen. Die Entscheidung des Bundesarbeitgerichts zur Haushaltsbefristung vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - habe sie bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen können. Die Klägerin sei nicht zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom 13. Dezember 2010 gezwungen worden; sie habe den Vertrag ohne Vorbehalt angenommen.
Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage durch Urteil vom 7. September 2011 - 6 Ca 198/11 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Befristung gerechtfertigt sei, weil die Stelle für die zu übernehmende Studierende K freigehalten worden sei. Sowohl die Klägerin als auch Frau K seien der ehemaligen Stelle "C" zugeordnet gewesen. Ungeachtet der Frage, ob die Stelle, die Frau K zugewiesen worden sei, exakt mit der Stelle der Klägerin identisch sei, sei die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Lage, Frau K auf den Arbeitsplatz der Klägerin zu versetzen. Die erforderliche gedankliche Zuordnung sei im Arbeitsvertrag und dem dazugehörigen Vermerk erfolgt. Bei Vertragsschluss sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass mit Ablauf der Befristung wegen der Übernahme der Frau K kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung der Klägerin bestehen werde. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass Frau K die Prüfung bestehen und der Personalrat der Einstellung zustimmen werde. Die Richtigkeit der Prognose habe sich im Nachhinein bestätigt. Das Verhalten der Beklagten sei nicht rechtmissbräuchlich. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Möglichkeit der Befristungskontrollklage hinzuweisen und sie über mögliche Erfolgsaussichten zu unterrichten. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, in rechtswidriger Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, allein der Hinweis, die Klägerin sei ansonsten ab 1. Januar 2011 arbeitslos, genüge nicht.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 30. September 2011 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2011, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. November 2011, eingegangen am gleichen Tag, begründet.
Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag zur Bedingungsfeindlichkeit der Befristung, dem Verstoß gegen das Schriftformgebot und zur Angabe eines falschen Befristungsgrunds befasst. Die Einstellung der Frau K habe nicht festgestanden. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ihren Beweisantritt für ihre Behauptung, dass die Beklagte am 13. Dezember 2010 die Einstellung der Frau K nicht beabsichtigt habe, übergangen. Der Vortrag zum Rechtsmissbrauch sei nicht hinreichend unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte ein öffentlicher Arbeitgeber sei, behandelt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Geißen vom 7. September 2011 - 6 Ca 198/11 - abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 13. Dezember 2010 vereinbarten Befristung zum 31. August 2011 geendet hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31. August 2011 hinaus zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meint, die vereinbarte Zeitbefristung habe nicht unter der Bedingung gestanden, dass Frau K die Prüfung bestehe. Die Befristungsform und der Sachgrund seien ordnungsgemäß im Arbeitsvertrag vermerkt worden; ein Zitiergebot gelte nicht. Der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge sei nicht rechtsmissbräuchlich. Es sei nur der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 14. November 2011 (Bl. 124 - 129 d.A.) und vom 14. Dezember 2011 (Bl. 133 - 141 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 (Bl. 142 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b, c ArbGG statthaft und von der Klägerin in gesetzlicher Form und Frist gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die gem. § 17 Satz 1 TzBfG rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Die Befristung des letzten, der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrags ist wirksam, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. August 2011 geendet hat. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht damit nicht.
1. Der Befristungskontrolle unterliegt nur der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2010. Nur diese Befristung greift die Klägerin an.
a) Die früheren Befristungsabreden gelten nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, da die Klägerin sie nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gerichtlich angegriffen hat (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70). Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Bundesarbeitsgerichts, dass die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags regelmäßig auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollen und damit zugleich ihr etwa unwirksam befristetes früheres Arbeitsverhältnis aufheben (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 -, Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70; BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Anders verhält es sich, wenn es sich bei dem letzten Arbeitsvertrag um einen unselbständigen Annex zu dem vorherigen Arbeitsvertrag handelt, mit dem lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert wird und sich die Korrektur am Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der Vertragslaufzeit an später eintretende, im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Vertrags nicht absehbare Umstände besteht (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70; BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, EzA TzBfG § 14 Nr. 57).
b) Die Klägerin hat bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom 13. Dezember 2010 keinen Vorbehalt erklärt. Sie hat die vorbehaltlosen Annahme des Angebots der Beklagten auf Abschluss des Vertrags nicht angefochten, so dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage ankommt, ob die Beklagte die Klägerin durch eine widerrechtliche Drohung zum vorbehaltlosen Vertragsschluss veranlasst hat. Der Vertrag vom 13. Dezember 2010 ist schließlich schon wegen des Wechsels des Sachgrunds kein unselbständiger Annex zum vorangegangenen Arbeitsvertrag.
2. Die zeitliche Befristung des Arbeitsvertrags vom 13. Dezember 2010 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klage konnte vor dem Ende der vereinbarten Kalenderbefristung am 31. August 2011 erhoben werden. An der raschen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie hier - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Die materiellrechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch dann gewahrt, wenn die Klage vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben wird (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, NZA 2012, 255 [BAG 21.09.2011 - 7 AZR 375/10]; BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn.12, NZA 2011, 1346 [BAG 29.06.2011 - 7 AZR 6/10]).
3. Die Befristungsabrede ist, auch wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, nicht wegen Verletzung des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
a) Die Parteien haben eine Zeitbefristung vereinbart.
aa) Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn.15, NZA 2011, 1346 [BAG 29.06.2011 - 7 AZR 6/10]).
bb) Die Auslegung des Vertrags ergibt, dass die Parteien eine Zeitbefristung vereinbart haben. Die Befristungsabrede in § 1 des Arbeitsvertrags spricht zwar von einem "Zweck". Dennoch liegt keine Zweckbefristung vor, weil das Arbeitsverhältnis nicht bei Eintritt eines künftigen Ereignisses, dessen Eintrittszeitpunkt ungewiss war, enden sollte. Es stand vielmehr fest, dass die Stelle am 1. September 2011 mit Frau K besetzt werden sollte. Dieser Zeitpunkt entspricht der Zeitangabe in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags. Die Vertragsparteien betrachteten den Eintritt der Stellenbesetzung als feststehend, so dass es sich auch nicht um eine auflösende Bedingung handelt. Da keine Zweckbefristung und keine auflösende Bedingung vereinbart worden ist, ist die Befristungsabrede trotz des Wortlauts in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags ("längstens jedoch bis 31.08.2011") nicht als eine Kombination von Zeitbefristung und Zweckbefristung bzw. auflösender Bedingung zu verstehen.
b) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 13. Dezember 2010 verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.
aa) Eine Klausel verstößt nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 96, BAGE 130, 119).
bb) Die Befristungsabrede ist nicht intransparent. Die Klägerin konnte erkennen und hat erkannt, dass die Wirksamkeit der Befristung innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des 31. August 2011 anzugreifen war.
4. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags ist durch den Sachgrund der geplanten Übernahme der Studierenden K gerechtfertigt.
a) Nach der vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte die Absicht eines Arbeitgebers, einen seiner Auszubildenden nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zum Ende der Ausbildung rechtfertigen (BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120; BAG 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188 = EzA BGB § 620 Nr. 146, zu 5a der Gründe).
An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des TzBfG nichts geändert. Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden lässt sich zwar nicht einem der § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Befristungsgründe zuordnen (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 18, BAGE 134, 339 = AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67). Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie aus dem Wort "insbesondere" folgt (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 18, BAGE 134, 339 = AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67; BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - BAGE 112, 187 = EzA TzBfG § 17 Nr. 6). Durch die Aufzählung sollten andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte Sachgründe nicht ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). Der Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-8 TzBfG nicht erwähnter Sachgründe steht die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung vom 28. Juni 1999 nicht entgegen (
BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 -, Rn. 27, BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17). In § 14 Abs. 1 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen, wenn sie den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechen und den dort genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 20, BAGE 134, 339 = AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67; BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - Rn. 27, BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17). Diese Voraussetzungen sind bei der Befristung wegen der geplanten Übernahme eines Auszubildenden erfüllt. Der Beschäftigungsbedarf für den befristet Beschäftigten besteht - wie beim Sachgrund der Vertretung - nur vorübergehend bis zur Übernahme des Auszubildenden. Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse an der Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 18, BAGE 134, 339 = AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67).
Gleiches gilt für die geplante Übernahme einer Studierenden, die zwecks Studiums an der arbeitgebereigenen Hochschule angestellt war. Auch in diesem Fall fällt mit der Übernahme der Beschäftigungsbedarf für den befristet Beschäftigten weg. Der Arbeitgeber hat wegen des mit dem Studium an der eigenen Hochschule und der dazu erfolgten Anstellung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse an der Übernahme des Studierenden.
Der Befristungsgrund der beabsichtigten Übernahme eines Auszubildenden setzt nicht voraus, dass bei Vertragsschluss mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer bereits eine verbindliche Zusage des Arbeitgebers an den Auszubildenden vorliegt. Vielmehr genügt es, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer nach seiner Personalplanung die Übernahme des Auszubildenden für den Fall eines normalen Geschehensablaufs beabsichtigt und dass keine greifbaren Umstände entgegenstehen, die gegen die Übernahme des Auszubildenden sprechen (BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120; BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - EzA BGB § 620 Nr. 181). Der Befristungsgrund setzt auch nicht voraus, dass der Auszubildende nach seiner Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gerade mit den Aufgaben beschäftigt werden soll, die der befristet eingestellte Arbeitnehmer vorübergehend bis zur Übernahme des Auszubildenden zu verrichten hat. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Daher genügt ein Kausalzusammenhang, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber infolge der geplanten Übernahme des Auszubildenden an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur ein vorübergehendes Interesse hat (BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 12).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Befristung des Arbeitsvertrags vom 13. Dezember 2010 mit der Klägerin gerechtfertigt.
aa) Nach dem Vortrag der Parteien steht fest, dass die Beklagte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags der Parteien am 13. Dezember 2010 beabsichtigt hat, Frau K, die zum Studium an der Hochschule der Beklagten befristet bis 31. August 2011 angestellt war, nach Abschluss des Studiums am 1. September 2011 in ein befristetes Arbeitsverhältnis als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben auf die vakante Stelle "C" in der Arbeitsagentur E, Geschäftsstelle A, zu übernehmen. Die Beklagte hat unter Vorlage der Personalratsanhörung vom 6. Oktober 2010 behauptet, dass bereits am 6. Oktober 2010 beabsichtigt gewesen sei, einen Studierenden aus dem Prüfungsjahr 2011 zu übernehmen. Die vorgelegte Personalratsanhörung bestätigt dies. Weiter hat sie behauptet, dass die Planung bis zum 15. Oktober 2010 auf Frau K, die zum Prüfungsjahr 2011 gehört hat, konkretisiert worden sei. Diese Behauptung wird durch die vorlegte Email vom 15. Oktober 2010 best ätigt. Im Vermerk zum Arbeitsvertrag und im Arbeitsvertrag wird auf die geplante Übernahme der Frau K verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen ist das unsubstantiierte Bestreiten der Klägerin unbeachtlich, so dass ihrem Beweisantritt nicht nachzugehen war.
bb) Der Befristungsgrund der Übernahme setzt nicht eine verbindliche Übernahmezusage an den Auszubildenden oder Studierenden voraus. Daher ist es unschädlich, dass die Beklagte Frau K bei Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede am 13. Dezember 2010 noch keinen Arbeitsvertragsangebot unterbreitet hatte, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt. Es kommt auch nicht darauf an, ob § 29 TVN-BA einen Übernahmeanspruch gewährt und ob ggfs. die Voraussetzungen f ür einen solchen Anspruch vorliegen.
Es bestanden keine greifbaren Umstände, die einer Übernahme der Frau K entgegenstanden. Insbesondere war mit der Zustimmung des Personalrats zur Einstellung der Frau K zu rechnen, nachdem der Personalrat schon der befristeten Einstellung der Klägerin zugestellt hatte. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, Frau K werde die Prüfung nicht bestehen oder das Einstellungsangebot nicht annehmen. Die Richtigkeit der Prognose hat sich mit der Einstellung der Frau K bestätigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht es bei der Frage, ob Frau K die Prüfung bestehen und ein Einstellungsangebot annehmen werde und ob der Personalrat zustimmen werde, nicht um Bedingungen der Befristung, sondern um die Prognose. Die vereinbarte Zeitbefristung ist nicht bedingt.
cc) Infolge der geplanten Übernahme der Frau K bestand an der Arbeitsleistung der Klägerin nur ein vorübergehendes Interesse hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Bestehen des Kausalzusammenhangs wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin ist dem nicht entgegen getreten.
dd) Es ist schließlich unschädlich, dass Frau K befristet für die Dauer von zwei Jahren eingestellt worden ist. Diese Befristung beruht ihrerseits auf § 29 TVN-BA. Mit der befristeten Übernahme ist der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfallen.
5. Die Klägerin macht ohne Erfolg eine Verletzung des Schriftformgebots (§ 14 Abs. 4 TzBfG) geltend. Die Befristungsabrede ist im Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2010 vereinbart. Damit ist das Schriftformgebot eingehalten. Im Arbeitsvertrag und im Vermerk ist zudem der Befristungsgrund zutreffend mitgeteilt, auch wenn dies mangels gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zitiergebots nicht erforderlich war. Dass die Beklagte den Befristungsgrund im Vermerk unrichtig § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zugeordnet hat, ist unschädlich.
6. Der Beklagten ist eine Berufung auf die Befristung nicht verwehrt. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Befristungsabrede rechtsmissbräuchlich vereinbart worden ist oder dass der Befristung eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zugrunde liegt.
a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, um sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Nr. 81 = EzA TzBfG § 14 Nr. 75). In diesem Zusammenhang sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Befristungsrichtlinie) zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (Rahmenvereinbarung) zu beachten. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Nr. 81 = EzA TzBfG § 14 Nr. 75). Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (EuGH 23.
April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 106, aaO.; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251).
b) Hier besteht kein Anlass, die Befristung als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
aa) Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte den befristeten Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2010 abgeschlossen hat, um die Klägerin von einer Befristungskontrollklage gegen die unwirksame Haushaltsbefristung im vorangegangenen Vertrag abzuhalten. Es ist schon nicht festzustellen, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrags von der Unwirksamkeit der Haushaltsbefristung wusste oder ausging. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu erging erst am 9. März 2011 (-7 AZR 728/09). Die Umstände des Vertragsschlusses sprechen gegen eine solche Absicht. Der vorangegangene Arbeitsvertrag der Klägerin lief am 31. Dezember 2010 aus. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle "C" noch befristet bis 31. August 2011 vakant, so dass eine befristete Beschäftigung der Klägerin auf dieser Stelle möglich war. Wenn die Klägerin in dieser Situation vor die Wahl gestellt worden ist, den Vertrag zu unterschreiben oder arbeitslos zu werden, spricht dies nicht dafür, dass der befristete Vertrag geschlossen worden ist, um die Klägerin von einer Befristungskontrollklage gegen die Hausbefristung abzuhalten. Ein solcher Hinweis begründet keinen Rechtsmissbrauch unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer Machtposition. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin auf die Möglichkeit und etwaige Aussichten einer Befristungskontrollklage hinzuweisen oder darauf hinzuwirken, dass die Klägerin den Vertrag vom 13. Dezember 2010 nur unter Vorbehalt schließt. Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, in welcher Form und Frist er seine Rechte geltend zu machen hat (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - BAGE 113, 64 = AP BAT § 59 Nr. 13, zu I 5 b der Gründe). Das gilt auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
bb) Es besteht schließlich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte die durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.
Die Zahl von sechs befristeten Arbeitsverträgen und die Beschäftigungsdauer vom 5. Juli 2006 bis 31. August 2011 mit einer Unterbrechung lassen die Befristung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Sie lassen unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls nicht darauf schließen, dass die Beklagte die Gestaltungsmöglichkeiten des Teilzeit- und Befristungsgesetztes missbräuchlich ausgenutzt hat (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Dagegen spricht die Beschäftigungsunterbrechung vom 1. April 2008 bis 15. Mai 2008, der Wechsel der Tätigkeit (Fachassistentin und Arbeitsvermittlerin) und der Wechsel der Befristungsgründe.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).