15.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132399
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 05.11.2012 – 5 Sa 503/12
1 § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist.
2 Die Rückforderung eines geleisteten Vorschusses für zu erwartende Aufwendungen (§ 669 BGB) ist nach 667 BGB berechtigt, soweit er nicht bestimmungsgemäß verwandt wurde. Der Auftraggeber hat die Beweislast für die Hingabe des Vorschusses, der Beauftragte für die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses.
Tenor:
I | Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. April 2012- 5 Ca 2754/11 - teilweise abgeändert: |
II | Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. |
III | Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. |
IV | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger, insbesondere auf Rückzahlung eines Aufwendungsvorschusses und auf Schadenersatz.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit 1997 als Projektleiter befristet beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 fristlos. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger ließ sich im Jahr 2011 Vorschüsse aus einer Barkasse ausbezahlen. Die genaue Höhe der Vorschüsse ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger stellte im Juni 2008 im Namen des Beklagten einen Arbeitnehmer als Wächter ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei zu der Rückzahlung von Vorschüssen nicht verpflichtet. Er könne die Vorschüsse nicht abrechnen, weil sich die hierfür benötigten Unterlagen in seinem Büro in G befänden. Der Beklagte habe ihm den Zugang zu dem Büro verboten. Zu der Einstellung des Wachmanns sei es gekommen, weil die Sicherheitslage in G 2008 sehr angespannt gewesen sei. Der Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt, dass leitende Angestellte einheimische Mitarbeiter als Tagwächter einstellten.
Der Kläger hat beantragt,
1 | festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 14.10.2011, zugestellt am 17.10.2011, weder fristlos noch fristgebunden zum 31.10.2011 aufgelöst worden ist; |
2 | die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. |
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Kläger habe Vorschüsse für Aufwendungen erhalten, die er nicht abgerechnet habe. Es sei zutreffend, dass dem Kläger ein unbegleiteter Aufenthalt im Büro untersagt worden ist. Dem Kläger sei jedoch in Begleitung Befugter der Zutritt erlaubt worden. Hiervon habe er auch am 24. Oktober 2011 Gebrauch gemacht. Der Kläger verfolge parallel zum vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche gegen den Beklagten im K , bislang außergerichtlich durch Anrufung einer Arbeitsschutzbehörde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2012 abgewiesen. Der Widerklage hat es lediglich insoweit stattgegeben, als der Beklagte eine Überzahlung für Oktober 2011 geltend gemacht hatte; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. April 2012 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte am 22. Mai 2012 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Beklagte trägt vor, mangels eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen D und dem K sei ihm mit einer Klageabweisung allein nicht gedient. Er wolle im Falle eines Willkürurteils gegen ihn im Ausland den dort titulierten Betrag vom Kläger in der Europäischen Union zurückverlangen. Hierfür bestehe ein ersichtliches Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine Ansprüche im K weiterverfolge. Der Kläger verfüge in B über Grundbesitz. Eine Vollstreckung der Ansprüche des Beklagten sei daher in Belgien möglich.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.04.2012 - 5 Ca 2754/11,
1 | den Kläger zu verurteilen, an ihn 22.553,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen; |
2 | den Kläger zu verurteilen, an ihn 9.167,62 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen; |
3 | festzustellen, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung vom 14.10.2011, dem Kläger zugegangen am 17.11.2011, mit Wirkung zum 17.11.2011 der Kläger keine Vergütungsansprüche mehr gegenüber dem Beklagten hat; |
4 | festzustellen, dass der Kläger auch keine sonstigen Ansprüche mehr im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten hat, und zwar weder Abfindungsansprüche, noch Schadensersatzansprüche noch sonstige Ansprüche; |
5 | den Kläger zu verpflichten, keine unter Ziffer 4 oder Ziffer 5 fallenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich, insbesondere nicht nach anderem Recht als dem der Bundesrepublik Deutschland vor einem ausländischen Gericht und im Fall der Verletzung dieses Rechts dem Beklagten diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. |
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Er sei mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht einverstanden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
1. Unzulässig ist die Berufung jedoch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Feststellungswiderklageantrags (= Widerklageantrag zu 4 = Antrag zu 3 in der Berufungsinstanz) wendet. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt insoweit nicht den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen(BAG 15. Mai 2012- 4 AZR 245/10 - [...]; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - AP § 64 ArbGG 1979 Nr. 45; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - NZA 2011, 767; 25. April 2007- 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - BAGE 121, 18).
Der Angriff gegen einen Rechtsgrund, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist ausreichend(BGH 27. September 2000 - XII ZR281/98 - NJW-RR 2001, 7897).
b) Danach ist die Berufung des Beklagten insoweit unzulässig.
Das Arbeitsgericht hat den Feststellungswiderklageantrag unter Hinweis auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO als unzulässig angesehen. Hiermit hat sich die Berufung nicht auseinandergesetzt.
2. Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig.
a) Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist nach § 263 ZPO zulässig, wenn die Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klageerweiterung ein neuer Prozess vermieden wird(BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - BAGE 119, 238).
b) Vorliegend ist Sachdienlichkeit gegeben, weil der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klageerweiterung ein neuer Prozess vermieden wird.
II. Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
1. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 22.553,26 EUR aus §§ 669, 667 BGB analog.
a) § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - BAGE 118, 16).
Die Rückforderung eines geleisteten Vorschusses für zu erwartende Aufwendungen (§ 669 BGB) ist nach 667 BGB berechtigt, soweit er nicht bestimmungsgemäß verwandt wurde. Der Auftraggeber hat die Beweislast für die Hingabe des Vorschusses, der Beauftragte für die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses(BGH 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - NJW-RR 2004, 121; Palandt/Sprau § 669 BGB Rn. 3 und § 667 BGB Rn. 10).
b) Danach ist der Kläger zur Zahlung von 22.553,26 EUR an den Beklagten verpflichtet.
Es ist zunächst als unstreitig anzusehen, dass der Kläger Vorschüsse in dieser Höhe erhalten hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte auf den Vortrag beschränkt hat, es sei noch ein Betrag in dieser Höhe offen, ohne dies näher zu erläutern. Zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Substantiierungslast davon abhängt, wie konkret sich die Gegenseite einlässt. Der Kläger hat sich zu der Behauptung des Beklagten nur mit dem Hinweis eingelassen, er bestreite die vom Beklagten angegebene Höhe der Vorschüsse. Er hat nicht angegeben, in welcher Höhe er Vorschüsse erhalten hat, obwohl er dies selbst am besten wissen müsste. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, die Forderung näher aufzuschlüsseln.
Der Kläger ist zur Rückzahlung der noch offenen Vorschüsse verpflichtet, weil er die vertragsgemäße Verwendung nicht dargelegt hat. Entgegen seiner Darstellung wäre dies ihm auch möglich gewesen. Denn er hatte unstreitig die Möglichkeit, in Begleitung sein ehemaliges Büro zu betreten.
2. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 9.167,62 USD aus § 280 Abs. 1 BGB.
Der Kläger hat seine gegenüber dem Beklagten bestehende arbeitsvertragliche Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Geldmitteln verletzt, indem er einen Arbeitnehmer als Koch angestellt hat. Dieser Umstand ist als unstreitig anzusehen, weil das Bestreiten des diesbezüglichen Sachvortrags des Beklagten durch den Kläger unsubstantiiert ist. Er hat lediglich bestritten, dass der Arbeitnehmer "ausschließlich" in seinem Privathaus als Koch eingesetzt worden ist. Er hat keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang er Bewachungstätigkeiten nachgegangen sein soll.
Durch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers als Koch ist dem Beklagten ein Schaden entstanden. Dieser besteht in der an den Arbeitnehmer geleisteten Vergütung. Diese wäre nicht angefallen, wenn sich der Kläger vertragsgerecht verhalten hätte. Denn dann hätte er den Arbeitnehmer gar nicht eingestellt. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Wächter. Der Umstand, dass der Kläger den Arbeitnehmer als Koch und nicht als Wächter beschäftigt hat, zeigt, dass er keinen Bedarf für die Anstellung eines (weiteren) Wächters hatte.
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
4. Dem Kläger stehen keine sonstigen Ansprüche (mit Ausnahme von Vergütungsansprüchen) mehr im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen den Beklagten zu.
a) Der Widerfeststellungsantrag des Beklagten ist zulässig.
aa) Nach § 46 Abs. 2 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - EzA ZPO § 256 Nr. 9; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001- 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43).
bb) Danach ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Der Beklagte muss befürchten, vom Kläger trotz des beendeten und abgewickelten Arbeitsverhältnisses weiterhin in Anspruch genommen zu werden. Dies kann durch die begehrte Feststellung verhindert werden.
b) Der Antrag ist begründet.
Der Kläger ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Beklagten verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Dies beinhaltet die Verpflichtung, keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erheben, nachdem rechtskräftig in einem gerichtlichen Verfahren über den von ihm geltend gemachten Bestandsschutz entschieden worden ist. Danach ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger noch Ansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Dies wird von ihm in dem hiesigen Verfahren auch nicht behauptet.
c) Die Kammer hat bei der Tenorierung zur Klarstellung den Zusatz "(mit Ausnahme von Vergütungsansprüchen)" aufgenommen. Dieser ergibt sich daraus, dass die Vergütungsansprüche von dem als unzulässig angesehenen Widerklageantrag zu 4 (= Antrag zu 3 in der Berufungsinstanz) erfasst worden sind.
5. Der Kläger ist gegenüber dem Beklagten verpflichtet, keine unter die Ziffer I 3 des Tenors fallenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Auch dieser Anspruch des Beklagten folgt aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Klägers (§ 241 Abs. 2 BGB).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.