29.01.2014 · Nachricht · Bundesfinanzhof
Die Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen und Geschenken kommt gemäß § 37b EStG nur dann zum Tragen, wenn und soweit der Empfänger dadurch Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 EStG i.V. mit §§ 13 bis 24 EStG erzielt. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, ohne danach zu differenzieren, ob sie den Wert von 35 EUR überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug daher ausscheidet, oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG greift.
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29.01.2014 · Fachbeitrag ·
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29.01.2014 · Fachbeitrag ·
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29.01.2014 · Fachbeitrag ·
Bundesfinanzhof
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29.01.2014 · Fachbeitrag ·
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Die Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen und Geschenken kommt gemäß § 37b EStG nur dann zum Tragen, wenn und soweit der Empfänger dadurch Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 EStG i.V. mit §§ 13 bis 24 EStG erzielt. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, ohne danach zu differenzieren, ob sie den Wert von 35 EUR überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug daher ausscheidet, oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG greift.