Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (BGH 11.3.14, X ZR 150/11, Abruf-Nr. 141807 ).
Die Eltern hatten sich testamentarisch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre Tochter, die Klägerin K, ausdrücklich enterbt. Nach dem Tod des Vaters machte die Tochter Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche ...
Auch wechselbezügliche Verfügungen eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments können in ein Einzeltestament des anderen Ehegatten umgedeutet werden (OLG München 23.7.
Beurkundet der Notar in einem Testament, dass der Erblasser dem beurkundenden Notar einen verschlossenen Umschlag mit einer privatschriftlichen Verfügung übergeben hat, der die Ernennung des Testamentsvollstreckers beinhaltet und ist der Notar selbst in dieser als „Anlage zum Testament“ bezeichneten Verfügung vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, kann das Testament hinsichtlich der Ernennung des beurkundenden Notars nach den Umständen des Einzelfalls gemäß § 27 BeurkG, § 7 Nr. 1 ...
Die Parteien streiten, ob die Vermächtnisansprüche gemäß dem Testament nach dem Guthaben des Girokontos oder dem Guthaben des Festgeldkontos zu berechnen sind (OLG München 14.5.14, 7 U 2983/13, Abruf-Nr. 142691 ).
Das LG Aachen bejaht die Frage, ob der – neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern – nach § 398a Nr. 2 AO zu zahlende Strafzuschlag von jedem Mittäter i.H. von 5 % der insgesamt hinterzogenen Steuer zu ...
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Die Eltern hatten sich testamentarisch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre Tochter, die Klägerin K, ausdrücklich enterbt. Nach dem Tod des Vaters machte die Tochter Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend. Gegenstand des Auskunftsverlangens war es insbesondere, etwaige ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers E an die Beklagte und damit die Berechnungsgrundlagen für den fiktiven Nachlassbestand zu erfahren.