Die Minderung der Miete bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs im Zeitraum des Mietmangels. Bemessungsgrundlage hierfür ist nur die Gesamt-Bruttomiete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen (AG Brandenburg 14.9.20, 31 C 168/19, Abruf-Nr. 218712 ).
Ein auf fünf Jahre befristeter Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 2000 enthält folgende Verlängerungsklausel: „Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn keiner der Vertragsparteien den ...
Vermieter und Mieterin haben in 2014 einen Mietvertrag über eine
Wohnung in Berlin geschlossen. Dieser sieht eine Staffelmiete dergestalt vor, dass sich die Miete jeweils zum 1.1. eines neuen Jahres erhöht, so auch ...
Das Angebot eines digitalen Rechtsdokumenten-Generators, der auf Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente erstellt, stellt keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG dar. Die Tätigkeit des Anbieters besteht im Entwickeln und Bereitstellen der Software für viele denkbare Fälle. Sie betrifft damit weder eine „konkrete“ fremde Angelegenheit noch bedarf sie einer „rechtlichen Prüfung des Einzelfalles“ (OLG ...
Mieter M. wendet sich entsetzt an die Hausverwaltung und teilt mit, dass in seiner Wohnung im dritten Obergeschoss nicht nur einzelne Ameisen aufgetreten seien, sondern diese sich zu einer Ameisenstraße versammelt ...
Eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf ist wirksam, wenn sich der Vermieter auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen kann. Hierzu muss er die Räume als Wohnung für sich, seine ...
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Nach § 574 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Mieter sich nicht auf einen Härtefall berufen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Gilt dies auch, wenn der Vermieter wegen Zahlungsverzug fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt hat, der Mieter die rückständige Miete aber innerhalb der Schonfrist zahlt? Im Fall des LG Berlin (GE 19, 966) hat der BGH diese Streitfrage nun geklärt.