Befindet sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. In der Praxis wird von der Kündigungsmöglichkeit aus unterschiedlichsten Gründen nicht immer zeitnah Gebrauch gemacht. Der BGH klärt, dass es sich bei den §§ 543, 569 BGB um abschließende Sonderregelungen handelt, die nicht der zeitlichen Grenze des § 314 Abs. 3 BGB unterliegen.
Aus dem Mietverhältnis resultierende Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter (oder umgekehrt) gipfeln nicht selten in verbalen Attacken, die die Würde und Ehre des Betroffenen verletzen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist das Berufen auf einen Schriftformverstoß durch den Mieter gemäß § 242 BGB treuwidrig, wenn der Verstoß auf einer nachträglichen Änderung des Vertrags beruht, die ...
Möchte eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück Bäume fällen lassen, ist stets zu prüfen, ob hier eine bauliche Veränderung vorliegt, die nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.
Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist (§§ 20, 29 GBO). Für den nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO zu führenden Nachweis gilt der Erfahrungssatz, dass die ...
Führen einzelne Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit über die Pflicht zur Beseitigung von baulichen Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche, sind alle übrigen Wohnungseigentümer ...
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Im Fall eines Mangels der Mietsache steht dem Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH neben dem Recht auf Minderung der Miete bis zur Mängelbeseitigung die Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu. Allerdings kann dieses Zurückbehaltungsrecht redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, als es seinen Zweck noch erfüllen kann.