Das Gutachten eines Chefarztes vor Gericht ist sowohl in Arzthaftungs- als auch in Honorarprozessen von entscheidender Bedeutung – häufig geht es dabei um die Auslegung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Gegnerische Anwälte versuchen nicht selten, den Inhalt des Gutachtens anzuzweifeln oder einen bei Gericht anwesenden Chefarzt in Widersprüche zu verwickeln. Erhitzt sich die Stimmung im Gerichtsaal, kann es zu einem folgenreichen Wortwechsel kommen, wie der nachfolgende reale Fall zeigt.
Ärzte stehen häufig vor der Frage, ob ein Kollege aus einem anderen Fachbereich konsiliarisch hinzugezogen werden soll. Mit seinem Beschluss vom 21. Mai 2012 (Az. 1 U 433/12, Abruf-Nr. 130704 ) hat das ...
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 20. Dezember 2012 die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie (Abruf-Nr. 130708) verabschiedet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinie bereits geprüft und nicht ...
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg befasste sich in einem Beschluss vom 3. Dezember 2012 (Az. 2 S 2266/12, Abruf-Nr. 130708 ), mit der Frage, ob ärztliche Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis zur GOÄ, zu deren Abrechnungsvoraussetzungen eine bestimmte Leistungsdauer gehört, mehrfach berechnet werden können, wenn die genannte Dauer um das Doppelte überschritten wurde.
In letzter Zeit stiften einige private Krankenversicherungen wieder Verwirrung, indem sie das – falsch verstandene – Zielleistungsprinzip vorschieben, um Abrechnungen zu korrigieren. Zur Klärung der Thematik, mit ...
Uns erreichen häufig Abrechnungsfragen, welche die „Regeln der ärztlichen Kunst“ betreffen. Hingewiesen wird dabei auf Schreiben der Kostenträger, die etwa wie folgt lauten: „Die (...) wäre ohne die (...
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Eine gute Dokumentation ist die beste Voraussetzung für einen Erfolg im Streitfall. Sie sollte zum Beispiel erkennen lassen, was über die „Zielleistung“ hinaus als zusätzliche Leistung erbracht wurde – diese sind bei OPs keine „Nebenleistungen “, sondern „Simultanoperationen“.