Einem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen Versicherer und Vermieter (Versicherungsnehmer) lässt sich bei ergänzender Auslegung ein entsprechender konkludenter Regressverzicht des Versicherers entnehmen (sog. versicherungsrechtliche Lösung; gefestigte Rechtsprechung des BGH, zuletzt 19.11.14, VIII ZR 191/13, Abruf-Nr. 143475 ).
Täuscht ein Mieter beim Abschluss des Mietvertrags mit einer falschen Selbstauskunft eine bessere Bonität vor und kommt es in der Folge wiederholt zu Zahlungsrückständen, rechtfertigen diese Umstände die ...
Der Mieter hat einen Anspruch auf Nachweis einer gesetzeskonformen Anlage der Kaution. Bis zum Nachweis steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zu.
Ob der Eigenbedarfswunsch des Vermieters auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht, muss das Gericht aufgrund einer umfassenden Prüfung der Begründetheit der Räumungsklage entscheiden. Innere Tatsachen können hierbei in der Weise ermittelt werden, dass Umstände festgestellt werden, die nach der Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass diese Tatsachen vorliegen. Gebotenes Mittel hierzu ist, den Vermieter anzuhören. Der BGH zeigt die Konsequenzen für die Eigenbedarfsklage auf, wenn der ...
Das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich ist grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Das Gericht hat nicht darüber zu befinden, ob die Verwendung der Lichterkette ästhetischen ...
Der Vermieter kann ohne ein berechtigtes Interesse zu haben ein Mietverhältnis gemäß § 573a BGB ordentlich kündigen, wenn er und der Mieter im selben Gebäude wohnen und dieses nicht mehr als zwei Wohnungen hat.
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Grundsätzlich darf der Vermieter den Abrechnungsmaßstab zur Verteilung der Heizkosten gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen, wenn mindestens 50 Prozent, höchstens jedoch 70 Prozent der Gesamtkosten verbrauchsabhängig verteilt werden. Erfassen die Heizkostenverteiler aber weniger als 20 Prozent der insgesamt bezogenen Wärmemenge, ist es nicht mehr mit Treu und Glauben vereinbar, wenn Heizkosten grundsätzlich anteilig nach Verbrauch und Fläche verteilt werden.