Die Abrechnung einer Zystektomie nach BEMA-Nr. 56c kann nicht für die Auskratzung einer kleinen Zyste in einer Extraktions- oder Osteotomie-Wunde erfolgen. Erst ab einem Durchmesser der Zyste von etwa 10 mm ist der Ansatz der BEMA-Nr. 56c zulässig. Für die Abrechnung ist eine Röntgendokumentation, die Dokumentation des erforderlichen operativen Mehraufwands sowie eine entsprechende histologische Untersuchung erforderlich. So lautet die Essenz aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Thüringen vom ...
Das Landgericht Köln hat am 22. Mai 2014 (Az. 31 O 30/14) entschieden, dass die Werbung eines Implantatherstellers mit einem kostenlosen iPad als Werbegeschenk unzulässig war.
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist aus Sicht des Urheberrechts keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14).
Ärztliche und zahnärztliche Ausgaben zur Eintreibung von Zahlungen auf offene Patientenrechnungen stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Auch Gläubiger aus dem (zahn-)ärztlichen Bereich dürfen ein Inkasso-Institut einschalten, um offene Forderungen geltend zu machen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden (7. April 2015, Az. 57 S 107/14, Abruf-Nr. 144372 ). Die Kosten dürfen anschließend vom Patienten zurückverlangt werden.
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) verabschiedet. Kurz vor Toresschluss wurde noch einem Änderungsantrag ...
Heutzutage ist es selbstverständlich, dass schwangere Frauen und Mütter mit Babys arbeiten gehen. Die nötigen Maßnahmen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, sind ein wesentlicher Bestandteil des ...
Wirksam kann eine Elternzeit nur schriftlich vereinbart werden. Doch gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ohne schriftliche Vereinbarung übereinstimmend davon aus, dass die Arbeitnehmerin nach einem Jahr zurückzukommt, besteht kein schützenswertes Vertrauen des Arbeitgebers auf eine Fortführung der Elternzeit bis zum Ablauf der höchstmöglichen Dauer von drei Jahren (Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2014, Az. 2 Sa 114/14, Abruf-Nr. 175318 ).