Auch ein Arzt, der nur die Aufklärung eines Patienten übernimmt und im Übrigen nicht an der Behandlung beteiligt ist, kann haften, wenn die Aufklärung fehlerhaft war. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (Az. VI ZR 14/14, Abruf-Nr. 173478 ).
Arbeitsverträge von Chefärzten enthalten regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Chefarzt nach seinem Ausscheiden mit der Klinik – zum Beispiel als ...
Die Rücknahme einer Weiterbildungsbefugnis wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung setzt voraus, dass diese Zweifel berechtigt sind. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Ärztekammer. Der ...
Nachdem im CB 12/2014, Seite 5, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von angestellten Chefärzten über die Vollendung des Regelrentenalters hinaus dargestellt wurde, geht es heute um die Frage, ob auch an Universitätskliniken angestellte Chefärzte im Beamtenstatus die Pensionsaltersgrenze hinausschieben können. Dies kann durchaus sowohl im Interesse der Universitätsklinik als auch des beamteten Chefarztes liegen – und ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch möglich.
Verträge von Chefärzten sind seit einiger Zeit verstärkt in der Diskussion. Dabei geht es vor allem um Bonusregelungen. Es gibt aber weit mehr Passagen, auf die der Chefarzt ein Auge werfen sollte – das gilt nicht ...
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat geurteilt, dass Zweifel bei der Feststellung der Fehlerquelle beim Einsatz eines technischen Gerätes bei einer Herzkatheteruntersuchung zulasten des Arztes gehen ...
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat herausgestellt, dass eine Änderungskündigung aus personenbedingten Gründen wegen Minderleistung sozial gerechtfertigt ist, wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen den Erwartungen des Arbeitgebers und der Leistung des Arbeitnehmers auch prognostisch derart gestört ist, dass ein Festhalten am unveränderten Arbeitsvertrag unzumutbar wird und kein milderes Mittel zur Verfügung steht (Urteil vom 25. März 2014, Az. 6 Sa 357/13, Abruf-Nr. 141682 ).