Ist das Mietverhältnis beendet und weigert sich der Mieter auszuziehen, muss er dem Vermieter Nutzungsentschädigung zahlen. Tritt dann ein Mangel an der Mietsache auf, muss der Vermieter ihn nicht beseitigen. Der Mieter darf aber nicht mindern. Der BGH lässt zwei Ausnahmen zu. Eine ist, wenn der Mieter – etwa während eines Streits um die Kündigung – mit nachvollziehbaren Erwägungen davon ausgehen durfte, weiterhin die Mietsache besitzen zu dürfen. Damit gibt der BGH der Praxis Steine statt Brot.
Am 25.11.15 ist das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner verkündet worden (BGBl I S. 2010). Es sieht gleichstellende Regelungen für Ehe und Lebenspartnerschaft in einer Vielzahl von Vorschriften des ...
Mieter können aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder mit Rücksicht auf Treu und Glauben ausnahmsweise berechtigt sein, einen Nachmieter zu stellen, um vorzeitig aus einem längerfristigen Mietverhältnis entlassen ...
Hat der Vermieter modernisiert, kann er entweder die Miete wegen der Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB erhöhen. Macht er beides, führt dies zu einer doppelten und damit unzulässigen Ber ücksichtigung der Modernisierung (LG Berlin 30.9.15, 65 S 240/15).
Eine ungedämmte Rohrleitung i.S. von § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkVO liegt entgegen dem Wortlaut auch vor, wenn sie nicht offen liegt, sondern im Mauerwerk verlegt ist (AG Augsburg 28.10.15, 73 C 936/13, Abruf-Nr. 145993 ).
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Der Vermieter hat modernisiert und die Miete nach § 558 BGB erhöht. Dabei hat er die Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB a.F. nicht erwähnt und sie sich auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Dies kann ein stillschweigender Verzicht auf eine Modernisierungsmieterhöhung sein (LG Berlin 16.7.15, 67 S 130/15, Abruf-Nr. 145184 ).