Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 11.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167012

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 16.07.2009 – 10 Sa 2/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 09.12.2008, Az. 3 Ca 379/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war seit dem 01.10.2001 bei dem beklagten Land an der A.-Universität beschäftigt. Am 02.02.2006 wurde sie zum Dr. phil. promoviert. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren 5 befristete Arbeitsverträge. Der letzte Arbeitsvertrag stammt vom 25.09.2007 für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2008. Er enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 1 Einstellung, Probezeit Frau Dr. H. wird vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F. als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt. Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz). § 2 Beschäftigungsumfang Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten. § 4 Eingruppierung Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen: 7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift 45% Wissenschaftliche Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissenschaftlichen Projekten 30% Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs "Regel und List" 25%". Mit der am 04.08.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land könne sich nicht auf das WissZeitVG berufen, da sie nicht zum wissenschaftlichen Personal i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 LHG gehöre. Dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber fehle die Kompetenz, den Personenkreis des "wissenschaftlichen Personals" selbständig festzulegen bzw. über den Anwendungsbereich zu erweitern, den das WissZeitVG vorgebe. Es sei willkürlich, wenn die Lektoren nach § 44 Abs. 1 LHG dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet würden. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit der Klägerin sei es sicher mit mehr als 70% gewesen, qualifizierten, praxisbezogenen Unterricht in der gesprochenen und geschriebenen modernen japanischen Sprache zu halten. Sie habe keine eigenen Forschungsergebnisse weitergegeben. Wissenschaftlicher Tätigkeit habe sie außerhalb ihrer Arbeitszeit nachgehen können. Die Wahrnehmung reiner Daueraufgaben dürfe nicht Grundlage einer Befristung nach dem WissZeitVG sein. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor. Sie habe ihre Tätigkeit zudem nicht hauptberuflich im Sinne des LHG ausgeübt. Das beklagte Land habe außerdem gegen das Zitiergebot verstoßen (§ 2 Abs. 4 WissZeitVG). Soweit die gesetzlichen Regelungen des WissZeitVG i.V.m. dem LHG die Befristung von Lehrkräften für besondere Aufgaben bzw. Fremdsprachenlektoren rechtfertigten, seien sie mit Art. 1, 2, 3 und 12 GG sowie Art. 2 LV BadenWürttemberg nicht vereinbar. Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt: Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25.09.2007 vereinbarten Befristung vom 30.09.2008 geendet hat. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Antrag zu 1: Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin über den 30.09.2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.09.2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des beklagte Lands das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 30.09.2008 geendet. Das Zitiergebot sei eingehalten. Die Teilzeittätigkeit der Klägerin stünde der Anwendbarkeit des WissZeitVG nicht entgegen. Ein sachlicher Grund sei nicht erforderlich, da die Befristung auf der Grundlage des WissZeitVG erfolgt sei. Lediglich die Zeitdauer müsse angegeben werden. Unerheblich sei, ob es sich bei der wahrzunehmenden Tätigkeit um eine Daueraufgabe handle. Die Klägerin zähle auch dann zum wissenschaftlichen Personal nach dem WissZeitVG, wenn sie überwiegend Lehrtätigkeit wahrgenommen hätte. Welche Personen hierzu gehörten, würden nunmehr allein die Länder regeln. Sowohl nach der zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses geltenden Fassung des LHG als auch nach der derzeit geltenden Fassung unterfielen die Lektoren dem Begriff des wissenschaftlichen Personals (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 LHG a.F. bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 8 LHG n.F.). Diese Zuordnung sei auch nicht willkürlich, da die Lektoren Aufgaben in der Lehre wahrnähmen, die gerade nach dem Willen des Gesetzgebers zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen zählten (§ 52 Abs. 1 LHG). Selbst wenn die Klägerin nicht wie vertraglich vereinbart beschäftigt worden wäre, stünde dies der Anwendbarkeit des WissZeitVG nicht entgegen. Maßgeblich sei nicht die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses, sondern die vertragliche Vereinbarung. Das WissZeitVG sei nicht verfassungswidrig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Befristung der Klägerin sei nach § 2 Abs. 1 S. WissZeitVG wirksam, da diese Lehrkraft für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehöre. Gegen das der Klägerin am 12.01.2009 zugestellte Urteil hat diese am 21.01.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.04.2009 am 14.04.2009 begründet. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es liege ein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 3 Abs. 4 WissZeitVG vor, da die pauschale und in Klammer gesetzte Erwähnung des Gesetzes im Arbeitsvertrag nicht genüge. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht weiter davon aus, dass sie zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gehört habe, mit dem sachgrundlos befristete Arbeitsverträge geschlossen werden könnten. Der Begriff des wissenschaftlichen Personals bestimme sich nicht nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz, sondern werde autonom durch das insoweit abschließende Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestimmt. Aus der hochschulrechtlichen Befugnis, in den Landeshochschulgesetzen eigene Personalkategorien zu schaffen, ergebe sich keine Befugnis für die Landesgesetzgeber, den Begriff des wissenschaftlichen Personals zu erweitern und Lektoren pauschal einzubeziehen. Fremdsprachenlektoren könnten daher nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nur dann dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet werden, wenn im Unterricht eigene Forschungsergebnisse weitergegeben würden. Lektoren, die lediglich Daueraufgaben im Bereich des Sprachunterrichtes erbringen würden, seien kein wissenschaftliches Personal im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Nach diesen Kriterien habe sie keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbracht. Ihre wesentliche Aufgabe sei es gewesen, den Studierenden praktische Fertigkeiten im Umgang mit der japanischen Sprache zu vermitteln. Der praxisbezogene Unterricht in der gesprochenen und geschriebenen modernen japanischen Sprache zur Vermittlung schriftlicher und mündlicher Grundkenntnisse sei überwiegend der Schwerpunkt ihrer Beschäftigung gewesen. Weitere Tätigkeiten, die sich im wesentlichen auf eine geringfügige Mitarbeit in der Bibliothek beschränkt hätten und kleinere weitere Nebentätigkeiten seien vom Umfang her zu vernachlässigen. Wissenschaftliche Dienstleistungen habe sie zu keinem Zeitpunkt erbracht. Das Arbeitsgericht habe es insoweit unterlassen, weiter aufzuklären, ob sie überwiegend mit wissenschaftlichen Dienstleistungen oder mit Lehrtätigkeit tätig gewesen sei. Im Übrigen könne sie, da sie ihre Tätigkeit lediglich zu 50% einer Vollzeitkraft ausgeübt habe, nicht als "hauptberufliche" Mitarbeiterin im Sinne des LHG BW angesehen werden. Da ein erforderlicher Sachgrund für die Befristung nicht vorliege, sei diese unwirksam. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des am 09.12.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg, Az. 3 Ca 379/08, wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25.09.2007 vereinbarten Befristung am 30.09.2008 geendet hat. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens: Das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin über den 30.09.2008 hinaus zu unverändertenArbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.09.2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wissenschaftszeitvertragsgesetz habe der Bund dem Landesgesetzgeber keine Vorgaben gemacht. Die Lektoren würden nunmehr unter den Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne des Wissenschaftszeitvertrages fallen, soweit die Länder diese Zuordnung treffen würden. Da der noch fortwirkende § 42 S. 1 HRG ebenso wie die Bestimmungen des bei Vertragsschluss geltenden baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und damit auch die Lektoren dem wissenschaftlichen Personal zuordnen, würden diese nunmehr dem Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes unterfallen. Da es sowohl nach § 42 HRG als auch nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG die Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum "wissenschaftlichen Personal" aufgezählt seien, habe es einer ausdrücklichen "Umsetzung" durch die Länder nach In-Kraft-Treten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes nicht bedurft. Die generelle Zuordnung der Lektoren zum wissenschaftlichen Personal sei auch interessengerecht. Letztendlich könne aber offen bleiben, ob die Länder bei der Bestimmung des Begriffes des "wissenschaftlichen Personals" völlig frei seien. Zumindest habe das beklagte Land den eingeräumten Regelungsspielraum nicht überschritten, wenn es Lektoren zum wissenschaftlichen Personal erkläre. Im Falle der Klägerin stehe fest, dass die Erteilung von sprachpraktischem Unterricht ihr Vertragsverhältnis "nicht geprägt" habe. Der Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift habe weniger als die Hälfte der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ausgemacht. Es komme nicht darauf an, dass diese im Vertrag ausdrücklich geregelten wissenschaftlichen Tätigkeiten vom Vorgesetzten der Klägerin während des laufenden Arbeitsvertrages nicht in vollem Umfang "abgefordert" worden seien. Dies führe nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis als vom sprachpraktischen Unterricht geprägt angesehen werden könne, da es für die Frage, ob eine wirksame Befristungsabrede vorliege, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den Inhalt des Vertrages ankomme. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist nicht begründet, da die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG wirksam ist. 1. Die Klägerin hat die Klagfrist nach § 17 TzBfG gewahrt. § 17 TzBfG erfasst alle befristeten Arbeitsverhältnisse, und damit auch Befristungen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen. Die Befristungskontrollklage kann bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden (vgl. BAG, Urt. v. 10.03.2004, 7 AZR 402/03, NZA 2004, S. 925). 2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG zulässig. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehört hat. a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG nicht verletzt ist. Das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es entspricht unverändert der Regelung des § 57 b Abs. 3 HRG. Die Vorschrift verlangt nur einen Verweis auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz als solches. Die Angabe des einzelnen Befristungstatbestandes ist entgegen nach Wortlaut und Willen des Gesetzgebers nicht erforderlich (vgl. zu § 57 b HRG BAG, Urt. v. 21.06.2006, 7 AZR 234/05, NZA 2007, S. 209; Preis, WissZeitVG, § 2 Rn. 127; ErfK/Müller-Glöge, 9. Auflage, § 2 WissZeitVG Rn. 15). b) Nach § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist eine Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischen Personal bis zu einer Dauer von 6 Jahren nach abgeschlossener Promotion zulässig. Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Befristung ist darauf abzustellen, dass bei Vertragsschluss ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben (Lektorin) abgeschlossen wurde. Der Auffassung des beklagten Landes, auf die Zulässigkeit von Befristungen mit Lehrkräften für besondere Aufgaben und Lektoren komme es im vorliegenden Fall überhaupt nicht an, wird nicht gefolgt. Es ist nicht darauf abzustellen, dass nach dem Vertrag die Lektorentätigkeit nur 45% der geschuldeten Tätigkeit ausmacht und wissenschaftliche Dienstleistungen nach Ziffer 2 und 3 des Arbeitsvertrages 55%. Nach § 44 des bei Abschluss des Anstellungsvertrages geltendes Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (zukünftig LHG BW a.F.) bestand das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal neben Hochschullehrern aus wissenschaftlichen Mitarbeitern und Lehrkräften für besondere Aufgaben. Nach § 52 Abs. 1 LHG BW a.F. sind wissenschaftliche Mitarbeiter die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Dabei kann ihnen zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistungen der Lehre übertragen werden. Nach § 52 Abs. 2 LHB BW a.F. ist wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Nach § 54 LHG BW a.F. sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die überwiegend technische oder praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden vermitteln. Lektoren sind dabei nach Abs. 4 hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen. Nach dieser Abgrenzung ist der wissenschaftliche Mitarbeiter im damaligen LHG BW a.F. dadurch gekennzeichnet, dass er überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die Lehrtätigkeit darf daher nicht überwiegen, sonst wird der Typ des wissenschaftlichen Mitarbeiters nach dem LHG B.W. a.F. verlassen. Hingegen ist für die Lehrkraft für besondere Aufgaben kennzeichnend, dass dieser überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse übertragen werden. Dies setzt voraus, dass die entsprechenden Tätigkeiten überwiegen. Lehrkräften für besondere Aufgaben können danach zwar auch wissenschaftliche Dienstleistungen übertragen werden, diese dürfen die Tätigkeit jedoch nicht prägen (vgl. zur Abgrenzung bereits zu den §§ 53 HRG, 56 HRG: Löwisch, Zulässigkeit und Angemessenheit der Erhöhung von Lehrdeputat und wissenschaftlicher Angestellter, Wissenschaftsmanagement 1996, S. 327 f.). Die Abgrenzung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben hat dabei auch Auswirkungen für den Umfang der Lehrverpflichtung. Nach der in der Zeit vom 06.01.2005 bis 23.11.2007 geltenden LVVO BW bestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristete Arbeitsverhältnissen, soweit diese Lehraufgaben wahrnehmen eine Lehrverpflichtung von in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden bei einer Vollzeitkraft. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben betrug die Lehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 2. UAbs. 16 bis 18 Lehrveranstaltungen. Geht man hiervon aus, gilt für den abgeschlossenen Vertrag Folgendes: Der Vertrag hat sich nicht an der Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter, vielmehr für Lehrkräfte für besondere Aufgaben orientiert. Dementsprechend wurde in § 1 des Vertrages aufgeführt, dass die Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch eingestellt ist. Soweit das beklagte Land darauf hinweist, damit unterscheide sich dieser Vertrag von dem vorangegangenen Vertrag, in dem diese als Lektorin eingestellt gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Tätigkeitsbeschreibung in § 4 blieb in beiden Verträgen identisch. Da nicht davon auszugehen ist, dass das beklagte Land von den Regelungen der LVVO BW abweichen wollte, geht die Kammer trotz der Prozentangaben zur wissenschaftlichen Tätigkeit davon aus, dass die Verpflichtung als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch dem Arbeitsvertrag das Gepräge gegeben hat. Der Hinweis des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung, dass nach der LVVO BW die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter "in der Regel" auf 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen sei, überzeugt nicht. Das beklagte Land hat die Klägerin gerade nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt und die "in der Regel" bestehende Lehrverpflichtung verdreifacht oder vervierfacht. Ohne dass es darauf ankommt, ergibt sich dieses Ergebnis auch aus folgenden Erwägungen: In der Berufungsverhandlung hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass eine Lehrverpflichtung während der Semesterferien nicht bestand, was auch von der Klägerin nicht behauptet war. Entscheidend für den Umfang der Tätigkeit ist, wie der Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift mit 7 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen ist. Geht man von dem Anstellungsvertrag aus, ist dabei zu trennen zwischen Lehrveranstaltungsstunden und rein sprachpraktischem Unterricht, der nur zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird (vgl. § 2 Abs. 4 der LVVO BW).Dabei besteht zwischen den Parteien bereits ein Streit über den Umfang der Lehrveranstaltungsverpflichtung. Das beklagte Land versteht den Arbeitsvertrag dergestalt, dass die Klägerin hätte tatsächlich 9 Stunden halten müssen, da 2 Lehrveranstaltungen mit dem Faktor 0,5 angesetzt seien (5 Stunden bewertet mit dem Faktor 1 = 5 Lehrveranstaltungen und 2 Stunden bewertet mit dem Faktor 0,5 = 4 Lehrveranstaltungen, insgesamt also 9 Lehrveranstaltungen). Ob dies richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Bei einem Anrechnungsfaktor 3 ergibt sich unter Einbezug der Vor- und Nachbereitung ein Zeitaufwand von 180 Minuten pro Lehrveranstaltung. Diese Berechnungsweise war zumindest Grundlage der gemeinsamen Stellungnahme der Dekaninnen und Dekane der geisteswissenschaftlichen Fakultät an den Universitäten F., H., M., S. und T. zum Problem der Lektorendeputate als Folge einer Denkschrift des Rechnungshofes Baden-Württemberg, in der dieser die Berechnung des sprachpraktischen Unterrichtes bei Lehrkräften für besondere Aufgaben beanstandet hat (vgl. Denkschrift, zu finden unter www.rechnungshof.baden-württemberg.de/sxcms/media.php/974/b027unterstreichung-2005.pdf -). Unter Hinweis auf den typischerweise anspruchsvollen wissenschaftlich fundierten Sprachunterricht der Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird in der gemeinsamen Stellungnahme der Dekane der Zeitaufwand mit 3 Stunden berücksichtigt (Veranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitung, vgl. gemeinsame Stellungnahme der Dekaninnen und Dekane, zu finden unter www. ask.fh-konstanz.de/LHG/gemeinsame-unterstreichung-stellungnahme.pdf). Stellt man entsprechend dieser Berechnung 28 Wochen Vorlesungszeit und unter Abzug von Urlaub eine Arbeitszeit von 46 Wochen ein (richtigerweise wurde in der Vergangenheit im Hinblick auf die Feiertage auch von 45 Wochen ausgegangen (vgl. z.B. Erlass des MWF Ba.-Wü. v. 23.10.1995, Az. 621.3-3/43 III. Lehrverpflichtung) ergibt sich folgende Berechnung: Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden nach § 6 TV-L aus, ergibt sich bei 46 Stunden eine Istarbeitszeit für die Klägerin (50% einer Vollzeitstelle) von 897 Stunden. 7 Lehrveranstaltungsstunden ergeben beim Anrechnungsfaktor 3 und 28 Wochen Vorlesungszeit 588 Stunden, d.h. die Lehrveranstaltungsverpflichtung deckt nicht 45% der geschuldeten vertraglichen Arbeitszeit ab, vielmehr 2/3. Auch dies spricht dafür, dass die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben überwogen hat. bb) Der Arbeitsvertrag mit der Klägerin konnte wirksam nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristet werden, da es sich bei der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben um wissenschaftliches Personal nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehandelt hat. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dies sich aus der durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz dem Landesgesetzgeber überlassenen Regelungskompetenz aus den §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG BW a.F. i.V.m. den §§ 54 Abs. 1, 4 LHG BW a.F. ergibt. Es wird der Auffassung des Arbeitsgerichts gefolgt, dass dem Landesgesetzgeber ein Regelungsspielraum des Umfanges gegeben ist, den Oberbegriff des wissenschaftlichen Personals zu konkretisieren, weil sich die Konkretisierungen auf Personen beziehen, die (auch) wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen können und erbringen. Zum Hochschulrahmengesetz hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, dass das Sonderbefristungsrecht des HRG nicht zur Disposition des jeweiligen Landesgesetzgebers steht und daher landesrechtliche Vorschriften die Begrifflichkeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters und der wissenschaftlichen Hilfskraft nicht mit Mitwirkung für die Anwendung der §§ 57a ff. HRG verändern können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.1.2009, 7 ZAR 618/07, AP HRG § 57b HRG Nr. 34). Im Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt dies so nicht mehr. Es ist für den Begriff des wissenschaftlichen Personals zumindest auch auf das jeweilige Landesrecht abzustellen. Nach § 74 Abs.1 Nr. 12 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht. Im Hochschulbereich hatte der Bundesgesetzgeber den arbeitsrechtlichen Bereich befristeter Dienst- und Arbeitsverhältnisse abschließend geregelt. Im Gegensatz zu den Befristungsregelungen im HRG knüpft § 1 WissZeitVG an den Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personales an, ohne dies näher zu definieren. Zum wissenschaftlich Personal nach § 42 HRG gehören auch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. In Abweichung zu den Befristungsregelungen in § 57a Abs. 1 S.1 HRG ist daher im Wissenschaftszeitvertragesgesetz der Anwendungsbereich neu geregelt. Im Hinblick auf die hochschulrechtliche Gesetzgebungskompetenz der Länder wurden die bisherigen Kategorien nicht fortgeschrieben. Während im ursprünglichen Entwurf des WissZeitVG (BR-DR 673/06) unter Übernahme der Regelungen des § 57a I 1 HRG der persönliche Anwendungsbereich definiert war, hat der Gesetzgeber mit der endgültigen Fassung des persönlichen Anwendungsbereiches dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gesetzgebungsbefugnis zur Gestaltung der Personalstruktur der Hochschulen auf die Länder übergegangen ist (vgl. Beschlussempfehlung BT-DR 16/4043 S. 16). Wenn der Gesetzgeber das gesamte wissenschaftliche Personal unterhalb der Ebene der Hochschullehrer erfassen und den Befristungstatbestand zukunftsoffen für die Entwicklung der Personalstruktur in den einzelnen Ländern halten wollte, hat dies für die Landesgesetzgebern nicht nur zur Folge, dass die Länder eigene Personalkategorien schaffen können, vielmehr auch, dass diese auch die Kompetenz haben, den Oberbegriff des wissenschaftlichen Personals zu konkretisieren, soweit sich dies auf Personen bezieht, die (auch) wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen können (weitergehend Löwisch, NZA 2007, 479; a.A. z.B.: Preis, WissZeitVG, § 1 Rz. 7,8; Kortstock, ZTR 2007 352). Da das WissZeitVG aus seinem persönlichen Geltungsbereich lediglich die Hochschullehrer ausschließt, können nicht von vornherein Lehrkräfte für besondere Aufgaben ausgeschlossen werden, mit der Begründung, diese seien nicht wissenschaftlich i.S. des WissZeitVG tätig (so aber APS/Schmidt, 3. Aufl., § 1 WissZeitVG Rz. 20; Kortstock, ZTR 2007, 350). Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass es angesichts der bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages bestehenden landesgesetzlichen Regelung (§§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG a.F. i.V.m. § 54 Abs. 1 S.1 und Abs. 4 S. 1 LHG) nicht darauf ankommt, ob ein Lektor als Lehrkraft für besondere Aufgaben überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts § 57a HRG und wie ein wissenschaftlicher Mitarbeiter erbringt (so aber Preis, a.a.O.. § 1 Rz. 36, 14; ErfK/Müller-Glöge, § 1 WissZeitVG Rn 15). Die Tätigkeit von Lektoren ist nicht, wie auch der vorliegende Fall zeigt, beschränkt auf einem Lehrer im Schulbereich vergleichbaren Unterricht (sprachpraktischer Unterricht). Lektoren können im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit an der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes einer wissenschaftlichen Disziplin mitwirken und nehmen dann an der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG teil. Wissenschaftlich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG, Urt. v. 27.5.2004, 6 AZR 129/03, NZA 2004, 1399 unter II. 4 der Entscheidungsgründe). Auf die Bedeutung der Tätigkeit von Lektoren stellen im Übrigen aber auch deren Interessenverbände dann ab, wenn es um den Umfang der Lehrverpflichtung geht. So findet sich beispielsweise i n dem achten Newsletter "LektorInnen" der Fachgruppe Hochschule & Forschung der GEW Baden-Württemberg vom 8.4. 2009 (dokumentiert im Internet unter gew-bw.de/binaries/Binary13907/Lektoren_Newsletter_8.pdf ) folgender Hinweis auf die Bedeutung der Sprachveranstaltungen an Hochschulen:" Sprach- und interkulturelle Vermittlung auf Hochschulniveau ist niemals Schulunterricht; sie ist forschungsgestützt, eingebettet in Sprachwissenschaft, Kulturwissenschaft, Literaturwissenschaft und Didaktik. Ziel ist es, Akademiker und Akademikerinnen als Philologen, oder Fachlehrer (PH) oder sprachlich- und kulturell kompetente Wissenschaftler (...) auszubilden". Der Einbezug der Lektoren zum wissenschaftlichen Personal liegt daher innerhalb der dem Landesgesetzgeber überlassenen Kompetenz zur Konkretisierung des Kreises der wissenschaftlichen Personals. Diese Möglichkeit befristeter Verträge mit wissenschaftlichem Personal begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Befristungen im Hochschulbereich ist auch über Regelungen zu Befristungsdauer möglich (ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl. § 1 WissZeitVG Rz. 4, Löwisch, NZA 2007, 479). cc) Die Klägerin gehört auch zu dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG B.W. a.F. Unter Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes zu § 42 HRG a.F. liegt dies nur dann nicht vor, wenn die vertragliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der im öffentlichen Dienst üblichen beträgt (zu § 42 HRG BAG, Urt. v. 12.1.1994, 5 AZR 6/93, NZA 1994, 993). dd) Die Höchstdauer der zulässigen Befristung ohne Sachgrund von sechs Jahren nach abgeschlossener Promotion (§ 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG) ist durch den befristeten Vertrag nicht überschritten. 3. Der lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellteWeiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach § 97 ZPO die Klägerin. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 75 Nummer 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung.