Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Brandenburg (20.6.19, [2 B]) 53 Ss-OWi 252/19 [111/19], Abruf-Nr. 211886 ).
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt.
Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht
genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden ...
Wir haben in VA 19, 147 und 166 über die erforderliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens und den Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) sowie in VA 19, 203 über die Abwesenheitsverhandlung berichtet. Der Beitrag schließt daran mit allgemeinen Fragen zur Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen bei unentschuldigtem Ausbleiben (§ 74 Abs. 2 OWiG) an und mit den Rechtsmitteln gegen eine Abwesenheits-/Verwerfungsentscheidung.
Eine generelle Arbeitsüberlastung entschuldigt es nicht, die Urteilsabsetzungsfrist zu versäumen. Hierauf wies das OLG Rostock hin (23.8.19, 21 Ss OWi 210/19 (B), Abruf-Nr. 211461 ).
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Die Zusage des Amtsgerichts, im Falle einer Beschränkung des gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch kein Fahrverbot zu verhängen, führt zur Unwirksamkeit der hierauf erklärten Beschränkung, wenn zu besorgen ist, dass durch das Gericht bei dem Betroffenen der unzutreffende Eindruck erweckt worden ist, die Rechtsfolgen seien mit der Anklagebehörde abgesprochen. So entschied es das KG (9.8.19, 3 Ws (B) 205/19, Abruf-Nr. 211455 ).