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Die Steuervergünstigungen gemäß §§ 13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
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Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.