Wenn der Gesetzgeber einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag vorschreibt, muss er zusätzlich zu der schon jetzt bestehenden
Option, keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen (§ 22 Abs. 3 PStG), die Möglichkeit schaffen, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist (BVerfG 10.10.17, 1 BvR 2019/16, Abruf-Nr. 197770 ).
Eine Begrenzung des Verfahrenswerts für die Folgesache VA kommt auch bei einer Vielzahl von Anrechten nicht in Betracht. Diese und der damit verbundene hohe Verfahrenswert sind kein Grund, ihn anhand § 50 Abs.
Auch wenn eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft scheitert, kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen ...
Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat ausgesprochen, dass ein homosexuelles Ehepaar einen zweijährigen Jungen als Kind annehmen darf. Die beiden Männer waren eine Lebenspartnerschaft eingegangen und ließen diese nach dem ...
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Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes in der Türkei zum Zweck einer illegalen Adoption begründet keine rechtliche Vaterschaft (BGH 26.7.17, XII ZB 125/17, Abruf-Nr. 196036 ).