„Übliche Gesten der Höflichkeit“ fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (vgl. R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 der EStR 2013), solange es sich um Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) handelt (vgl. BFH 17.7.13, X R 37/10). Wein, überhaupt alkoholische Getränke anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung – sei es mit Mandanten oder mit Fachkollegen – liegen unabhängig vom Wert des Verzehrs außerhalb dessen, was gewöhnlich bei einer geschäftlich ...
Zu Fragen, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Buchwertansatz (§ 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG) und der Abgabe der Übernahmebilanz stehen, existiert ein umfangreiches Schreiben des Bayerischen Landesamt für Steuern ( ), ...
In zwei Pflegestärkungsgesetzen soll 2015 die Versorgung verbessert werden. Das 2. Pflegestärkungsgesetz soll bis Ende 2017 u.a. einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren bringen.
Umsätze einer GmbH aus der Personalgestellung für Bereitschaftsdienstpraxen können steuerbar und steuerpflichtig sein, auch wenn die GmbH selbst keine Gewinnerzielungsabsicht und nur einen Geschäftspartner (im Streitfall: eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) hat (FG Saarland 18.11.14, 1 K 1480/12, Rev. BFH R 67/14).
Will ein Vertragsarzt einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen (oder dessen Weiterbildungsdauer verlängern), muss die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dem vorher zustimmen (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV).
Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung ...
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Wird der ausscheidende Mitunternehmer mit einer Teilpraxis abgefunden, sind die Grundsätze der Realteilung anzuwenden, auch wenn die übrigen Gesellschafter die Personengesellschaft weiterführen (entgegen BMF 28.2.06, Abschn. II, BStBl I 06, 228 und BMF 8.12.11, BStBl I 11, 1279; FG Münster 29.1.15, 12 K 3033/14 F; Revision zugelassen).