Die § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB regeln dezidiert, wann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs wirksam ist oder nicht. In der Praxis kommt es gleichwohl nicht selten zu Fehlvorstellungen darüber, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kündigung noch im Zeitpunkt ihres Zugangs oder sogar noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Der BGH zeigt, worauf es ankommt.
Der richtige Umgang mit der Abrechnungsreife und ihren Rechtsfolgen sowie die Anforderungen an die Transparenz von allgemeinen Mietbedingungen im gewerblichen Bereich beschäftigen die Gerichte immer wieder.
Wird ein für eine Eigentumswohnung eingetragenes Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz auf eine andere Eigentumswohnung übertragen, ist grundbuchrechtlich das Sondernutzungsrecht von dem zunächst begünstigten ...
Der BGH stellt klar: Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe aufseiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB berücksichtigen.
Auch im Kalenderjahr 2016 beträgt der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte 15 Stunden. Das IWW Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht schon zu Jahresbeginn bequem und ohne Reiseaufwand ...
Wird in einem Hinterhof ein Hotel eröffnet, durch das es zu einer erheblichen Lärmbelästigung kommt, kann dies eine Mietminderung von 20 Prozent der Miete rechtfertigen. Lärm aufgrund eines Hotels ist selbst für ...
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Verletzt ein potenzieller Untermieter seine polizeiliche Meldepflicht, kann die Untermieterlaubnis versagt werden. Insbesondere, wenn er – gegen den Willen des Vermieters – die Wohnung wiederholt an Touristen untervermietet hat. Aufgrund des dadurch zerstörten Vertrauensverhältnisses sind besonders strenge Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit künftiger Untermieter zu stellen. Dies hat das AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden (29.8.16, 7 C 161/15, Abruf-Nr. 189911 ).