Manchmal lehnen Versicherungen die Berechnung von Leistungen ab, weil sie nicht medizinisch notwendig gewesen oder indiziert gewesen seien. Sie lehnen also schon die Berechenbarkeit der Leistung ab, unabhängig von der Frage, ob der Versicherungsschutz dies abdecke. Ob der Arzt aber die Leistung überhaupt berechnen durfte, ist in § 1 Abs. 2 GOÄ geregelt.
Von einem unserer Leser wird gefragt, wie die relativ aufwendige Untersuchung mit erweiterten Testbatterien (zum Beispiel ein „erweiterter Sniffin-Test“) abgerechnet werden kann?
MR-Angiographie und Magentresonanz-Cholangiopankreatographie (MRCP) sind in der GOÄ nicht gesondert aufgeführt. Der Grund ist, dass die MRT-Ziffern (Nrn. 5700 ff.) nicht auf spezielle Untersuchungsverfahren, sondern auf die MRT-Untersuchung in verschiedenen Regionen abstellen. Hinzu kommen etwaige Zuschläge und Kontrastmitteleinbringungen.
Seit Jahren wird um die Abrechnung von Szintigraphien bei Ganzkörper-PET gestritten. Der Berufsverband der Deutschen Radiologen informierte uns nun, dass das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Berechnung der ...
Bei primärem Hyperparathyreoidismus ist eine viermalige Berechnung der Nr. 2756 GOÄ (Ausschälung der Nebenschilddrüse) zulässig. Dies hat das Landgericht Osnabrück in seiner Entscheidung ausdrücklich anerkannt ...
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Die Postbeamtenkrankenkasse lehnte die Erstattung einer Schilddrüsensonographie (Nr. 417) neben einer Echokardiographie (ECG, Nr. 424) ab. Dies würden die allgemeinen Bestimmungen zu sonographischen Leistungen (Abschnitt C CI der GOÄ) verbieten.