17.02.2012 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Macht ein Steuerpflichtiger bei Abgabe seiner ESt-Erklärung unvollständige Angaben, die sich für ihn „steuergünstig“ auswirken und fällt dies in der Folge dem FA auf, kommt – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Betracht. Teilweise erfolgt die Einleitung aber erst zu einem Zeitpunkt, in dem man damit eigentlich nicht mehr rechnet.
19.01.2012 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Soll zur Korrektur steuerlicher Verfehlungen im Unternehmen eine Selbstanzeige abgegeben werden, stellt sich regelmäßig die Frage, auf welchen Personenkreis sie zu erstrecken ist und welche formalen Anforderungen zu ...
16.12.2011 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Eine kürzlich von einem Ermittlungsrichter erlassene Anordnung des dinglichen Arrestes gegen einen Tatgehilfen, der selber nicht Steuerschuldner ist, gibt Anlass sich genauer mit der Frage auseinander zu setzen, was ...
08.11.2011 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Unwissenheit kann – entgegen der Redensart – durchaus vor Strafe schützen, oder, um es juristischer zu formulieren, dem Vorsatz oder der Schuld als Voraussetzung strafbaren Verhaltens entgegenstehen. Wie die Fehlvorstellung eines Täters bei der steuerstrafrechtlichen Würdigung zu behandeln ist, ist immer schwierig. Die Abgrenzung zwischen dem Tatumstandsirrtum, bei dem der Täter nach § 16 StGB (stets) ohne Vorsatz handelt, und dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB, bei dem der Täter (nur dann) ohne Schuld ...
30.09.2011 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Begehen Mitarbeiter eines Unternehmens Straftaten zu dessen Nachteil, wie z.B. Untreue oder Betrug, ist es oft der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der dies zuerst entdeckt. Damit einerseits steuerliche Pflichten ...
03.08.2011 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Auf das Verfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung bei Schwarzarbeit folgt regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge. Dabei wird oft übersehen, dass bei Steuerhinterziehung und bei Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge unterschiedliche Verjährungsfristen zu bedenken sind.