22.07.2011
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 31.05.2011 – 10 Ta 101/11
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30. März 2011, Az.: 8 Ca 3161/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 05.02.2009 rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Die Landeskasse zahlte dem Rechtsanwalt des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von € 1.015,07. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf € 878,82.
Mit Beschluss vom 05.01.2011 gab das Arbeitsgericht dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, am 01.02.2011 einen einmaligen Betrag von € 1.897,39 zu zahlen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 10.01.2011 zugestellt worden ist, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26.01.2011 sofortige Beschwerde ein. Er trägt vor, der Kläger sei derzeit dabei, sich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Ausweislich der kurzfristigen Erfolgsrechnung seines Steuerberaters habe er von August bis Oktober 2010 im Monatsdurchschnitt € 917,00 Überschüsse (vor Steuern) erwirtschaftet. Diesen Einkünften seien die Förderleistungen (Gründungszuschuss) der Arbeitsagentur von monatlich € 1.367,40 hinzuzurechnen, was zu einem Gesamteinkommen von € 2.284,00 führe. Der Kläger schulde seinen beiden Kindern den gesetzlichen Mindestunterhalt von € 334,00 und € 272,00. Diese Beträge seien als Belastungen abzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und mit Beschluss vom 30.03.2011 die getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.02.2011 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen hat. Gegen diesen Teilabhilfebeschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 08.04.2011 nochmals sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sein Mandant habe es wegen seiner ehelichen Trennungssituation noch nicht geschafft, erforderliche weitere Unterlagen zusammenzustellen und hereinzugeben. Nachdem der Kläger bis zum 03.05.2011 trotz Fristsetzung nicht mehr reagiert hat, hat das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.2011 erneut Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde binnen zwei Wochen zu begründen. Mit Telefax vom 26.05.2011 hat sein Prozessbevollmächtigter darum gebeten, die Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde bis zum 16.06.2011 zu verlängern, weil es relativ schwierig sei, die aktuelle finanzielle (schlechte) Situation des Klägers zahlenmäßig zu belegen. Der Antrag ist zurückgewiesen worden.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat im Teilabhilfebeschluss vom 30.03.2011 unter Beachtung von § 115 ZPO dem Kläger zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 200,00 ab dem 01.02.2011 auferlegt. Die Berechnung der Ratenhöhe ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu leisten.
Der Kläger verfügt ausweislich des Inhalts der Beschwerdeschrift vom 26.01.2011 über ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von € 2.284,00. Von diesem Einkommen sind der Freibetrag für die Partei in Höhe von € 400,00 und der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von € 182,00 abzusetzen. Weiterhin ist der Kindesunterhalt für zwei Kinder in Höhe von € 544,00 (2 x € 272,00) abzuziehen, den der Kläger ausweislich der vorgelegten Bescheide des Jugendamtes der Stadt Z.-Stadt vom 29.01.2010 zu zahlen hat. Höhere Unterhaltsleistungen hat der Kläger, der bereits mit Schreiben vom 19.03.2010 vom Arbeitsgericht aufgefordert worden ist, Belege über die Unterhaltszahlungen an seine Kinder vorzulegen, nicht nachgewiesen. Für seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, er zahle an seine Kinder monatlich € 606,00 (€ 334,00 + € 272,00) fehlt jedweder Beleg.
Das Arbeitsgericht hat vom Einkommen des Klägers angemessene Zins- und Tilgungsraten in Höhe von € 434,00 monatlich, angemessene Versicherungsbeträge in Höhe von € 72,75 monatlich und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von € 56,70 abgesetzt. Das Arbeitsgericht hat den Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die angeführten Kosten für die GEZ, Strom, ADAC und Telefon aus dem Freibetrag von € 400,00 zu bestreiten sind. Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt der Kläger über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 594,95 monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von € 200,00 aufzubringen.
Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen vorgelegt, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigten. Eine weitere Verlängerung der Frist, seine finanzielle Situation zu belegen, war nicht geboten. Der Kläger hatte seit Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.01.2011 ausreichend Gelegenheit, noch weitere Unterlagen vorzulegen. Das Arbeitsgericht hatte ihn bereits mit Schreiben vom 01.02.2011 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihm monatliche Raten von € 200,00 aufzuerlegen und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Es hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Antrag vom 14.02.2011 das PKH-Beiheft für eine Woche übersandt, damit er sich einen Überblick über die bereits vorgelegten Unterlagen verschaffen kann. Der Prozessbevollmächtigte hat das PKH-Beiheft mit Begleitschreiben vom 25.02.2011 am 01.03.2011 zurückgesandt und mitgeteilt, dass er kurzfristig Stellung nehmen werde. Eine Reaktion erfolgte jedoch bis zum Erlass des Teilabhilfebeschlusses vom 30.03.2011 nicht. Entgegen der weiteren Ankündigung im Schriftsatz vom 08.04.2011 hat der Kläger keine Unterlagen zusammengestellt und hereingegeben. Auch auf seine Mitteilung, sich kurzfristig noch einmal zu melden, geschah nichts. Seinem Antrag vom 26.05.2011, die Frist zur Begründung der Beschwerde um drei Wochen bis zum 16.06.2011 zu verlängern, war nicht mehr zu entsprechen. Es mag für den Kläger "relativ schwierig sein, seine finanzielle (schlechte) Situation hier zahlenmäßig zu belegen", wie er vortragen lässt; er hatte jedoch sowohl seit Einlegung der sofortigen Beschwerde am 26.01.2011 als auch seit Zustellung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.03.2011 genügend Zeit, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und nachzuweisen.
III. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.