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  • 16.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224718

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.05.2021 – 2 Sa 170/20

    In der Blockaltersteilzeit sind Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase, die für seine vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit geschuldet sind, als Insolvenzforderungen zu qualifizieren, die in einem Insolvenzplanverfahren nach Verfahrensaufhebung nur noch in Höhe der im Insolvenzplan festgelegten Planquote durchgesetzt werden können.


    Tenor:
    Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2020 -2 Ca 1115/19- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:


    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,69 EUR seit 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020 und 01.03.2020 zu zahlen.


    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) in Höhe von 562,16 EUR brutto (T-ZUG (A)) und in Höhe von 200,00 EUR brutto (T-ZUG (B)) zu zahlen.


    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


    4. Die Widerklage wird abgewiesen.


    Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.


    Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.


    IV. Die Revision wird zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.



    Die Parteien schlossen unter dem 02. März/ 6. April 2015 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag (Bl. 64 - 69 d. A.), nach dem ihr bisheriges Arbeitsverhältnis vom 10. Januar 1977 ab dem 01. März 2015 für die Zeit bis zum 29. Februar 2020 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt wird. Gemäß § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags der Parteien beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ab dem 01. März 2015 17,5 Stunden pro Woche und damit die Hälfte der bisher vereinbarten Arbeitszeit mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit in der Arbeitsphase vom 01. März 2015 bis zum 31. August 2017 voll geleistet und er ab dem 01. September 2017 bis zum 29. Februar 2020 in der Freistellungsphase von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Gemäß § 5 Ziff. 3 des Vertrags nimmt das Altersteilzeitentgelt während der Altersteilzeit an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Anwendung. Zur Insolvenzsicherung schloss die Beklagte (Versicherungsnehmer) zugunsten des Klägers (versicherte Person) eine "Zeitkontenrückdeckung mit Garantie" (s. Bl. 28 d. A.) bei der Versicherung (Versicherer) ab (Bl. 4 ff. d. A.).



    Am 01. Oktober 2018 wurde über das Vermögen der Beklagten die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 01. Januar 2019 ist das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten in Eigenverwaltung eröffnet worden.



    Gleichwohl erhielt der Kläger in der Zeit von Januar bis Juni 2019 von der Beklagten ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.887,97 EUR brutto ausgezahlt, das sich aus dem Grundentgelt in Höhe von 1.970,21 EUR brutto, einer Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,28 EUR, einer "Zulage Fix" in Höhe von 74,00 EUR, vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,30 EUR und dem Aufstockungsbetrag in Höhe von 829,18 EUR zusammensetzt (vgl. die Abrechnung für den Monat Juni 2019, Bl. 73 d. A.). In der Zeit ab Juli 2019 bis Februar 2020 erhielt der Kläger nur noch den insolvenzgesicherten Betrag von 1.912,85 EUR brutto zuzüglich der Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,28 EUR, d.h. monatlich 1.914,13 EUR brutto (vgl. die Abrechnung für den Monat Juli 2019, Bl. 44 d. A.).



    Durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 28. Juni 2019 - 9 IN 48/18 - wurde das Insolvenzverfahren nach Bestätigung des verabschiedeten Insolvenzplans (Anlage BB 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. August 2020 = Bl. 324 - 359 d. A.) aufgehoben (s. Handelsregisterauszug, Bl. 98 ff. d. A.). Nach dem Insolvenzplan (s. S. 63 = Bl. 355 d. A.) erhalten Arbeitnehmer als Gläubiger der Gruppe 2 eine Quote in Höhe von 5 % auf den Betrag ihrer festgestellten Insolvenzforderung.



    Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Bl. 119 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie entgegen ihrer ersten Annahme die Aufstockungsbeträge nicht hätte auszahlten dürfen und sie deshalb ihren Anspruch auf Rückerstattung hinsichtlich der in den vergangenen drei Monaten zu viel gezahlten Beträge geltend mache. Mit folgendem Schreiben vom 19. Juli 2019 (Bl. 120, 121 d. A.) forderte die Beklagte vom Kläger überzahlte Beträge für die Monate April, Mai und Juni 2019 zurück:

    "Rückforderung überzahltes GehaltSehr geehrter Herr A.,in der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser Schreiben vom 15. Juli 2019.Nach weiterer Prüfung der Gehaltsabrechnung ist aufgefallen, dass wir Ihnen nur noch das monatliche Wertguthaben aus der Versicherung als Bruttoentgelt hätten auszahlen dürfen, da es sich bei den Vergütungsansprüchen ab Januar 2019 um Insolvenzforderungen handelt. Die Überzahlung des Gehalts für die Monate Januar - Juni 2019 betrifft daher nicht nur den Aufstockungsbetrag.Im Rahmen der Ausschlussfrist fordern wir daher die überbezahlten Beträge für die Monate April, Mai und Juni 2019 zurück.Das monatlich abgerechnete Bruttomonatsentgelt betrug in den Monaten April - Juni 2019 jeweils 2.887,97 EUR. Das angesparte und versicherte monatliche Wertguthaben in der Versicherung beträgt 1.912,85 EUR. Damit ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von monatlich 975,12 EUR (2.887,97 EUR - 1.912,85 EUR). Insgesamt wurde daher für die Monate April - Juni 2019 ein Betrag in Höhe von 2.925,36 EUR (3 x 975,12 EUR) zu viel bezahlt.Hierin enthalten sind die überbezahlten Arbeitnehmer-Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von monatlich 28,79 EUR, insgesamt für drei Monate 86,37 EUR. Diesbezüglich machen wir unseren Anspruch auf Abtretung Ihres Erstattungsanspruchs gegen die Sozialversicherungsträger nach § 26 SGB IV in Höhe von 86,37 EUR an die G. GmbH geltend.Bezüglich des Restbetrags in Höhe von 2.838,99 EUR bitten wir Sie, diesen an die G. GmbH zurückzuzahlen.Ab Juli 2019 werden wir nur noch das versicherte Wertguthaben als Bruttoentgelt abrechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag ausbezahlen.Wie bereits im Schreiben vom 15. Juli 2019 vorgeschlagen, möchten wir gerne ein gemeinsames Gespräch mit Ihnen und Ihren Rechtsvertretern hinsichtlich der Höhe der Anmeldung der Insolvenzforderungen und der zukünftig wirtschaftlich besten Lösung für Sie führen."



    Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage macht der Kläger für die Monate Juli 2019 bis Februar 2020 jeweils den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 973,84 EUR brutto geltend, der sich aus dem von ihm beanspruchten monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.887,97 EUR und den von der Beklagten ab Juli 2019 gezahlten Beträgen von monatlich 1.914,13 EUR brutto ergibt. Ferner begehrt er nach dem am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 09. Februar 2018 (Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. August 2020 = Bl. 321 - 323 d. A.) die Zahlung des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Ziff. 2.1 TV T-ZUG in Höhe von 794,19 EUR (2.887,97 EUR x 27,5 %) als T-ZUG (A) und nach § 2 Ziff. 2.2 TV T-ZUG in Höhe von 400,00 EUR als T-ZUG (B). Die Beklagte hat den Kläger im Wege der Widerklage auf Rückzahlung überbezahlter Beträge für die Monate April, Mai und Juni 2019 in Höhe von insgesamt 2.838,99 EUR und Abtretung ihres Erstattungsanspruchs gegen den Sozialversicherungsträger gemäß § 26 SGB IV in Höhe von 86,79 EUR gemäß ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 19. Juli 2019 in Anspruch genommen.



    Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Mai 2020 - 2 Ca 1115/19 - Bezug genommen.



    Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

    1.die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Juli bis Oktober 2019 jeweils an ihn brutto einen Betrag in Höhe von 973,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2019 zu zahlen und Abrechnung hierüber zu erteilen,2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn das tarifliche Zusatzentgelt gemäß § 2.1 TV T-ZUG in Höhe von 794,19 EUR zu zahlen sowie das tarifliche Zusatzentgelt gemäß § 2.2 TV T-ZUG in Höhe von 400,00 EUR zu zahlen,3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto einen Betrag in Höhe von 973,84 EUR monatlich für die Monate November 2019 bis einschließlich Februar 2020 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2020.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen,und widerklagend1.den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.838,99 EUR zu zahlen,2.den Kläger zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch gemäß § 26 SGB IV gegen die BKK VBU in Höhe von 86,79 EUR an sie abzutreten.



    Der Kläger hat beantragt,

    die Widerklage abzuweisen.



    Mit Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 Ca 1115/19 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten tariflichen Zusatzgeldes in der geltend gemachten Höhe von 794,19 EUR und weiteren 400,00 EUR verurteilt, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Ferner hat es der Widerklage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.



    Gegen das ihm am 17. Juni 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29. Juli 2020 eingegangen und der Beklagten am gleichen Tag zugestellt, begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. August 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Anschlussberufung eingelegt.



    Der Kläger trägt vor, er habe gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit seinem Altersteilzeitvertrag einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages von monatlich 973,84 EUR brutto für die Monate Juli 2019 bis Februar 2020. Das Arbeitsverhältnis bestehe gemäß § 108 InsO auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Auf die vom Arbeitsgericht vorgenommene Differenzierung, ob es sich wegen des Insolvenzverfahrens um eine Masseverbindlichkeit oder um eine sog. Insolvenzforderung handele, komme es für den hier geltend gemachten Zeitraum nicht an. Vorliegend sei die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung zum 01. Juli 2019 erfolgt, so dass ab diesem Zeitpunkt alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen seien. Ab der Beendigung des Insolvenzverfahrens gebe es keinen Insolvenzeinfluss mehr auf das zwischen den Parteien ursprünglich geschlossene Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung nicht gesehen, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben sei und damit alle ursprünglichen Dauerschuldverhältnisse, sofern sie nicht während des Insolvenzverfahrens geändert worden seien, so fortbestehen würden, wie sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten. Die Beklagte habe in der aktiven Phase die Arbeitsleistung in vollem Umfang in Anspruch genommen, so dass sie nach der Spiegelbildtheorie auch die gesamte Zeit der Passivphase zu zahlen hätte. Hilfsweise werde vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut bestätigt worden sei. Die weitere Zahlung des Lohnes in voller Höhe in der sog. Passivphase während des Insolvenzverfahrens sei ein Angebot an den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, erneut ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieses Arbeitsverhältnis sei somit erst nach Insolvenzeröffnung begründet worden und gelte mit allen Verpflichtungen daher fort. Dass die bewusste Weiterzahlung auch rechtsgeschäftlichen Charakter habe, ergebe sich u.a. daraus, dass durch das Verhalten der Beklagten, die den Lohn weitergezahlt habe, ihm gemäß der dargestellten Berechnung (S. 3 des Schriftsatzes vom 23. Februar 2021 = Bl. 400 d. A.) ein erheblicher Schaden entstanden sei. Der von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bestehe nicht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB seien nicht erfüllt, weil er die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten habe. Vielmehr habe er das erhalten, was ihm nach dem Arbeitsvertrag zugestanden habe, nämlich den Aufstockungsbetrag. Die Verbindlichkeit bestehe tatsächlich. Das Insolvenzverfahren führe nicht zum Erlöschen von Verbindlichkeiten. Vielmehr lasse die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche unberührt und nehme ihnen nur die Durchsetzbarkeit. Werde auf einen nicht durchsetzbaren Anspruch gezahlt, gebe es kein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 BGB. Im Übrigen sei die Rückforderung hier gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Zahlung in Kenntnis der Tatsache erfolgt sei, dass es sich dabei um eine Insolvenzforderung handele bzw. handeln könne. Ausweislich des mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 vorgelegten E-Mail-Verkehrs sei die Zahlung mit Kenntnis der Geschäftsführung erfolgt. Zudem berufe er sich auf den Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Er habe sich im April 2019 entschieden, an seinem Haus einen Anstrich vorzunehmen, und die Rechnung im Oktober 2019 bezahlt. Diese Gelder hätte er nicht ausgegeben, wenn er gewusst hätte, dass er sie zurückzahlen müsse. Einen relevanten Gegenwert in seinem Vermögen habe er nicht mehr. Im Übrigen sei auf die Insolvenzforderung laut Insolvenzplan eine feste Quote von 5 % gezahlt worden. Mindestens dieser Betrag hätte bereits in Abzug gebracht werden müssen. Bezüglich der gemäß Insolvenzplan gezahlten Quote von 5 % sei zu bemerken, dass er gar keine Veranlassung gehabt habe, wegen der ausgezahlten Gelder eine Forderung zur Tabelle anzumelden, weil er diesen Betrag doch erhalten habe. Im Rahmen ihrer Anschlussberufung übersehe die Beklagte, dass es sich bei der Zahlung von Lohn in der Freistellungsphase des Arbeitsverhältnisses nicht um den "angesparten" Lohn aus der aktiven Zeit handele. Vielmehr werde die Hälfte des Lohnes geschuldet, der nach dem Arbeitsvertrag und dem hier wirksamen Tarifvertrag jetzt geschuldet sei. An Neuerungen und Gehaltssteigerungen nehme er auch in der Freistellungsphase teil. Nach dem Tarifvertrag sei Voraussetzung für den Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld lediglich eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten, während unerheblich sei, ob der Beschäftigte tatsächlich gearbeitet habe. Ausgenommen seien lediglich die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruhe. Von einem Ruhen könne erst dann gesprochen werden, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Arbeitsleistung einerseits und die Zahlung von Lohn andererseits suspendiert seien. Dieser Fall liege bei einer Altersteilzeit nicht vor. Es handele sich hier um eine bezahlte Freistellung auf Basis eines Wertguthabens. Damit liege keine wechselseitige Suspendierung der Hauptpflichten vor. Das Bestreiten der Höhe des Anspruchs auf Zahlung von T-ZUG (A) werde als verspätet zurückgewiesen. Gemäß § 18 Ziff. 3 MTV sei für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein Prozentsatz des tatsächlichen Bruttomonatsentgeltes der letzten drei abgerechneten Monate zugrunde zu legen. Der Aufstockungsbetrag sei jedoch bei den Entgeltbestandteilen, die unberücksichtigt bleiben sollten, nicht aufgeführt.



    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Mai 2020 - 2 Ca 1115/19 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat, und1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Juli 2019 bis einschließlich Februar 2020 insgesamt 7.790,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 973,84 EUR seit dem 01. August 2019, 01. September 2019, 01. Oktober 2019, 01. November 2019, 01. Dezember 2019, 01. Januar 2020, 01. Februar 2020 und 01. März 2020 zu zahlen,2.die Widerklage der Beklagten abzuweisen.



    Im Termin vom 20. Mai 2021 hat die Beklagte den auf Rückzahlung eines Betrags von 2.838,99 EUR gerichteten Widerklageantrag zu 1 in Höhe von 3,84 EUR zurückgenommen und den Widerklageantrag zu 1 auf den sich danach ergebenden Betrag von 2.835,15 EUR beschränkt. Der Kläger hat sich mit der teilweisen Klagerücknahme einverstanden erklärt.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen,und im Wege der Anschlussberufung,das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Mai 2020 - 2 Ca 115/19 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.



    Der Kläger beantragt,

    die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.



    Die Beklagte erwidert, gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags von monatlich 973,84 EUR brutto für die Monate Juli 2019 bis Februar 2020 zu, weil es sich um Insolvenzforderungen handele. Allein aus der Fortführung des Arbeitsverhältnisses könne nicht geschlossen werden, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis so fortbestehe, wie es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden habe. Für die Frage, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit handele, sei nicht die Frage relevant, ob ein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Ferner sei irrelevant, ob es um Entgeltansprüche gehe, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig würden. Die Abgrenzung der Forderung erfolgte vielmehr danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liege, erbracht worden sei. Allein die Fortführung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ändere nichts an der Einordnung einer Verbindlichkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit. Eine Insolvenzforderung könne nicht alleine deshalb zur Masseverbindlichkeit werden, weil das Arbeitsverhältnis fortgeführt werde. Die Tatsache, dass das Insolvenzverfahren vor Fälligkeit der Entgeltansprüche aufgehoben worden sei, sei daher auch irrelevant. Auch in einem Planinsolvenzverfahren müsse der Schuldner nach Rechtskraft des Plans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr für die Insolvenzforderungen einstehen. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans würden die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für alle Beteiligten eintreten (§ 254 InsO). Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalte der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 InsO). Eine Einstandspflicht des Schuldners bei Fortführung des Unternehmens nach einer Planinsolvenz für Insolvenzforderungen sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr bestimme der Insolvenzplan, wie Insolvenzforderungen zu befriedigen seien. Der Schuldner müsse lediglich den Insolvenzplan erfüllen. Der Insolvenzplan sehe für Arbeitnehmerforderungen eine Quote vor. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe der Kläger nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Zahlung des vollen Lohns einschließlich der Aufstockungsbeträge nach Insolvenzeröffnung nicht als Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gewertet werden, das Arbeitsverhältnis neu zu begründen. Das Arbeitsverhältnis sei zuvor überhaupt nicht beendet worden. Der Kläger habe ferner einen Anspruch auf das volle Gehalt gehabt, allerdings sei der Anspruch, soweit er nicht durch das Wertguthaben abgesichert sei, lediglich eine Insolvenzforderung. Der Kläger habe auch aufgrund der unrechtmäßigen Zahlung der gesamten Lohnforderung für die Monate Januar bis Juni 2019 nicht davon ausgehen können, dass er einen Anspruch hierauf habe und der Altersteilzeitvertrag planmäßig bis zum Ende erfüllt werden würde. Zum einen habe sie den Kläger bereits vorher darüber informiert, dass die Altersteilzeitverträge nicht planmäßig erfüllt werden würden, zum anderen habe sie diese Zahlungen insolvenzrechtlich während des Insolvenzverfahrens für die Monate Januar bis Juni nicht leisten dürfen. Durch Weiterzahlung des Lohns während des Insolvenzverfahrens könne daher nicht darauf geschlossen werden, sie habe das Altersteilzeitverhältnis planmäßig bis zum Ende erfüllen wollen. Schon gar nicht könne dies als ein Angebot auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses gewertet werden, zumal das Arbeitsverhältnis noch bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge für die Monate April, Mai und Juni 2019 nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zustehe. Die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil es sich bei den überzahlten Beträgen um Insolvenzforderungen handele. Gemäß der von ihr zitierten Rechtsprechung führe die irrtümliche Bezahlung einer Konkursforderung als Masseschuld regelmäßig zu einem Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Unzutreffend sei ferner, dass die gemäß Insolvenzplan gezahlte Quote von 5 % auf Insolvenzforderungen in Abzug hätte gebracht werden müssen. Der Kläger habe für Ansprüche aus dem Altersteilzeitvertrag pauschal einen nicht näher bestimmten oder begründeten Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR zur Tabelle angemeldet, wobei völlig unklar sei, wie sich der Betrag zusammensetze. Die Forderung sei bisher nicht zur Tabelle festgestellt worden und daher bestritten. Der Insolvenzplan sehe auf Seite 68 vor, dass Forderungen eines Insolvenzgläubigers, die ganz oder teilweise bestritten würden, bei der Verteilung der Quote nur dann berücksichtigt würden, wenn der Gläubiger innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Rechtskraft der Planbestätigung die Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle rechtshängig mache. Der Kläger habe jedoch keine Klage auf Feststellung zur Tabelle bezüglich seiner Forderungen erhoben und falle daher nicht unter die Regelverteilung. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Ihr damaliger Geschäftsführer, Herr L., sei aufgrund der vom Kläger vorgelegten E-Mail von Frau N. vom 21. Januar 2019 davon ausgegangen, dass die Aufstockungsbeträge für die Mitarbeiter in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ausbezahlt werden müssten und habe Frau S. angewiesen, die Lohnzahlungen gemäß den Vorgaben von Frau N. vorzunehmen. Positive Kenntnis davon, dass die Aufstockungsbeträge nicht hätten geleistet werden dürfen, habe Herr L. nicht gehabt. Die einzelnen Zahlungen an die Mitarbeiter seien ihm nicht bekannt gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Gemäß dem vorgelegten Angebot vom 29. April 2019 sei der Auftragsbeginn der 16. September 2019 gewesen. Bereits mit E-Mail vom 17. April 2019 habe ihr Geschäftsführer mitgeteilt, dass die Altersteilzeitverträge nicht planmäßig bis zum vertragsgemäßen Beendigungszeitpunkt durchgeführt werden könnten. Zudem habe sie mit Schreiben vom 15. und 19. Juli 2019 die überzahlten Beträge zurückgefordert. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die von ihr mit Nichtwissen bestrittenen Arbeiten am Haus angeblich habe durchführen lassen, habe er daher damit rechnen müssen, dass er die Beträge zurückbezahlten müsse. Er sei somit zu diesem Zeitpunkt bösgläubig gewesen und unterliege der verschärften Haftung nach § 819 BGB. Zudem wäre durch den Anstrich des Hauses der Wert entsprechend gestiegen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass dem Kläger Ansprüche nach § 2 TV T-ZUG zustehen würden. Nach den in § 2.1 und 2.2 TV T-ZUG getroffenen Regelungen sei davon auszugehen, dass mit den Zahlungen auch die erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden solle und die Leistung damit Entgeltcharakter habe. Der Kläger habe im Bezugszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht, die der Masse hätte zugutekommen können. Die Abgrenzung der Forderung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit erfolge danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liege, erbracht worden sei. Dies gelte auch für Sonderleistungen, wenn sie Gegenleistung für geleistete Arbeit seien. Nach den Regelungen des TV T-ZUG handele es sich um eine Leistung zumindest mit Mischcharakter, wofür nicht nur die anteilige Zahlung bei Austritt, sondern auch die Kürzungsregelung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses spreche. Voraussetzung für eine Masseverbindlichkeit bei Leistungen mit Entgeltcharakter sei, dass ein Gegenleistungsbezug zur Arbeitsleistung hergestellt werden könne, die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugutegekommen sei. Hier habe der Kläger jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. Januar 2019 gar keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zumindest bezüglich des T-ZUG (B) in Höhe von 400,00 EUR die Regelungen des § 2.2 TV T-ZUG nicht beachtet. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 3 der Altersteilzeitvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen habe, könne ein Anspruch auf Zahlung des T-ZUG (B) allenfalls anteilig in Höhe von 200,00 EUR bestehen. Auch in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von T-ZUG (A) werde dieser nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach bestritten. Insbesondere sei der Aufstockungsbetrag beim Monatsentgelt, welches für die Berechnung des T-ZUG (A) zugrunde zu legen sei, nicht zu berücksichtigen, sondern nur das Grundgehalt und die Zulage. Dem Kläger stehe daher allenfalls ein Anspruch auf TV T-ZUG (A) in Höhe von 562,16 EUR (2.044,21 EUR x 3: 65,25 EUR x 21,75: 100 x 27,5) zu.



    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).



    Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger kann für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2019 bis Februar 2020 nicht den geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von monatlich 973,84 EUR brutto (= insgesamt 7.790,72 EUR brutto), sondern nur die im Insolvenzplan festgelegte Planquote von 5 % (= monatlich 48,69 EUR brutto), d.h. insgesamt 389,52 EUR brutto (8 Monate x 48,69 EUR brutto) verlangen. Die vom Arbeitsgericht zuerkannte Widerklageforderung der Beklagten ist unbegründet, weil der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 254 Abs. 3 InsO ausgeschlossen ist.



    Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat hinsichtlich der Höhe des vom Arbeitsgericht zuerkannten tariflichen Zusatzgeldes teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld lediglich in Höhe von 562,16 EUR brutto (T-ZUG (A)) und in Höhe von 200,00 EUR brutto (T-ZUG (B)) zu.



    I. Der Kläger kann für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2019 bis Februar 2020 nicht die geltend gemachte volle (Differenz-)Vergütung in Höhe von insgesamt 7.790,72 EUR brutto, sondern lediglich die Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Planquote von 5 % in Höhe von insgesamt 389,52 EUR brutto verlangen.



    1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um Insolvenzforderungen handelt.



    a) Nach § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Masse bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 3 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt. Anderenfalls sind Forderungen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Abgrenzung der Forderungen erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimmt nämlich, inwieweit die Leistungen der Masse zugutekommen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die Zahlungen verlangen kann. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Anspruch ist damit im insolvenzrechtlichen Sinne "für" diese Zeit geschuldet (BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - Rn. 19 - 22, NZA 2005, 408). Danach sind die in der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer Insolvenzgläubiger nach § 108 Abs. 3 InsO, soweit sie Vergütungsansprüche geltend machen, die für ihre Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung zu erbringen sind und Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), soweit sie Vergütungsansprüche für Arbeitsleistung nach Insolvenzeröffnung verlangen (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 19, juris). Die so vorzunehmende Aufteilung nach der Erbringung der Arbeitsleistung vor oder nach der Insolvenzeröffnung betrifft sowohl das entsprechend der Verringerung der Gesamtarbeitsleistung während der Altersteilzeit halbierte Arbeitsentgelt, als auch die Aufstockungsbeträge. Auch diese sind Entgelt i.S.d. §§ 611 und 612 BGB. Der Aufstockungsbetrag orientiert sich allerdings der Höhe nach rechnerisch nicht allein an der Arbeitsleistung, sondern darüber hinaus auch an dem Ziel, den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. Insofern handelt es sich nicht um Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung. Das ist von Bedeutung für die konkrete Bemessung der Höhe des Entgelts, ändert jedoch nichts an dessen Rechtscharakter als Arbeitsentgelt (BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - Rn. 34, NZA 2005, 408).



    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich hier um Insolvenzforderungen handelt.



    Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten am 01. Januar 2019 und damit während der bereits zuvor am 01. September 2017 begonnenen Freistellungsphase eröffnet worden. Im Blockmodell der Altersteilzeitarbeit wird die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils "spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt (BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - Rn. 35, NZA 2005, 408; BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, juris). Die Vergütungsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, die in ihrer Fälligkeit während der Freistellungsphase grundsätzlich hinausgeschoben sind, werden nach § 41 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 - Rn. 30, NZA 2009, 432). Obwohl der Arbeitnehmer in der Blockaltersteilzeit während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen für die spätere Freistellungsphase vorleistet, sind die in der Fälligkeit aufgeschobenen - zumeist hälftigen - Vergütungsansprüche nur dann Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, wenn die Arbeitsleistung der Masse noch zugutekommt; es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die (Gegen-)Leistung der Vergütung verlangen kann (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 44, NZA 2013, 743). Das vom Kläger verlangte Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase für die streitgegenständlichen Monate Juli 2019 bis Februar 2020 ist im insolvenzrechtlichen Sinne "für" die während der Arbeitsphase in der Zeit vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit geschuldet und damit als Insolvenzforderung zu qualifizieren.



    2. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die nach Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 28. Juni 2019 erfolgte Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass er die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche uneingeschränkt in der geltend gemachten Höhe durchsetzen kann. Vielmehr kann er nur die im Insolvenzplan festgelegte Planquote beanspruchen.



    In einem Insolvenzplanverfahren können die Insolvenzgläubiger - anders als im Regelinsolvenzverfahren - nach Verfahrensaufhebung ihre verbleibenden Forderungen nicht mehr uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen. § 227 Abs. 1 InsO ordnet abweichend von § 201 InsO insoweit viel mehr an, dass der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, wenn der Plan hier keine abweichende Regelung trifft. Das gilt für alle am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger sowie auch für die sog. "Nachzügler", die ihre Forderungen nicht angemeldet und deshalb am Verfahren nicht teilgenommen haben, §§ 254 Abs. 1, 254b InsO. Diese Bestimmungen erstrecken allerdings nicht nur die negativen, sondern auch die positiven Planwirkungen auf alle am Insolvenzverfahren Beteiligten und die "Nachzügler". Dieser Personenkreis kann die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 21, NZA 2016, 314).



    Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die streitgegenständlichen Arbeitsentgeltansprüche für die Monate Juli 2019 bis Februar 2020 nicht in der geltend gemachten vollen Höhe von monatlich 973,84 EUR brutto (8 x 973,84 EUR brutto = insgesamt 7.790,72 EUR brutto), sondern lediglich in Höhe der im Insolvenzplan festgelegten Planquote von 5 %, d.h. monatlich 48,69 EUR brutto, mithin in Höhe von insgesamt 389,52 EUR brutto (8 Monate x 48,69 EUR brutto) durchsetzen.



    3. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der nach Insolvenzeröffnung zunächst noch erfolgten Weiterzahlung der vollen Bezüge kein rechtsgeschäftliches Angebot auf erneute Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die tatsächliche Leistung des Entgelts aus dem fortbestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass ihm hierdurch ein erheblicher Schaden entstanden sei, ergibt sich daraus entgegen seiner Annahme nicht, dass die Weiterzahlung "rechtsgeschäftlichen Charakter" hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden.



    II. Der Kläger hat Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld für das Jahr 2019 in Höhe von 562,16 EUR brutto (T-ZUG (A)) und in Höhe von 200,00 EUR brutto (T-ZUG (B)).



    1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Anwendung, darunter auch der zum 01. Januar 2019 in Kraft getretene Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 09. Februar 2018 (Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. August 2020 = Bl. 321 bis 323 d. A.). Nach § 2 Ziff. 1 TV T-ZUG haben Beschäftigte, die jeweils zum Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG) nach Ziff. 2. Nach der Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 gilt als Auszahlungs- und Fälligkeitszeitpunkt i.S.v. §§ 2 und 4 der 31. Juli eines Jahres. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vom Kläger im Jahr 2019 erfüllt, weil er zu diesem Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört hat.



    2. Zwar erhalten anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, nach § 2 Ziff. 1 Abs. 3 TV T-ZUG keine Leistung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aber im Jahr 2019 weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer Vereinbarung geruht.



    Das "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann. Verwenden die Tarifvertragsparteien - wie hier - einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollten (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14, NZA 2014, 52). Während der Freistellungsphase besteht das Arbeitsverhältnis fort. Zwar hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsverpflichtung, weil er seine Leistungen in der Arbeitsphase bereits erbracht hat. Der Arbeitgeber ist aber zur Entgeltleistung verpflichtet, so dass auch kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase eintritt (vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 234/11 - Rn. 19, NZA 2013, 575). Es ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase von der Leistung auszunehmen. Für den Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich eine Ausnahmeregelung getroffen, die für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hingegen nicht existiert (vgl. hierzu auch BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 28, juris)



    3. Bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld handelt es sich um eine stichtagsbezogene Sonderleistung, die insolvenzrechtlich dem Zeitraum zuzuordnen ist, in den der Stichtag fällt. Danach handelt es sich hier nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.



    a) Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO. Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Darüber hinaus muss der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sein. Voraussetzung für die Anerkennung als Masseverbindlichkeit ist demnach grundsätzlich, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten Sinne als Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird, also erst "in der Zeit" nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden muss. Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können danach Masseverbindlichkeiten sein (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 953/11 - Rn. 36, NZA-RR 2014, 29).



    b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseverbindlichkeit.



    Nach der für die insolvenzrechtliche Zuordnung maßgeblichen tarifvertraglichen Ausgestaltung stellt das tarifliche Zusatzgeld eine stichtagsbezogene Sonderzahlung dar, die nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum, sondern grundsätzlich nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses und der vorausgesetzten Betriebszugehörigkeit zum festgelegten Auszahlungstag abhängt, und die hier als Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet ist. Bei stichtagsbezogenen Sonderzahlungen ist allein der Stichtag entscheidend für die Zuordnung zu einem insolvenzrechtlich relevanten Zeitraum (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 59, NZA 2021, 129). Vorliegend fällt der für den Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld für das Jahr 2019 maßgebliche Stichtag in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung während der Arbeitsphase angesehen werden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten ist am 01. Januar 2019 eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt ist der Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld erst in Kraft getreten. Unabhängig davon, dass der Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld nicht die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum, sondern grundsätzlich nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zum Auszahlungstag voraussetzt, lässt sich die Sonderzahlung jedenfalls keinem Zeitraum vor der am 01. Januar 2019 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuordnen.



    Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur "spiegelbildlichen" insolvenzrechtlichen Einordnung von Altersteilzeitentgeltansprüchen aus der Freistellungsphase des Blockmodells findet hier keine Anwendung. Diese Rechtsprechung betrifft die insolvenzrechtliche Einordnung von Entgeltansprüchen, die unmittelbar der Arbeitsleistung aus einem bestimmten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zuzuordnen sind (vgl.hierzuLAG Düsseldorf 01. September 2006 - 17 (14) Sa 436/06 - Rn. 68, juris). Auch wenn man berücksichtigt, dass sich die Höhe des T-ZUG (A) gemäß § 2 Ziffer 2.1 TV T-ZUG nach der für die Berechnung des Monatsentgelts festgelegten Verweisung auf § 18 Ziff. 3 MTV (Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2018, gültig ab 01. Januar 2019, Bl. 176 - 224 d. A.) nach dem "tatsächlichen Bruttomonatsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate" richtet, ändert dies nichts daran, dass hier alle tariflich normierten Anspruchsvoraussetzungen erst in der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. Januar 2019 verwirklicht werden und die Sonderzahlung deshalb keinem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zugeordnet werden kann.



    4. Der in § 2 TV T-ZUG festgelegte Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld für das Jahr 2019 ist allerdings nur in Höhe von 562,16 EUR brutto (T-ZUG (A)) und in Höhe von 200,00 EUR brutto (T-ZUG (B)) begründet.



    a) Nach § 2 Ziff. 2.1 TV T-ZUG beträgt das T-ZUG (A) 27,5 % eines Monatsentgelts. Für die Berechnung des Monatsentgelts ist das Entgelt gemäß § 18 Ziff. 3 MTV, multipliziert mit 21,75, zugrunde zu legen. Nach der in § 18 Ziff. 3 MTV für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts festgelegten Entgeltberechnungsmethode, auf die § 2 Ziff. 2.1 TV T-ZUG verweist, ist "für jeden Krankheits- bzw. Urlaubstag 1/65,25 des tatsächlichen Bruttomonatsentgelts der letzten drei abgerechneten Monate zu Grunde zu legen". Der Kläger hat nach den vorgelegten Entgeltabrechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2019 (Bl. 116 - 118 d. A.) ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 1.970,21 EUR und eine monatliche "Zulage fix" in Höhe von 74,00 EUR brutto bezogen. Hingegen sind die in den Abrechnungen der letzten drei Monate ausgewiesene Kontoführungsgebühr in Höhe von monatlich 1,28 EUR, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 13,30 EUR und der Aufstockungsbetrag in Höhe von monatlich 829,18 EUR bei der Berechnung des tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG (A)) nicht zu berücksichtigen. § 18 Ziff. 3 MTV stellt auf das tatsächliche Bruttomonatsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate ab. Das monatliche Arbeitsentgelt setzt sich nach § 19 Ziff. 5 Buchst. a MTV aus dem gleichmäßigen Monatsentgelt und den variablen Entgeltbestandteilen zusammen. Das gleichmäßige Monatsentgelt umfasst nach § 19 Ziff. 5 Buchst. b MTV das monatliche Grundentgelt und die in jedem Monat wiederkehrenden Zuschläge und Zulagen. Bei der gezahlten Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,28 EUR handelt es sich nicht um einen Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts, sondern gemäß § 19 Ziff. 4 MTV um einen pauschalierten Aufwendungsersatz, der nach § 18 Ziff. 3 Abs. 2 MTV als eine Form von Aufwandsentschädigung unberücksichtigt bleibt. Die vermögenswirksamen Leistungen sind ebenfalls nicht Bestandteil des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts i.S.v. § 18 Ziff. 3 und § 19 Ziff. 5 MTV. Die vermögenswirksamen Leistungen werden ausweislich der tariflichen Regelung der Zusammensetzung des monatlichen Arbeitsentgelts (§ 19 Ziff. 5 MTV) nicht als Bestandteil des Monatsentgelts verstanden, sondern stellen einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt, insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 427/14 - Rn. 22, juris; BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 28, juris). Weiterhin sind die monatlich gezahlten Aufstockungsbeträge nicht zu berücksichtigen, weil sie ebenfalls nicht zum monatlichen Arbeitsentgelt i.S.v. § 19 Ziffer 5 MTV gehören. Vielmehr umfasst das gleichmäßige Monatsentgelt als Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts nach § 19 Ziff. 5 b MTV das monatliche Grundentgelt und die in jedem Monat wiederkehrenden Zuschläge und Zulagen, nicht aber die Aufstockungsbeträge.



    Danach beträgt das T-ZUG (A) gemäß § 2 Ziff. 2.1 TV T-ZUG 562,16 EUR brutto (1.970,21 EUR brutto Grundentgelt + 74,00 EUR brutto Zulage = 2.044,21 EUR für die Monate April bis Juni 2019 = 6.132,63 EUR: 65,25 x 21,75 = 2.044,21 EUR x 27,5 % = 562,16 EUR).



    b) Weiterhin kann der Kläger das in § 2 Ziff. 2.2 festgelegte T-ZUG (B) im Jahr 2019 nicht in voller Höhe von 400,00 EUR, sondern lediglich anteilig in Höhe von 200,00 EUR beanspruchen.



    Nach § 2 Ziff. 2.2 TV T-ZUG erhalten Vollzeitbeschäftigte im Jahr 2019 einen Betrag von 400,00 EUR als T-ZUG (B). Bei Beschäftigten mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 35 Stunden erfolgt eine anteilige Bezahlung. Im Hinblick darauf, dass die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers gemäß § 3 Ziff. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrages der Parteien im Jahr 2019 17,5 Wochenstunden betragen hat, kann er lediglich eine anteilige Zahlung in Höhe von 200,00 EUR beanspruchen.



    III. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet.



    Der mit der Widerklage erhobene Anspruch auf Rückzahlung des zuletzt geltend gemachten Betrags von 2.835,14 EUR nebst Abtretung des Erstattungsanspruchs gemäß § 26 SGB IV in Höhe von 86,79 EUR ist nach § 254 Abs. 3 InsO ausgeschlossen.



    Zwar ist im Insolvenzplan für die Gruppe der Arbeitnehmer (Gläubiger der Gruppe 2, S. 63 des Insolvenzplans) festgelegt, dass sie eine Quote in Höhe von 5 % auf den Betrag ihrer festgestellten Insolvenzforderung erhalten und auf alle weiteren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen verzichten. Soweit die Forderungen als erlassen gelten oder ein sog. Verzicht auf sie fingiert wird, sind sie gleichwohl nicht erloschen, sondern bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort. Die Erfüllung dieser Naturalobligationen ist möglich, kann aber nicht erzwungen werden (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 28, juris).



    Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies nach § 254 Abs. 3 InsO keine Pflicht zur Rückgewehr des Erlangten. Danach erlischt auch bei einem (teilweisen) Forderungserlass im Insolvenzplan der erlassene Teil der Insolvenzforderung materiell-rechtlich nicht, sondern besteht als natürliche, d.h. erfüllbare, aber nicht erzwingbare Verbindlichkeit (Naturalobligation) fort. Erhält der Insolvenzgläubiger eine Leistung auf diesen Forderungsteil, so findet diese Leistung in der Naturalobligation ihren Rechtsgrund zum Behaltendürfen, was eine Rückgewähr des Geleisteten über einen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ausschließt (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Aufl. § 254 Rn. 37; Kayser/Thole Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung 10. Aufl. § 254 Rn. 10). Der Zeitpunkt der Leistung ist unerheblich, weil die Insolvenzforderung stets einen Rechtsgrund bildet (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Aufl. § 254 Rn. 37). Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit angeordneter Eigenverwaltung durch die Beklagte erfolgten Zahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2019 sind mithin auch insoweit kondiktionsfest, als sie vor der Bestätigung des Insolvenzplans gleistet worden sind. Im Hinblick darauf, dass die abgerechneten und gezahlten Entgeltansprüche des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2019 als Naturalobligationen nach Bestätigung des Insolvenzplans fortbestehen, liegt ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der hierauf geleisteten Zahlungen vor, so dass gemäß § 254 Abs. 3 InsO der mit der Widerklage geltend gemachte Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist.



    Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.



    Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zugelassen.

    Verkündet am 20.05.2021

    Vorschriften