1.Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Werts durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrags zu erfüllen. 2.Die Obliegenheit, die Hälfte des Werts des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist.
Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland. Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am ...
Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung. Jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. Soll von den in § 5 Abs. 1 FAO vorgegebenen ...
Einstimmig hat der Bundestag am 18.4.13 einen Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung von Art. 98a GG (BT-Drucksache 17/1468) auf Empfehlung des Rechtsausschusses abgelehnt. Damit sollte es Notaren ermöglicht werden, neben ihren Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege klassische Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übernehmen.
Die Erbengemeinschaft kann mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitsvertragspartei sein. Die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelten Grundsätze sind auf die ...
Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren berechtigt, Übersetzungen von Personenstandsurkunden durch einen nach Landesrecht ermächtigten Übersetzer zu fordern. Eine notarielle Beglaubigung dessen ...
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Am 01.03.13 haben die Länder das Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren gebilligt. Das vom Bundesrat eingebrachte Gesetz soll die erbrechtlichen Ansprüche nicht-ehelicher und einzeladoptierter Kinder besser schützen und eine bestehende Lücke schließen.