Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 2.12.09 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zwei ihrer drei Kinder zu Schlusserben. Dem Kläger hatten sie den Pflichtteil entzogen, mit der Begründung, er habe wiederholt gestohlen und den Vater bedroht. Die Entziehung des Pflichtteils ist nicht wirksam. Es liegen weder Gründe vor, die eine Pflichtteilsentziehung begründen können (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch sind die Gründe formgerecht niedergelegt (§ 2336 Abs. 2 BGB).
Eine Erbengemeinschaft kann selbstständiger Rechtsträger i.S. des Grunderwerbsteuerrechts sein. Das hat der für die GrESt zuständige II. Senat des BFH am 12.2.14 (II R 46/12) entschieden.
Das Testament ist gemäß § 2084 BGB geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter – nur – als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden ...
Der Vater V übertrug seinem Sohn S Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Ferner vereinbarte er mit S, dass dieser seiner Schwester T „anstelle der Zahlung eines Gleichstellungsgeldes“ eine Immobilie übertragen sollte, die V zu einem früheren Zeitpunkt je hälftig an T und B gegen Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen hatte. Ferner verzichtete T auf Pflichtteilsansprüche in Bezug auf die dem S zugewandten Vermögenswerte. Das FA setzte GrESt fest: T habe unter Verwendung ihres ...
Nießbrauchs- und Rentenvereinbarungen begründen langfristige Rechtsbeziehungen zwischen Schenker und Beschenktem. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rentenverpflichtung gehen nicht nur das Eigentum am ...
Ziel der EU-ErbVO ist es, einen Gleichlauf zwischen der internationalen Zuständigkeit (Art. 4 EU-ErbVO) und dem auf den Erbfall anwendbaren materiellen Erbrecht zu schaffen (Art. 21 EU-ErbVO). Grundsätzlich richtet ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Gemäß § 1822 Nr. 2 BGB bedarf der Vormund zur Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Maßstab ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels ab. Auch seine Gesamtbelange sind umfassend zu würdigen. Vorliegend entspricht
die vom Vormund erklärte Ausschlagung dem Wohl des Kindes (Brandenburgisches OLG 23.1.14, 9 UF 16/13, Abruf-Nr. 140898 ).