27.02.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · §§ 2b, 12 UStG
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (z. B. durch Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebietes, Bau von Straßen, Errichtung von Gebäuden, Abtragen von Bodenvorkommen) sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Dazu positioniert sich das LfSt Niedersachsen.
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