Frage: „Wir sind Bezieher des CB ChefärzteBriefs und haben eine Frage zur Abrechnung der Nr. 603 GOÄ. Ist diese zusätzlich für die SR-tot- bzw. SG-tot-Bestimmung berechnungsfähig oder bereits in den Nrn. 610, 605a enthalten? “
Frage: „Können Sie uns mitteilen, ob die Nr. 1418 GOÄ im Rahmen einer Bronchoskopie nach Nr. 677 bzw. 678 GOÄ zusätzlich abgerechnet werden darf, wenn im Befund steht: z. B. Larynx o. b.?“
Frage: „Bei einem Patienten mit Knie-TEP wird aufgrund einer Lockerung nur die tibiale Komponente gewechselt. Wie kann dies abgerechnet werden, da es sich nur um einen Teilwechsel handelt?“
Frage : „In unregelmäßigen Abständen taucht in unserer Chefarztambulanz die Frage auf, welche Leistungen als fachfremde Leistungen einzustufen sind und welche Leistungen vertretbar und somit nach der GOÄ auch berechnungsfähig sind. Könnten Sie uns eine Orientierungshilfe zur Frage der Fachgebietsgrenze gemäß den ‚Regeln der ärztlichen Kunst‘ zur Verfügung stellen?“
Frage: „Ist die Nr. 602 GOÄ mehrfach am Tag (stündlich o. Ä.) abrechenbar, wenn eine Dauermessung und aus dieser Dauermessung eine stündliche Ableitung des Wertes erfolgt?“
Frage: „Bisher haben wir die Injektionen zur Chemotherapie (s. c. bzw. i. m.) und zur Antikörpertherapie (s. c.) nach Nr. 252 GOÄ (3,5-fach) berechnet. Von einer PVS haben wir nun die unten stehende Empfehlung ...
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Frage: Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Anwendung der GOÄ müssen wir wie jede andere Klinik auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle bisherigen Pauschalbeträge in IGeL-Verträge mit GOÄ-Ziffern umwandeln (vgl. CB 10/2024, Seite 16). Um Unmengen von IGeL-Verträgen zu vermeiden, frage ich Sie, ob wir auf einem Vertragsvordruck auch mehrere Areale zum Ankreuzen aufführen dürfen. Oder ist es vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass pro Behandlungsregion jeweils ein IGeL-Vertrag ausgestellt wird?