Maßgebend für die nach § 558 BGB zu beurteilende Mieterhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH (MK 16, 25, Abruf-Nr. 145948 ) nicht die im Mietvertrag angegebene, sondern die tatsächliche Größe der Wohnung. Streiten die Parteien hierüber, trifft den Vermieter grundsätzlich die Beweislast. Der VIII. Senat hat geklärt, wann über die behauptete Wohnungsgröße Beweis zu erheben ist. Ein schlichtes Bestreiten genügt nicht, der Mieter muss qualifiziert bestreiten.
Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters spielt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Unsicherheit besteht – wie ich unlängst anlässlich einer ...
Will eine Wohngemeinschaft einen Mieter auswechseln, muss der Vermieter nicht zustimmen, wenn der neue Mieter nicht leistungsfähig ist (LG Berlin 9.1.17, 18 S 112/16, Abruf-Nr. 194940 194940 ).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV eröffnet ist, wenn sich im Gebäude überwiegend ungedämmte Wärmeleitungen befinden, die aber unter Putz bzw. unter Estrich verlegt sind. Der BGH entscheidet, dass § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV auf diese Fälle weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist.
Der VIII. Senat des BGH hat erneut Gelegenheit bekommen, zur Eigen-bedarfskündigung einer Außen-GbR Stellung zu nehmen. Anlass war eine Parallelentscheidung der 14. Zivilkammer des LG München I zu deren Urteil vom 7.
Zieht ein Mitmieter aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, bleibt er formal Mitmieter und aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Aber auch der verbleibende Mieter kann Ansprüche haben.
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Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Der nötige Verfügungsgrund für eine solche Leistungsverfügung ist aber nur gegeben, wenn eine verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vorliegt, § 940a Abs. 1 ZPO (AG Brandenburg 21.4.17, 31 C 37/17, Abruf-Nr. 194438 194438 ).