In der Regel haftet der Arzt dem Patienten für fehlerhafte oder unterbliebene Aufklärung einerseits und aus ärztlicher Fehlbehandlung andererseits. Wird der Arzt hier in Anspruch genommen, kann er regelmäßig den Schaden wirtschaftlich an seinen Haftpflichtversicherer weitergeben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung vom 21. Mai 2008 der betroffenen Patientin nunmehr unter engen Voraussetzungen auch einen Anspruch nach dem Gesetz der Opfer von Gewaltverbrechen zugesprochen. Wir ...
Auch bei neuen Wahlleistungsvereinbarungen kommt es immer wieder zu gravierenden Fehlern, obwohl sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren ausführlich dazu geäußert hat, was bei der ...
Viele Abonnenten haben nachgefragt, ob die Sonderausgabe auch als pdf-Datei erhältlich ist. Die kostenlose 44-seitige Sonderausgabe „Chefärzte Brief extra“ können Sie auch online unter „Sonderausgaben“ ...
Stellen Sie sich folgende Situation vor: In einem Krankenhaus nimmt ein HNO-Belegarzt auch plastische Operationen vor und rechnet diese mit den Patienten privat ab. Wie ist die Rechtslage, wenn der Patient nun beim HNO-Arzt für die Operation als „Privater“ läuft, er sich aber im Krankenhaus nur als Allgemeinpatient aufnehmen lässt? Muss er dann zum Beispiel auch die Leistungen der Anästhesie privat bezahlen? Anhand dieses Beispiels werden in diesem Beitrag die unterschiedlichen Verträge am Krankenhaus ...
Nimmt ein Chefarzt in 15 Fällen pro Jahr Bargeld in Höhe von 20 bis 25 Euro von Patienten für Beratungsleistungen an, obwohl er nach dem Arbeitsvertrag nicht selbst liquidieren darf, rechtfertigt das eine fristlose ...
Vor einiger Zeit hatten wir im „Chefärzte Brief“ gefragt, welche Probleme sich bei Ihnen zum Thema „Arbeitszeit“ ergeben. Aufgrund der vielen Anfragen haben wir uns entschlossen, die beiden wichtigsten ...
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Wenn der Chefarzt und das Krankenhaus jahrelang einvernehmlich eine bestimmte Abrechnungsweise bezüglich der Nebentätigkeiten praktizieren, ist der Träger nicht berechtigt, diese einseitig zu Ungunsten des Chefarztes zu ändern. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Juli 2008.