Bei Gutachtenaufträgen – auch solchen nach dem JVEG – zum Beispiel von Sozialgerichten oder in Haftpflichtprozessen ist die Sache einfach: Der Aufwand für das Studium von Fremdbefunden und Akten geht über die aufgewendete Zeit in das Gutachterhonorar ein. Schwieriger ist es in der patientenbezogenen Medizin: Wenn Patienten umfangreiche, von anderen Ärzten erstellte Unterlagen mitbringen, ist der Zeitaufwand für deren Beurteilung und den notwendigen Einbezug in die eigene Diagnostik und Therapie oft ...
Im Zusammenhang mit der Auslagenberechnung bei ambulanten Leistungen kam jetzt eine große deutsche private Krankenversicherung auf die Idee, dem Arzt für prompte Zahlung der Materialrechnung gewährtes Skonto müsse ...
Spezielle aufwendige Anamneseerhebungen sind in der GOÄ nur in wenigen Fällen explizit abgebildet (zum Beispiel in den Nrn. 30, 31, 801, 860). Dabei sind aufwendige Anamnesen unter speziellen, meist fachspezifischen ...
Zu Drainageeinbringungen enthält die GOÄ unterschiedliche Arten von Leistungen. In dem „Durcheinander“ der GOÄ-Fassungen zu Drainagen ist es gar nicht so einfach, bei der Abrechnung die Übersicht zu behalten. Hinzu kommt, dass einige Abrechnungsfragen strittig sind – so insbesondere die eigenständige Berechnung von Drainagen, die sowohl als eigenständige therapeutische Intervention als auch im Zusammenhang mit anderen operativen Leistungen erfolgen können. Der nachfolgende Beitrag greift die ...
Einige private Kostenträger lehnen die mehrfache Berechnung der Nr. 2015 GOÄ für im Rahmen einer Operation eingebrachte Redondrainagen ab. Sie berufen sich dabei auf die Leistungslegende der Nr. 2015 GOÄ, die im ...
Nr. 3186 GOÄ beschreibt nur die Exstirpation der Gallenblase, Nr. 3187 GOÄ die Operation an den Gallengängen einschließlich Cholecystektomie. Als Operation an den Gallengängen als über die Nr. 3186 hinausgehende ...
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Immer wieder – und in letzter Zeit verstärkt – stellen einige private Kostenträger im Zusammenhang mit der Berechnung der intensivmedizinischen Überwachung nach Nr. 435 GOÄ Behauptungen auf, die so nicht haltbar sind. Demnach seien – außer den ausdrücklich in den Abrechnungsbestimmungen zu dieser Leistung definierten Ausnahmen (Nr. 437 und Konsil durch einen anderen Arzt nach Nr. 60 GOÄ) – neben der Nr. 435 GOÄ keine anderen GOÄ-Leistungen berechenbar. Dies gelte auch dann, wenn sie von einem ...