Der Verwaltungsrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Rückforderung von Vergütungen für Corona-Testungen durch eine Kassenärztliche Vereinigung gemäß der Coronavirus-Testverordnung zulässig. Weder die Regelungen des Sozialgesetzbuchs noch das System der gesetzlichen Krankenversicherung sind auf solche Vergütungsstreitigkeiten anwendbar (BVerwG 21.3.24, BVerwG 3 B 12.23, Beschluss).
Der BFH (22.5.24, VIII R 3/22) hat entschieden, dass Zahlungen einer Bank in Form einer „Nutzungsentschädigung“ im Rahmen eines Vergleichs zur Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags in der Regel nicht ...
Die Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ setzt voraus, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen der Bedarfsplanung angehören und das ...
Das LSG Baden-Württemberg (16.11.23, L 7 BA 351/22, Rev. BSG B 12 BA 17/23 R) hat entschieden, dass ein Arzt, der in einer Privatklinik (§ 30 GewO) als „Operateur“ und „leitender Arzt“ tätig ist und dabei das gesamte Behandlungsmanagement der Klinik überlässt, als abhängig Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig gilt. Trotz eigener ärztlicher Entscheidungen führten die Einbindung in die Klinikstruktur, das fehlende Unternehmerrisiko sowie die Tatsache, dass die Klinik das ...
Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 S. 1 AO hinsichtlich einer ...
Rentner und Pensionäre erhalten ihre Rente und Versorgungsbezüge, ohne dass dafür Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung notwendig sind. Für die Erzielung der Ruhestandsbezüge sind keine aktiven ...
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Hoher Zeitaufwand, saftige Nachzahlungen? Durch eine gute Vorbereitung auf die Betriebsprüfung lässt sich das vermeiden! Das Webinar „Brennpunkte in der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung“ macht Sie mit wichtigen Anforderungen vertraut und gibt Tipps für einen reibungslosen Prüfungsablauf.
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Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit beitragsrechtlich nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist. Selbst wenn er der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt und in dieser de facto das Sagen hat, gilt er ohne Kapitalbeteiligung als abhängig beschäftigt. Es besteht kein Vertrauensschutz, auch wenn eine Betriebsprüfung den Vorgang in der Vergangenheit anders beurteilt haben sollte (LSG Nordrhein-Westfalen 10.4.24, L 8 BA 126/23, Beschluss).