Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach sämtliche Über- oder Mehrarbeit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, ist wegen Verstoßes gegen das sogenannte „Transparenzgebot“ aus § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer per se einen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden hat. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. August 2011, Az: 5 AZR 406/10, Abruf-Nr. 114254 ). Die Entscheidung ist wichtig für Chefärzte, da deren Verträge regelmäßig ...
Das Amtsgericht (AG) Krefeld bestätigte in einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 15. April 2011 (Az: 6 C 217/09, Abruf-Nr. 120363 ) die Privatliquidation eines Chefarztes für eine ...
Mit Beschlüssen vom 4. August und 1. September 2011 hat das OLG Frankfurt am Main die Auffassung vertreten, dass leitende Krankenhausärzte, die eine Chefarztambulanz betreiben, die in dieser Ambulanz erbrachten ...
Die Bonusvergütung ist inzwischen regelmäßiger Bestandteil von Chefarztverträgen – aber auch von Verträgen mit nachgeordneten Ärzten. Sie basiert auf der Erreichung jährlich zu vereinbarender Ziele. Nicht immer sind die Ziele aber explizit in einer Zielvereinbarung vereinbart worden, etwa weil keine Gespräche darüber geführt wurden oder weil zwischen dem Krankenhausträger und dem Arzt keine Einigung zustande kam. Dann stellt sich die Frage, ob dies dazu führt, dass die Bonuszahlung entfällt.
Sowohl die Große Tarifkommission des Marburger Bundes (MB) als auch die Mitgliederversammlung der kommunalen Arbeitgeberverbände haben Ende Januar dem unterbreiteten Vergleich zur Anpassung des Tarifvertrags für ...
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Schadenersatzklage eines Universitätsklinikums gegen eine vormalige Chefärztin und deren Lebensgefährten abgewiesen. Hintergrund der Auseinandersetzung waren unter anderem ...
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Mit Urteil vom 1. August 2011 (Az: 4 U 197/09) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden, dass die fehlende Sicherung gegen einen Sturz aus dem Krankenbett die Verletzung einer Obhutspflicht darstellen und einen Haftungsanspruch begründen kann. Da dies in die haftungsrechtliche Organisationspflicht des Chefarztes fallen kann, ist das Urteil auch für Chefärzte relevant.