Ein Rechtsanwalt verstößt grundsätzlich gegen das Vertretungsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA, wenn er anlässlich eines Erbfalls Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und später Dritte bei der Abwehr sonstiger Forderungen des Nachlasses vertritt (BGH 16.1.13, IV ZB 32/12, ZEV 13, 212, Abruf-Nr. 130680 ).
Bund und Länder haben sich gestern am 26.6.13 auf Änderungen im Gebührenrecht der Justiz geeinigt und damit das Vermittlungsverfahren zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsverfahren nach wenigen Tagen abgeschlossen.
Eine interessante Frage im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass: Es geht um die Auslegung der europäischen Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Das Kind hat als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, wenn sich die Differenz zwischen dem Buchwertanteil der Erblasserin und ihrem Ertragswertanteil zum Todeszeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsvertragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung für eine auf dem Buchwert beruhende Abfindungsvereinbarung ist zu versagen (OLG Bremen 13.3.13, 4 ...
Wird in einem zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossenen Grundstückübertragungsvertrag ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister mitbeurkundet, handelt es sich um verschiedene Gegenstände im Sinne ...
Wird ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang - abgesehen von einer ...
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Der Erbe eines Patienten hat gegen den behandelnden Arzt einen Anspruch auf die zumindest zeitweilige Herausgabe medizinischer Präparate, wenn die Herausgabe zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen unabdingbar, die Herausgabe dem Arzt zumutbar ist und von einer ordnungsgemäßen Rückgabe ausgegangen werden kann (OLG München 6.12.12, 1 U 4005/12, n.v., Abruf-Nr. 131684 ).